Satzungsbeschluss gem. § 86 Abs. 4 Landesbauordnung BauO NRW
Vorbemerkungen zur Vorlage 264/2014/1
In der Sitzung des Ausschusses f?r Umwelt und
Stadtentwicklung am 10.02.2015 wurde mit der Vorlage 264/2015 die Diskussion
?ber die Neufassung der Gestaltungssatzung f?r den Altstadtbereich der Stadt
Schwelm? begonnen. In der Folge der in
dieser Sitzung stattgefundenen Diskussion wurden im Satzungsentwurf einige
redaktionelle ?nderungen vorgenommen. Diese redaktionellen ?nderungen
betreffenden ? 5 abs. 2 (Fassadengestaltung). In der Textfassung des Paragrafen
wurde der Begriff ?Sichtachsen? in seiner Definition deutlicher gefasst.
Au?erdem wurde die zeichnerische Darstellung der Sichtachsen in der K?lner
Stra?e um das einzeln stehende Haus beidseitig herumgef?hrt.
Der am 10.02.2015 im vorgelegten Satzungsentwurf vorgesehene Genehmigungsvorbehalt (? 13)? wurde gestrichen, die Begr?ndung und die zugeh?rige Synopse wurden in dieser Hinsicht redaktionell angepasst.
Die in der Diskussion am 10.02.2015 mehrheitlich vertretene Haltung der Fraktionen war, dass mit der ?ffentlichen Diskussion in zwei Sitzungen des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtentwicklung der Beteiligung der ?ffentlichkeit gen?ge getan sei. Dieser Haltung schlie?t sich die Verwaltung an und h?lt an ihrer Meinung fest, dass der Satzungsbeschluss zur Neufassung der Gestaltungssatzung unmittelbar? nach der Beratung in den Gremien erfolgen kann.
F?r diesen Satzungsbeschuss erfolgte in dieser Sitzungsvorlage noch eine inhaltliche ?nderung. Der Satzungsbeschluss soll nicht mehr, wie in der Sitzungsvorlage 264/2014 vorgesehen,? auf der Grundlage des ? 10 Baugesetzbuch, sondern auf der Grundlage des ? 86 Abs. 4 der Landesbauordnung f?r das Land NRW erfolgen.
Die Vorlage 264/2014/1 ersetzt die Vorlage 264/2014
Sachverhalt:
Ziele
und Rechtsgrundlagen f?r Gestaltungssatzungen
Allgemeine Ziele f?r Gestaltungssatzungen
Ziel einer Gestaltungssatzung f?r bereits bebaute Gebiete ist es, vorhandene Gestaltqualit?ten eines besonders gepr?gten Stadtraumes (z.B. historisches Stadtzentrum) zu erhalten und notwendige bauliche Ver?nderungen so zu steuern, dass die gestalterische Qualit?t des Gesamtensembles erhalten oder sogar gesteigert werden kann. Der st?ndige Ver?nderungsprozess, dem eine lebendige Stadt unterliegt, kann durch Gestaltungsfestlegungen so gelenkt werden, dass Identit?t und Sch?nheit nicht dabei verloren gehen.
Wenngleich jede Gestaltungssatzung f?r die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Geltungsbereich individuelle Regelungen trifft, sind es immer wieder die gleichen oder ?hnliche st?dtebaulichen und architektonischen Elemente, die die Gestaltqualit?t einer Stadt pr?gen:
? Raumkanten und Parzellenstruktur
? Trauf- und Firsth?hen
? D?cher (Form, Gliederung, Farbe, Material der Deckung)
? Fassadengliederung (?ffnungsrhythmus, stehende oder liegende Fensterformate,
Sonnenschutzelemente, Fensterrahmungen oder Schmuckelemente)
? Fassadenmaterialien und ?farben
? Werbeanlagen (Gr??e, Anbringungsorte, Materialien, Farben)
Ziel der Gestaltungssatzung sollte insofern sein, insbesondere zu den genannten st?dtebaulichen und architektonischen Elementen Regelungen zu treffen. Dabei ist auf die in dem jeweiligen Stadtbereich vorhandene qualit?tvolle ?berlieferte Architektur Bezug zu nehmen. So werden die bestehenden architektonischen Qualit?ten gest?rkt, und neue Bebauung nimmt R?cksicht auf den Bestand, ohne ihn kopieren zu m?ssen.
Ziel der Gestaltungssatzung ist es ebenso, neue Architektur in guter Qualit?t zu erm?glichen und nicht zu historisierender ?Nachahmung? der alten H?user zu f?hren.
Insofern sollten die Regelungen nicht zu eng sein (beispielsweise sollte kein vermasstes Fassadenraster vorgegeben werden), andererseits aber die Anforderungen an die wesentlichen Elemente genau und klar formuliert werden. Damit wird auch einer falschen Uniformit?t vorgebeugt.
