Satzungsbeschluss gem. § 86 Abs. 4 Landesbauordnung BauO NRW
Vorbemerkungen zur Vorlage 264/2014/1
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Stadtentwicklung am 10.02.2015 wurde mit der Vorlage 264/2015 die Diskussion
über die Neufassung der Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt
Schwelm begonnen. In der Folge der in
dieser Sitzung stattgefundenen Diskussion wurden im Satzungsentwurf einige
redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese redaktionellen Änderungen
betreffenden § 5 abs. 2 (Fassadengestaltung). In der Textfassung des Paragrafen
wurde der Begriff „Sichtachsen“ in seiner Definition deutlicher gefasst.
Außerdem wurde die zeichnerische Darstellung der Sichtachsen in der Kölner
Straße um das einzeln stehende Haus beidseitig herumgeführt.
Der am 10.02.2015 im vorgelegten Satzungsentwurf vorgesehene Genehmigungsvorbehalt (§ 13) wurde gestrichen, die Begründung und die zugehörige Synopse wurden in dieser Hinsicht redaktionell angepasst.
Die in der Diskussion am 10.02.2015 mehrheitlich vertretene Haltung der Fraktionen war, dass mit der öffentlichen Diskussion in zwei Sitzungen des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung der Beteiligung der Öffentlichkeit genüge getan sei. Dieser Haltung schließt sich die Verwaltung an und hält an ihrer Meinung fest, dass der Satzungsbeschluss zur Neufassung der Gestaltungssatzung unmittelbar nach der Beratung in den Gremien erfolgen kann.
Für diesen Satzungsbeschuss erfolgte in dieser Sitzungsvorlage noch eine inhaltliche Änderung. Der Satzungsbeschluss soll nicht mehr, wie in der Sitzungsvorlage 264/2014 vorgesehen, auf der Grundlage des § 10 Baugesetzbuch, sondern auf der Grundlage des § 86 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land NRW erfolgen.
Die Vorlage 264/2014/1 ersetzt die Vorlage 264/2014
Sachverhalt:
Ziele
und Rechtsgrundlagen für Gestaltungssatzungen
Allgemeine Ziele für Gestaltungssatzungen
Ziel einer Gestaltungssatzung für bereits bebaute Gebiete ist es, vorhandene Gestaltqualitäten eines besonders geprägten Stadtraumes (z.B. historisches Stadtzentrum) zu erhalten und notwendige bauliche Veränderungen so zu steuern, dass die gestalterische Qualität des Gesamtensembles erhalten oder sogar gesteigert werden kann. Der ständige Veränderungsprozess, dem eine lebendige Stadt unterliegt, kann durch Gestaltungsfestlegungen so gelenkt werden, dass Identität und Schönheit nicht dabei verloren gehen.
Wenngleich jede Gestaltungssatzung für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Geltungsbereich individuelle Regelungen trifft, sind es immer wieder die gleichen oder ähnliche städtebaulichen und architektonischen Elemente, die die Gestaltqualität einer Stadt prägen:
· Raumkanten und Parzellenstruktur
· Trauf- und Firsthöhen
· Dächer (Form, Gliederung, Farbe, Material der Deckung)
· Fassadengliederung (Öffnungsrhythmus, stehende oder liegende Fensterformate,
Sonnenschutzelemente, Fensterrahmungen oder Schmuckelemente)
· Fassadenmaterialien und –farben
· Werbeanlagen (Größe, Anbringungsorte, Materialien, Farben)
Ziel der Gestaltungssatzung sollte insofern sein, insbesondere zu den genannten städtebaulichen und architektonischen Elementen Regelungen zu treffen. Dabei ist auf die in dem jeweiligen Stadtbereich vorhandene qualitätvolle überlieferte Architektur Bezug zu nehmen. So werden die bestehenden architektonischen Qualitäten gestärkt, und neue Bebauung nimmt Rücksicht auf den Bestand, ohne ihn kopieren zu müssen.
