Betreff
Erlass einer Entgeltordnung für Sonderleistungen der Abfallwirtschaft
Vorlage
051/2015
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Im Rahmen der Aufgabenübertragung wurde den TBS gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 der TBS-Unternehmenssatzung das Recht eingeräumt, die Benutzung ihrer Einrichtungen zu regeln und hierfür Entgelte zu erheben und zu vollstrecken. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 der vorgenannten Satzung ist hierzu der Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, der nicht dem Weisungsrecht des Rates unterliegt.

Anstelle von öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren dürfen die Gemeinden gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch Benutzungsentgelte erheben. Vorteil bei einer Entgeltgestaltung ist die Anwendbarkeit des Privatrechts unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Grundsätze. Bei der Festsetzung von Entgelten ist wie bei den Benutzungsgebühren der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Kosten-deckungsprinzip zu beachten, nicht jedoch die öffentlich-rechtlichen Verjährungsfristen.

Im Gebührenrecht werden ausschließlich Grundstückseigentümer (bzw. Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte) zu Gebührenzahlungen verpflichtet. Im Rahmen einer Entgelt-festsetzung können auch weitere Nutzer (z.B. Mieter) zur Zahlung verpflichtet werden, die die angebotene Leistung “freiwillig“, d.h. ohne Vorliegen eines satzungsmäßig vorgegebenen Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nehmen.

Mit der vorgelegten Entgeltordnung werden neue und bestehende Angebote im Rahmen der Abfallwirtschaft für Gebührenpflichtige sowie weitere Nutzer zusammengefasst geregelt:

 

1. Voll-Service

Aufgrund verschärfter Vorschriften zum Rückwärtsfahren mit LKW können im Rahmen der regelmäßigen Abfallabfuhr verschiedene Behälterstandorte nicht mehr angefahren werden. In diesen Fällen sind die Behälter gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 der Schwelmer Abfallsatzung zur Leerung bis zur nächsten vom Sammelfahrzeug befahrbaren Straße zu bringen.

Es ist beabsichtigt, einen Transport der Behälter anzubieten um die Mehrbelastung der Anlieger aufzufangen. Nach Prüfung der betroffenen Standorte kommen 28 Straßenbereiche für diese Regelung in Betracht (vgl. Vorlage 034/2014).

Die angebotene Leistung umfasst den Transport von zugelassenen Behältern für Rest-, Bio- und Papierabfall von der Grundstücksgrenze zur Leerungsstelle und zurück durch das Müllfahrzeugpersonal. Die in Frage kommenden Haushalte werden im Vorfeld schriftlich über das Angebot und das Antragsverfahren informiert. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen und die Art und Weise der Abrechnung ist unter Nr. 3.1 und Nr. 4.1 geregelt. Wegen notwendiger Vorarbeiten (Erstellung der Infoschreiben, Sichtung der Anträge und Ortstermine zur Festlegung der Transportstrecke, Rechnungsstellung) soll die Leistung erstmalig ab 01.07.2015 angeboten werden.

 

2. Sonder- / Zwischenleerung

Im Rahmen der Abwicklung der regelmäßigen Abfallabfuhr wurden in vermehrtem Umfang Sonder- oder Zwischenleerungen für einmalige Mehrbedarfe nachgefragt. Mehrbedarfe entstehen beispielsweise bei Wohnungsrenovierungen, Fehl- und Überbefüllungen oder bei versäumter Bereitstellung des Behälters. Aus diesem Grund werden unter Nr. 3.2 der Entgeltordnung die Leerung von vorhandenen Bio- und Restabfallbehältern (30 – 240 Liter sowie 1.100 Liter) als zusätzliches Angebot aufgeführt. Darüber hinaus kann die einmalige Bereitstellung eines 1.100 Liter Behälters für Restabfall beantragt werden. Die Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen unter Nr. 4.2 der Entgeltordnung.

 

3. Selbstanlieferung und

4. Sperrgutabholung

Die Rahmenbedingungen und Entgelte für die Selbstanlieferung von Sperr-, Rest- und Grünabfällen und die Abholung von Sperrabfällen werden nicht geändert. Es gelten die mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 17.12.2007 festgesetzten Regelungen (sh. Vorlagen 166/2007 und 166/2007/1). Die Aufnahme in die Entgeltordnung unter Nrn. 3.3 und 3.4. dient der Übersichtlichkeit und Klarstellung der Abrechnung (Nrn. 4.3 und 4.4).

 

Berechnung der Entgelte

Unter Nr. 3 der Entgeltordnung sind die Entgelte aller vorgenannten Leistungen tabellarisch aufgeführt.

Wie bereits beschrieben, sind Entgelte wie Benutzungsgebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu kalkulieren; dies bedeutet, dass die Entgelte die Kosten decken sollen, aber nicht überschreiten dürfen.

Die Kosten und Entgelte für Sperrabfallabholung und Selbstanlieferung wurden im Rahmen der Kalkulation der Abfallgebühren unter denselben Voraussetzungen ermittelt. In der Gebührenbedarfsberechnung (sh. Anlage 1 zu Vorlage 161/2014) sind Kostenunterdeckungen für Sperrabfallabholung in Höhe von rd. 84 % und für Selbstanlieferung von rd. 70 % ausgewiesen.

Für das neue Angebot des Voll-Services wurden keine separaten Gesamtkosten, sondern einzelne Entgeltsätze ermittelt. Die Personal- und Fahrzeugkosten basieren auf den der Gebührenkalkulation zugrundeliegenden Stundensätzen mit einem aus Echtzeitmessungen ermitteltem Zeitaufwand. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird ein Jahres-Mindestentgelt von 25,00 € pro Behälter festgesetzt. Dies entspricht beispielsweise einer Transportstrecke von 10 Metern für einen kleinen (30 – 240 L) Abfallbehälter.

Die Kosten für eine Sonder- / Zwischenleerung basieren ebenfalls auf den Personal- und Fahrzeugstundensätzen der Gebührenkalkulation zuzüglich Abfallentsorgungskosten. Als Ausgangsbasis für die Zwischenleerung wurden die Kosten eines 1.100 Liter Behälters ermittelt. Hinzugerechnet wurde der Mehraufwand an Personal- und Fahrzeugzeit. Für die einmalige Bereitstellung eines 1.100 Liter Behälters wurde der zusätzliche Aufwand für den Hin- und Abtransport des Behälters zugerechnet.

Für die Zwischenleerung von 30 – 240 Liter Behältern entsteht erfahrungsgemäß ein mit der Sperrgutabholung vergleichbarer logistischer Aufwand. Das Entgelt wurde mit einem Aufschlag für den Mengenaufwand entsprechend geschätzt.


Beschlussvorschlag:

Die Entgeltordnung für Sonderleistungen der Abfallwirtschaft durch die Technischen Betriebe Schwelm AöR gemäß dem der Vorlage 051/2015 beigefügten Entwurf wird beschlossen.