b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Sachverhalt:
Mit Einführung eines
Behältertransports von der Grundstücksgrenze zur Leerungsstelle und zurück
(Voll-Service) werden von den TBS Entgelte erhoben und Nutzungsregelungen
getroffen. Um das neue Angebot und bestehende Leistungen der Abfallwirtschaft
(Sonder- / Zwischenleerung, Selbstanlieferung und Sperrgutabholung), für die
bereits Entgelte erhoben werden, übersichtlich zu gestalten, wird eine
Entgeltordnung erlassen. Einzelheiten hierzu sind in der Vorlage 051/2015
ausführlich dargestellt. Die in der bisherigen Abfallgebührensatzung
getroffenen Entgeltregelungen sind folglich anzupassen.
In der Vorlage 034/2014 wird
umfassend über die Auswirkungen der verschärften Unfallverhütungsvorschriften
für Rückwärtsfahren mit LKW berichtet. Zur Problemlösung sind verschiedene
Maßnahmen vorgesehen, u.a. eine Umorganisation der Behälterlogistik. An
einzelnen Standorten ist zur optimalen Umsetzung der Einsatz von
1.100-Liter-Behältern erforderlich. Gemäß der aktuellen Abfallgebührensatzung
werden 1.100-Liter-Behälter ausschließlich für Restabfallbeseitigung angeboten.
Mit der Neufassung wird die Nutzung für die Bioabfallentsorgung ermöglicht.
Die vorstehend beschriebenen
umfangreichen Änderungen sind in den Entwurf der Neufassung der
Abfallgebührensatzung (Anlage 1) eingearbeitet. In Anlage 2 erfolgt
eine Gegenüberstellung zur alten Fassung. Die Abweichungen sind dort fett oder
durchgestrichen dargestellt und
nachfolgend im Einzelnen erläutert.
§ 1 Benutzungsgebühren,
Entgelte
Absatz 2
Die Entgeltregelungen zur
Nutzung von Abfallsäcken des bisherigen Absatzes b) und des § 2 Abs. 4 werden
zusammengefasst.
Absatz 3
Querverweis auf die Regelung
der Selbstanlieferung von Abfällen und der Sperrgutabholung durch
Entgeltordnung.
Absatz 4
Mit § 14 Abs. 1 c.) und d.)
der Abfallsatzung werden die rechtlichen Grundlagen für Sonderleerungen und
einmalige Bereitstellung von Abfallbehältern geschaffen. Zur Abgrenzung zu den
gebührenrelevanten Leistungen wird auf die Regelung durch Entgeltordnung
verwiesen.
Absatz 5
Die neu eingefügte Bestimmung
zum Behältertransport dient analog zu Absatz 4 der Abgrenzung zwischen Gebührensatzung
und Entgeltordnung.
§ 2 Gebührenmaßstab,
Gebührensatz
Absatz 2 c)
Wie bereits ausgeführt, wird
die Beseitigung des Bioabfalls um die Abfuhr mit 1.100-Liter-Behältern ergänzt.
Aus logistischen Gründen wird ausschließlich die Abfuhr in vierzehntägigem
Rhythmus angeboten. Der ausgewiesene Gebührensatz entspricht dem kalkulierten
Wert für die Bioabfallabfuhr.
Absatz 4
Die deklaratorische
Vorschrift ist neu unter § 1 Absatz 2 dargestellt.
Absatz 5
Regelung durch
Entgeltordnung.
§ 3 Absatz 3 und
§ 4 Absatz 4
Streichung der nunmehr durch
Entgeltordnung geregelten Bestimmungen zu Entgeltpflichtigen sowie zur
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Entgelte.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Gebührensatzung für die
Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 052/2015
wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3
der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.