Ziel der Gestaltungssatzung ist es ebenso, neue Architektur in guter Qualität zu ermöglichen und nicht zu historisierender „Nachahmung“ der alten Häuser zu führen.
Insofern sollten die Regelungen nicht zu eng sein (beispielsweise sollte kein vermasstes Fassadenraster vorgegeben werden), andererseits aber die Anforderungen an die wesentlichen Elemente genau und klar formuliert werden. Damit wird auch einer falschen Uniformität vorgebeugt.
Ein weiteres Ziel der Gestaltungssatzung ist es, das Thema Stadtgestaltung/Qualität der gebauten Umwelt und des öffentlichen Raumes stärker in das Bewusstsein der Bürger zu rücken. Dabei muss deutlich werden, dass alle handelnden Personen – Bauherren, Entwurfsverfasser, Stadtplaner, Denkmalpfleger und Politiker – für die Qualität ihrer Stadt selbst die Verantwortung tragen. Häufig agieren jedoch in einer Stadt auch Bauherren, Investoren und Planer, die keine persönliche Bindung an den Ort haben. Deshalb ist es nicht einfach, diese Verantwortung allen am Bau Beteiligten nahe zu bringen. Die Gestaltungssatzung ist in diesem Prozess ein Instrument, das den Konsens über die angestrebte Qualität vor Ort verdeutlicht und für alle Beteiligten gleiches Recht für die gestalterischen Mindestanforderungen setzt: für Ortsansässige und von außen Kommende gleichermaßen.
Rechtsgrundlagen
Baugestaltungssatzungen unterfallen dem Verunstaltungsrecht im weitesten Sinne. Regelungen, die sich mit Verunstaltungen im Baurecht befassen, verfolgen zwei Ziele: Zum einen die Abwehr von Verunstaltungen, zum anderen die Änderung von Bestehendem im Sinne einer bauästhetischen Verbesserung. Zum einen geht es also um den reaktiven bzw. abwehrenden Verunstaltungsschutz. Die Errichtung bauästhetisch entstellender Gebäude soll unterbunden, später drohenden nachteiligen Änderungen vorgebeugt werden (Klein, „Kommunale Baugestaltungssatzungen“, 1992, Kohlhammer Verlag, S. 43). Im Gegensatz hierzu sind Maßnahmen, die auf eine Verbesserung des Bestehenden hinauslaufen, als aktiver bzw. innovativer Verunstaltungsschutz zu bezeichnen, der über das bloße Verunstaltungsverbot hinaus positiv-gestalterische Gebote an die Bauherrn bzw. Eigentümer richtet. Für die gestaltungsrelevanten Ziele, die über einen rein reaktiv-abwehrenden Verunstaltungsschutz hinausgehen, bietet insbesondere eine Gestaltungssatzung das geeignete Rechtsinstrument. Die Rechtsprechung spricht hier von einer positiven Baupflege, die von den Städten und Gemeinden betrieben werden kann. Mit dieser positiven Gestaltungspflege wird ein öffentlicher Zweck verfolgt, der dem Aufgabenbereich der Planung der Gemeinde zugeordnet wird.
Die Planungsaufgabe setzt zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen eine planerische Abwägung voraus. Hierzu hat das OVG NW in seiner Entscheidung vom 30.06.1983 (- 11 A 329/82 - StGR 1984, 291 ff.) Folgendes wörtlich ausgeführt:
„Die Satzung ... soll die baugestalterischen Absichten der Gemeinde durchführen, indem sie einschränkende Regelungen postuliert. Das setzt – nach der Entwicklung entsprechender Absichten – einen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen voraus, der wegen der möglichen Unvereinbarkeit nicht allein im Wege eines objektiv angemessenen Kompromisses, sondern nur durch eine – unvermeidlich subjektive – Gestaltung erfolgen kann, wie sie der Abwägung als Kernstück der Planung immanent ist. Schließlich gewährleistet die Interpretation als Planungsmaßnahme (mit Abwägung) die gebotene Sorgfalt bei den gemeindlichen Entscheidungsprozessen, weil dies die Bedeutung unterstreicht, die der Satzung als einer inhalts- und schrankenbestimmenden Regelung für das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zukommt.“
Die Gestaltungssatzung der Stadt Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 24.08.1978 die „Satzung der Stadt Schwelm über besondere Anforderungen an die Baugestaltung, Gestaltungssatzung“ beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wurde diese Satzung am 22.03.1979 rechtskräftig.
