Betreff
a) Neufassung der Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
052/2015
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Einführung eines Behältertransports von der Grundstücksgrenze zur Leerungsstelle und zurück (Voll-Service) werden von den TBS Entgelte erhoben und Nutzungsregelungen getroffen. Um das neue Angebot und bestehende Leistungen der Abfallwirtschaft (Sonder- / Zwischenleerung, Selbstanlieferung und Sperrgutabholung), für die bereits Entgelte erhoben werden, übersichtlich zu gestalten, wird eine Entgeltordnung erlassen. Einzelheiten hierzu sind in der Vorlage 051/2015 ausführlich dargestellt. Die in der bisherigen Abfallgebührensatzung getroffenen Entgeltregelungen sind folglich anzupassen.

 

In der Vorlage 034/2014 wird umfassend über die Auswirkungen der verschärften Unfallverhütungsvorschriften für Rückwärtsfahren mit LKW berichtet. Zur Problemlösung sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, u.a. eine Umorganisation der Behälterlogistik. An einzelnen Standorten ist zur optimalen Umsetzung der Einsatz von 1.100-Liter-Behältern erforderlich. Gemäß der aktuellen Abfallgebührensatzung werden 1.100-Liter-Behälter ausschließlich für Restabfallbeseitigung angeboten. Mit der Neufassung wird die Nutzung für die Bioabfallentsorgung ermöglicht.

 

Die vorstehend beschriebenen umfangreichen Änderungen sind in den Entwurf der Neufassung der Abfallgebührensatzung (Anlage 1) eingearbeitet. In Anlage 2 erfolgt eine Gegenüberstellung zur alten Fassung. Die Abweichungen sind dort fett oder durchgestrichen  dargestellt und nachfolgend im Einzelnen erläutert.

 

§ 1 Benutzungsgebühren, Entgelte

 

Absatz 2

Die Entgeltregelungen zur Nutzung von Abfallsäcken des bisherigen Absatzes b) und des § 2 Abs. 4 werden zusammengefasst.

 

Absatz 3

Querverweis auf die Regelung der Selbstanlieferung von Abfällen und der Sperrgutabholung durch Entgeltordnung.

 

Absatz 4

Mit § 14 Abs. 1 c.) und d.) der Abfallsatzung werden die rechtlichen Grundlagen für Sonderleerungen und einmalige Bereitstellung von Abfallbehältern geschaffen. Zur Abgrenzung zu den gebührenrelevanten Leistungen wird auf die Regelung durch Entgeltordnung verwiesen.

 

Absatz 5

Die neu eingefügte Bestimmung zum Behältertransport dient analog zu Absatz 4 der Abgrenzung zwischen Gebührensatzung und Entgeltordnung.

 

§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührensatz

 

Absatz 2 c)

Wie bereits ausgeführt, wird die Beseitigung des Bioabfalls um die Abfuhr mit 1.100-Liter-Behältern ergänzt. Aus logistischen Gründen wird ausschließlich die Abfuhr in vierzehntägigem Rhythmus angeboten. Der ausgewiesene Gebührensatz entspricht dem kalkulierten Wert für die Bioabfallabfuhr.

 

Absatz 4

Die deklaratorische Vorschrift ist neu unter § 1 Absatz 2 dargestellt.

 

Absatz 5

Regelung durch Entgeltordnung.

 

§ 3 Absatz 3 und

§ 4 Absatz 4

Streichung der nunmehr durch Entgeltordnung geregelten Bestimmungen zu Entgeltpflichtigen sowie zur Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Entgelte.

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.   Die Neufassung der Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 052/2015 wird beschlossen.

2.   Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.