Sachverhalt:
Im Rahmen der
Aufgabenübertragung wurde den TBS gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 der
TBS-Unternehmenssatzung das Recht eingeräumt, die Benutzung ihrer Einrichtungen
zu regeln und hierfür Entgelte zu erheben und zu vollstrecken. Nach § 8 Abs. 2
Nr. 5 der vorgenannten Satzung ist hierzu der Beschluss des Verwaltungsrates
erforderlich, der nicht dem Weisungsrecht des Rates unterliegt.
Anstelle von
öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren dürfen die Gemeinden gemäß
höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch Benutzungsentgelte erheben. Vorteil bei
einer Entgeltgestaltung ist die Anwendbarkeit des Privatrechts unter Beachtung
öffentlich-rechtlicher Grundsätze. Bei der Festsetzung von Entgelten ist wie
bei den Benutzungsgebühren der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und das Kosten-deckungsprinzip zu beachten, nicht jedoch
die öffentlich-rechtlichen Verjährungsfristen.
Im Gebührenrecht werden
ausschließlich Grundstückseigentümer (bzw. Wohnungseigentümer und
Erbbauberechtigte) zu Gebührenzahlungen verpflichtet. Im Rahmen einer
Entgelt-festsetzung können auch weitere Nutzer (z.B. Mieter) zur Zahlung
verpflichtet werden, die die angebotene Leistung “freiwillig“, d.h. ohne
Vorliegen eines satzungsmäßig vorgegebenen Anschluss- und Benutzungszwangs in
Anspruch nehmen.
Mit der vorgelegten Entgeltordnung
werden neue und bestehende Angebote im Rahmen der Abfallwirtschaft für
Gebührenpflichtige sowie weitere Nutzer zusammengefasst geregelt:
1. Voll-Service
Aufgrund verschärfter
Vorschriften zum Rückwärtsfahren mit LKW können im Rahmen der regelmäßigen
Abfallabfuhr verschiedene Behälterstandorte nicht mehr angefahren werden. In
diesen Fällen sind die Behälter gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 der Schwelmer
Abfallsatzung zur Leerung bis zur nächsten vom Sammelfahrzeug befahrbaren
Straße zu bringen.
Es ist beabsichtigt, einen
Transport der Behälter anzubieten um die Mehrbelastung der Anlieger
aufzufangen. Nach Prüfung der betroffenen Standorte kommen 28 Straßenbereiche
für diese Regelung in Betracht (vgl. Vorlage 034/2014).
Die angebotene Leistung
umfasst den Transport von zugelassenen Behältern für Rest-, Bio- und
Papierabfall von der Grundstücksgrenze zur Leerungsstelle und zurück durch das
Müllfahrzeugpersonal. Die in Frage kommenden Haushalte werden im Vorfeld
schriftlich über das Angebot und das Antragsverfahren informiert. Die
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen und die Art und Weise der Abrechnung ist
unter Nr. 3.1 und Nr. 4.1 geregelt. Wegen notwendiger Vorarbeiten (Erstellung
der Infoschreiben, Sichtung der Anträge und Ortstermine zur Festlegung der
Transportstrecke, Rechnungsstellung) soll die Leistung erstmalig ab 01.07.2015
angeboten werden.
2. Sonder- / Zwischenleerung
Im Rahmen der Abwicklung der
regelmäßigen Abfallabfuhr wurden in vermehrtem Umfang Sonder- oder
Zwischenleerungen für einmalige Mehrbedarfe nachgefragt. Mehrbedarfe entstehen
beispielsweise bei Wohnungsrenovierungen, Fehl- und Überbefüllungen oder bei
versäumter Bereitstellung des Behälters. Aus diesem Grund werden unter Nr. 3.2
der Entgeltordnung die Leerung von vorhandenen Bio- und Restabfallbehältern (30
– 240 Liter sowie 1.100 Liter) als zusätzliches Angebot aufgeführt. Darüber
hinaus kann die einmalige Bereitstellung eines 1.100 Liter Behälters für
Restabfall beantragt werden. Die Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen unter
Nr. 4.2 der Entgeltordnung.
3. Selbstanlieferung
und
4. Sperrgutabholung
Die Rahmenbedingungen und
Entgelte für die Selbstanlieferung von Sperr-, Rest- und Grünabfällen und die
Abholung von Sperrabfällen werden nicht geändert. Es gelten die mit Beschluss
des Verwaltungsrates vom 17.12.2007 festgesetzten Regelungen (sh. Vorlagen 166/2007
und 166/2007/1). Die Aufnahme in die Entgeltordnung unter Nrn. 3.3 und 3.4.
dient der Übersichtlichkeit und Klarstellung der Abrechnung (Nrn. 4.3 und 4.4).
Berechnung der Entgelte
Unter Nr. 3 der
Entgeltordnung sind die Entgelte aller vorgenannten Leistungen tabellarisch
aufgeführt.
Wie bereits beschrieben, sind
Entgelte wie Benutzungsgebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu kalkulieren;
dies bedeutet, dass die Entgelte die Kosten decken sollen, aber nicht
überschreiten dürfen.
Die Kosten und Entgelte für
Sperrabfallabholung und Selbstanlieferung wurden im Rahmen der Kalkulation der
Abfallgebühren unter denselben Voraussetzungen ermittelt. In der
Gebührenbedarfsberechnung (sh. Anlage 1 zu Vorlage 161/2014) sind
Kostenunterdeckungen für Sperrabfallabholung in Höhe von rd. 84 % und für
Selbstanlieferung von rd. 70 % ausgewiesen.
Für das neue Angebot des
Voll-Services wurden keine separaten Gesamtkosten, sondern einzelne
Entgeltsätze ermittelt. Die Personal- und Fahrzeugkosten basieren auf den der
Gebührenkalkulation zugrundeliegenden Stundensätzen mit einem aus
Echtzeitmessungen ermitteltem Zeitaufwand. Um den Verwaltungsaufwand gering zu
halten, wird ein Jahres-Mindestentgelt von 25,00 € pro Behälter festgesetzt.
Dies entspricht beispielsweise einer Transportstrecke von 10 Metern für einen
kleinen (30 – 240 L) Abfallbehälter.
Die Kosten für eine Sonder- /
Zwischenleerung basieren ebenfalls auf den Personal- und Fahrzeugstundensätzen
der Gebührenkalkulation zuzüglich Abfallentsorgungskosten. Als Ausgangsbasis
für die Zwischenleerung wurden die Kosten eines 1.100 Liter Behälters
ermittelt. Hinzugerechnet wurde der Mehraufwand an Personal- und Fahrzeugzeit.
Für die einmalige Bereitstellung eines 1.100 Liter Behälters wurde der
zusätzliche Aufwand für den Hin- und Abtransport des Behälters zugerechnet.
Für die Zwischenleerung von
30 – 240 Liter Behältern entsteht erfahrungsgemäß ein mit der Sperrgutabholung
vergleichbarer logistischer Aufwand. Das Entgelt wurde mit einem Aufschlag für
den Mengenaufwand entsprechend geschätzt.
Beschlussvorschlag:
Die Entgeltordnung für Sonderleistungen der Abfallwirtschaft durch die Technischen Betriebe Schwelm AöR gemäß dem der Vorlage 051/2015 beigefügten Entwurf wird beschlossen.