Erklärtes Ziel dieser Satzung, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, war es, das äußere Erscheinungsbild der historisch gewachsenen Altstadt mit ihrem Stadtgrundriss, dem Straßen- und Platzgefüge, in den vorhandenen Abmessungen und Proportionen und den Baulinien, die Baudenkmäler und sonstigen erhaltenswerten oder bemerkenswerten Bauten zu erhalten bzw. wieder herzustellen.
Der Geltungsbereich der Satzung wurde beschrieben, in zwei Schutzzonen eingeteilt und in einem Übersichtsplan kenntlich gemacht, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist.
Mit der Verabschiedung der Satzung im Jahre 1979 wurde einerseits eine relativ allgemein gehaltene Zielsetzung verabschiedet, andererseits jedoch teilweise sehr detaillierte Gebote und Verbote festgelegt.
Im Jahre 2013 wurde die Gestaltungssatzung für den Schwelmer Altstadtbereich durch unterschiedliche Fragestellungen im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen in der Altstadt stark diskutiert. In der Hauptsache handelte es sich bei den geplanten Maßnahmen um Balkone, die in der Altstadt errichtet werden sollten. Teil weise wurden die Bestrebungen zur Errichtung der Balkone durch die Verwaltung verwehrt, teilweise konnten die Bestrebungen nur unter der Gewährung von Befreiungen realisiert werden.
Neben diesen Erfahrungen, die geplanten Balkone betreffend, aus dem Jahre 2013 wuchs in der Bauverwaltung das Bewusstsein, dass verschiedene Bestimmungen der Satzung nicht mehr mit Entwicklungen in Einklang zu bringen sind, die in städtebaulicher Sicht oder in denkmalrechtlicher Sicht stattgefunden haben. Nach 35 Jahren Gültigkeit der Satzung ist es somit an der Zeit diese Satzung auf ihre Nachhaltigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu novellieren.
Dabei sind auch vor dem Hintergrund der vorgenannten allgemeinen Ziele für Gestaltungssatzungen grundsätzliche Aspekte zu beleuchten und zu untersuchen, denen die fortgeschriebene Satzung für die Zukunft gerecht werden muss. Fragestellungen sind etwa:
· Handelt es sich bei der bestehenden Satzung um ein „konservierendes Instrument“? Ist mit diesem Instrument eine lebendige, zukunftsorientierte Stadtgestaltung realisierbar? Behindert eine relativ eng gefasste Materialvorschrift nicht Entwicklungen, die eher im Sinne einer vorausschauenden Stadtentwicklung sind?
· Sind zu eng gefasste Bestimmungen der bestehenden Satzung mit energetischen Anforderungen kompatibel? Kann vor dem Hintergrund der allgemein gewachsenen ökologischen Sensibilität das Verbot photothermischer oder photovoltaischer Anlagen im Altstadtbereich Bestand haben? Muss die Errichtung von Wärmedämmassnahmen nicht durch geeignete Bestimmungen in der Satzung ermöglicht werden?
· Sind die Bestimmungen der Satzung für die Nutzer der Gebäude verhältnismäßig? Kann etwa aus Gründen des Denkmalschutzes und des Erscheinungsbildes die Errichtung eines Balkons verwehrt werden? Ist nicht auch der Belang, Wohnraum durch zeitgemäße Attribute (Balkone) vermietbar zu gestalten, durchaus gleichwertig gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes? (Siehe auch Hinweis auf Art. 14 GG)
Das Stadtentwicklungsbüro hat mit dem FB 5.2 (Untere Denkmalbehörde) mit der Neufassung einer Gestaltungssatzung für einen definierten Geltungsbereich begonnen. Dieser Geltungsbereich, der sich nicht mehr in zwei Schutzzonen untergliedert ist im Grundsatz auch von der Zielsetzung der derzeit gültigen Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1979 abgeleitet. Insofern wird mit dem Geltungsbereich und dem Schutzziel im Grundsatz der Denkmalaspekt in der Satzung gefördert.
Aus der Beantwortung der o.g. grundsätzlichen Fragestellungen haben sich in den einzelnen Paragrafen Änderungen ergeben, die nachfolgend im Einzelnen erläutert werden. Diese Erläuterungen werden als Begründung zur Gestaltungssatzung übernommen.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgenommen
worden:
(Die Nummerierung bezieht sich auf die Neufassung der Satzung)
Begründung:
·
zu § 1 - Präambel
bzw. Zielsetzung: Der § 1 der Satzung ist im Grundsatz
identisch. Auf die Berücksichtigung der
„bemerkenswerten“ Gebäude wurde verzichtet, da diese Bezeichnung für
Gebäude im denkmalrechtlichen Zusammenhang nicht ausreichend präzise definiert
ist.
·
zu § 2 – Örtlicher
Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung wurde verkleinert.
Maßgeblich für diese Entscheidung war die bauliche Entwicklung, die in den entfallenen Bereichen an einigen Gebäuden
seit dem Jahre 1979 (Inkrafttreten der alten Satzung) stattgefunden hat. Die
Gebäude Obermauerstraße Nr. 3, 7, 9, 11 und 15, die komplette Untermauerstraße
und die Casinostraße sowie die Gebäude der Hauptstraße, östlich der
Lohmannsgasse, unterliegen, aufgrund ihrer Bauweise und deren Ausprägung, nicht
mehr den Anforderungen der Gestaltungssatzung.
In der neu zu beschließenden Gestaltungssatzung sind
Hauptsichtachsen entlang der Südstraße, Kirchstraße, Kölner Straße, am
Kirchplatz sowie am Altmarkt definiert. Diese Hauptsichtachsen formulieren und
definieren besondere Schutzanforderungen bei einzelnen Schutzaspekten. Die
Unterscheidung von Schutzzonen in der Gestaltungssatzung 1979 wird durch diese
Regelungen ersetzt.
·
zu § 3 – Sachlicher
Geltungsbereich: Der erste Abschnitt ist identisch
(lediglich der Zusatz „bemerkenswerte
Einzelbauten“ ist aus bereits genannten Gründen entfallen). Der zweite
Abschnitt der Satzung von 1979, die nach Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen
Werbeanlagen betreffend, entfällt, um nicht mit den Regelungen der
Landesbauordnung in Konflikt zu geraten
·
zu § 4 – Allgemeine
Anforderungen an die Gestaltung: Die
Allgemeinen Anforderungen sind nun allgemeiner gestaltet und beziehen sich auf
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, sowie auf den Einklang mit dem
Straßen-, Orts- und Landschaftsbild. Materialien, Formen etc. sind nicht mehr
Bestandteil der Regelung. So ist gewährleistet, dass im Einzelfall eine
flexiblere und der heutigen Zeit besser angepasste Beurteilung von Anträgen
möglich ist. Maßgeblich für diese angestrebte Entwicklung sind Erfahrungen, die
die Verwaltung (Bauaufsicht und Stadtplanung) im Laufe der Jahrzehnte mit der
alten Satzung gemacht haben. Mit allgemeiner definierten Anforderungen an die
Gestaltung hofft die Verwaltung wie gesagt flexibler und angemessener im
Hinblick auf andere Belange der Stadtplanung entscheidungsfähig zu sein.
Die Regelungen, das Abstellen von Abfallbehältern und
die Anbringung von Antennen betreffend, sind ersatzlos gestrichen, da sie
heutzutage nicht mehr zeitgemäß sind
·
zu den §§ 5 –
Fassadengestaltung und § 6 – Markisen, Vordächer, Kragplatten und Rollläden
bzw. § 5 und § 6 - Besondere Anforderungen für die Altstadt (Schutzzone 1 und
2):
Die seit dem Jahre 1979 existierende
Gestaltungssatzung für den Schwelmer Altstadtbereich setzt in § 5 (Schutzzone
1) und § 6 (Schutzzone 2) unter dem Leitgedanken „Besondere Anforderungen für
die Altstadt“ eine Vielzahl von Bauteilen, Baumaterialien, Formaten, Farben,
Strukturen etc. fest. Bei diesen festgesetzten Elementen handelt es sich jedoch
nicht um „Gestaltungsmittel“ in der positiv gemeinten Absicht einer
Gestaltungssatzung. Es sind vielmehr ausführende Elemente, die eine vorher
festgelegte Gestaltung zur Ausführung bringen. Kurz gesagt, hat dieses mit
„Gestaltung“ nichts gemein.
Eine solche Art der Festsetzung innerhalb einer
Gestaltungssatzung geht von einem eher „konservierenden Ansatz“ bei der
Behandlung der Thematik aus. Für das Jahr 1979, als diese Satzung in Kraft
trat, war dieser eher konservative, historisierende Ansatz nur zu erklärlich.
Die Erfahrungen der Abteilungen Bauaufsicht und Stadtplanung im Laufe der
Anwendung der Satzung haben jedoch gezeigt, dass dieser Ansatz nicht umsetzbar
und auch nicht zielführend ist.
Aus diesem Grunde wurden die sog. „besonderen
Anforderungen für die Altstadt“ gestrichen. Stattdessen wurden unter § 5
„Fassadengestaltung“ und unter § 6 „Markisen, Vordächer, Kragplatten,
Rollläden“ relativ allgemeine Festsetzungen getroffen. Mit den §§ 5 und 6 und
den hier geregelten Inhalten wird das
für die Allgemeinheit erlebbare Erscheinungsbild in ausreichendem Maße und im
Sinne der Zielsetzung der Satzung reglementiert.
Außerdem ist gewährleistet, dass im Einzelfall eine
flexiblere und eine den Anforderungen der heutigen Zeit besser angepasste
Beurteilung von Anträgen möglich ist. Die Unterscheidung der Schutzzonen
entfällt auch hier.
·
zu § 7 – Außenanlagen:
Diese Gestaltungsregelung der Außenanlagen
ist neu in die Satzung aufgenommen worden. Dieser Paragraf ist auch eher
allgemein gehalten und zielt deutlich auf die Beratung der Antragsteller ab. §
7 der alten Satzung ist Inhalt der §§ 5 und 6 der neuen Satzung und entfällt
daher.
·
zu § 8 – Werbeanlagen: Die Festsetzungen der
Werbeanlagen ist auf Grund der erfolgten technischen Entwicklung auf den
heutigen Stand gebracht worden.
·
zu § 9 –
Solaranlagen: Der § 9 der alten Satzung ist bereits im Vorfeld
aufgehoben worden. Der neue § 9 regelt die Anbringung von Solaranlagen. Diese
wurden seinerzeit unter anderem in den
§§ 5 und 6 behandelt. Da die Weiterentwicklung der Solaranlagen im Laufe der
Zeit erheblich fortgeschritten ist, wird es erforderlich diese in einem
konkreten Paragrafen fest zu schreiben. Vom Grundsatz her fördert der § 9 die
Errichtung der Solaranlagen. Die im Paragrafen genannten Ausschlusstatbestände
befassen sich nur mit solchen, die bereits in der Landesbauordnung widersprechen.
·
zu § 10 – Abweichungen Dieser Aspekt ist neu aufgenommen
worden. Im Sinne der Praktibiltät der Satzung für die genehmigende Behörde und
für die Antragstellenden ist dieser Paragraf unerlässlich.
·
zu § 11 - Ausnahmen
und Befreiungen (vormals § 12): Hier wurde lediglich
die Gesetzesgrundlage aktualisiert.
·
zu § 12 - Beteiligung
des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege (vormals
§ 10): Hier wurde lediglich
die Gesetzesgrundlage aktualisiert.
·
zu § 13 – Ordnungswidrigkeiten
: Hier wurde lediglich die
Gesetzesgrundlage aktualisiert.
·
Zu § 14 –
Inkrafttreten : Hier sind keine
Änderungen vorgenommen worden.
·
Der § 11 – Beirat für
Gestaltungsfragen: Wurde ersatzlos gestrichen, da dieser
Beirat faktisch durch die Beschlussfassung im Ausschuss für Stadtplanung und
Umwelt (AUS) bei Problemfällen ersetzt wurde.
Zusammenfassung
Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die
hier vorliegende Neufassung der Gestaltungssatzung den seit 1979 bestehenden
Regelungscharakter in seiner Stringenz zurücknehmen soll. Die dann weniger weit
gehenden Regelungen bieten allen Beteiligten die Möglichkeit, im erforderlichen
Diskussions- und Entscheidungsprozess eher zu einem Konsens zu gelangen. In den
Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen wurde mehrfach hervorgehoben, dass
der Bauverwaltung als einem der handelnden Akteure im Planungsprozess eine
stärker beratenden Rolle zugedacht wird. Dieses würde zunächst den Anschein
eines Mehraufwandes vermuten lassen. Letztlich vertritt die Verwaltung aber die
Auffassung, dass der relative Mehraufwand für die Beratung der Angelegenheiten in der
Planungsphase im nachhinein kompensiert wird
hiermit ist gemeint, dass die zusätzlich investierte Beratung unter
Umständen langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeidet, deren Betreuung sich um
ein Vielfaches aufwändiger gestalten
können.
Weiteres Verfahren
Der
Gesetzgeber hat den Kommunen die Entscheidung überlassen, bei der Erarbeitung
von Gestaltungssatzungen Öffentlichkeitsbeteiligungen und Behördenbeteiligungen
durchzuführen. Vorgeschrieben sind diese Beteiligungen nicht. Die vorgeschlagene Neufassung der Schwelmer
Gestaltungssatzung geht in ihren Einzelheiten weniger weit als die Urfassung
aus dem Jahre 1979. Unter anderem waren auch die Gesichtspunkte des Artikel
14 Abs. 1 Satz 2 GG hierfür ursächlich. Wenn also die durch die Neufassung der
Satzung bestimmten Regelungen, wie auch der räumliche Geltungsbereich zurückgenommen wurden, sind die Belange der
Öffentlichkeit weniger betroffen.
Aus
diesen Gründen hat sich die Verwaltung entschieden, für die Neufassung der
Satzung der Stadt Schwelm über besondere Anforderungen an die Baugestaltung,
Gestaltungssatzung, keine Beteiligung der Öffentlichkeit und keine Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Somit
kann durch den Rat der Stadt Schwelm der Satzungsbeschluss gem. § 86 Abs. 4
Landesbauordnung NRW direkt erfolgen.
Der
Entwurf zur Novellierung der Gestaltungssatzung mit dem Geltungsbereich ist
dieser Vorlage als Anlage 1, die Synopse mit der Darstellung des ehemaligen
Geltungsbereiches als Anlage 2 und die
Kurzbegründung als Anlage 3 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
- Auf Grund des § 86 (4) der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S.256), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW S. 294) i. V. m. den §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) beschließt der Rat
der Stadt Schwelm die Neufassung der „Satzung der Stadt Schwelm über
besondere Anforderungen an die Baugestaltung, „Gestaltungssatzung“ vom
22.03.1997, bestehend aus der Begründung, den einzelnen Festsetzungen und
der Synopse mit Stand vom März 2015 als Satzung.
Die Satzung der Stadt Schwelm über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 1 (1) Satz 2 BauO NRW in der Innenstadt (Gestaltungssatzung Innenstadt) vom 22.03.1979 wird neu gefasst.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung
ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung mit
Begründung während der Dienststunden eingesehen werden und über den Inhalt
Auskunft gegeben werden kann.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.