Ein weiteres Ziel der Gestaltungssatzung ist es, das Thema Stadtgestaltung/Qualit?t der gebauten Umwelt und des ?ffentlichen Raumes st?rker in das Bewusstsein der B?rger zu r?cken. Dabei muss deutlich werden, dass alle handelnden Personen ? Bauherren, Entwurfsverfasser, Stadtplaner, Denkmalpfleger und Politiker ? f?r die Qualit?t ihrer Stadt selbst die Verantwortung tragen. H?ufig agieren jedoch in einer Stadt auch Bauherren, Investoren und Planer, die keine pers?nliche Bindung an den Ort haben. Deshalb ist es nicht einfach, diese Verantwortung allen am Bau Beteiligten nahe zu bringen. Die Gestaltungssatzung ist in diesem Prozess ein Instrument, das den Konsens ?ber die angestrebte Qualit?t vor Ort verdeutlicht und f?r alle Beteiligten gleiches Recht f?r die gestalterischen Mindestanforderungen setzt: f?r Ortsans?ssige und von au?en Kommende gleicherma?en.
Rechtsgrundlagen
Baugestaltungssatzungen unterfallen dem Verunstaltungsrecht im weitesten Sinne. Regelungen, die sich mit Verunstaltungen im Baurecht befassen, verfolgen zwei Ziele: Zum einen die Abwehr von Verunstaltungen, zum anderen die ?nderung von Bestehendem im Sinne einer bau?sthetischen Verbesserung. Zum einen geht es also um den reaktiven bzw. abwehrenden Verunstaltungsschutz. Die Errichtung bau?sthetisch entstellender Geb?ude soll unterbunden, sp?ter drohenden nachteiligen ?nderungen vorgebeugt werden (Klein, ?Kommunale Baugestaltungssatzungen?, 1992, Kohlhammer Verlag, S. 43). Im Gegensatz hierzu sind Ma?nahmen, die auf eine Verbesserung des Bestehenden hinauslaufen, als aktiver bzw. innovativer Verunstaltungsschutz zu bezeichnen, der ?ber das blo?e Verunstaltungsverbot hinaus positiv-gestalterische Gebote an die Bauherrn bzw. Eigent?mer richtet. F?r die gestaltungsrelevanten Ziele, die ?ber einen rein reaktiv-abwehrenden Verunstaltungsschutz hinausgehen, bietet insbesondere eine Gestaltungssatzung das geeignete Rechtsinstrument. Die Rechtsprechung spricht hier von einer positiven Baupflege, die von den St?dten und Gemeinden betrieben werden kann. Mit dieser positiven Gestaltungspflege wird ein ?ffentlicher Zweck verfolgt, der dem Aufgabenbereich der Planung der Gemeinde zugeordnet wird.
Die Planungsaufgabe setzt zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen eine planerische Abw?gung voraus. Hierzu hat das OVG NW in seiner Entscheidung vom 30.06.1983 (- 11 A 329/82 - StGR 1984, 291 ff.) Folgendes w?rtlich ausgef?hrt:
??Die Satzung ... soll die baugestalterischen Absichten der Gemeinde durchf?hren, indem sie einschr?nkende Regelungen postuliert. Das setzt ? nach der Entwicklung entsprechender Absichten ? einen Ausgleich der widerstreitenden ?ffentlichen und privaten Interessen voraus, der wegen der m?glichen Unvereinbarkeit nicht allein im Wege eines objektiv angemessenen Kompromisses, sondern nur durch eine ? unvermeidlich subjektive ? Gestaltung erfolgen kann, wie sie der Abw?gung als Kernst?ck der Planung immanent ist. Schlie?lich gew?hrleistet die Interpretation als Planungsma?nahme (mit Abw?gung) die gebotene Sorgfalt bei den gemeindlichen Entscheidungsprozessen, weil dies die Bedeutung unterstreicht, die der Satzung als einer inhalts- und schrankenbestimmenden Regelung f?r das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zukommt.?
Die Gestaltungssatzung der Stadt Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 24.08.1978 die ?Satzung der Stadt Schwelm ?ber besondere Anforderungen an die Baugestaltung, Gestaltungssatzung? beschlossen. Mit der ?ffentlichen Bekanntmachung wurde diese Satzung am 22.03.1979 rechtskr?ftig.
Erkl?rtes Ziel dieser Satzung, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigef?gt ist,? war es, das ?u?ere Erscheinungsbild der historisch gewachsenen Altstadt mit ihrem Stadtgrundriss, dem Stra?en- und Platzgef?ge, in den vorhandenen Abmessungen und Proportionen und den Baulinien, die Baudenkm?ler und sonstigen erhaltenswerten oder bemerkenswerten Bauten zu erhalten bzw. wieder herzustellen.
Der Geltungsbereich der Satzung wurde beschrieben, in zwei Schutzzonen eingeteilt? und in einem ?bersichtsplan kenntlich gemacht, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigef?gt ist.
Mit der Verabschiedung der Satzung im Jahre 1979 wurde einerseits? eine relativ allgemein gehaltene Zielsetzung verabschiedet, andererseits jedoch teilweise sehr detaillierte Gebote und Verbote festgelegt.
Im Jahre 2013 wurde die Gestaltungssatzung f?r den Schwelmer Altstadtbereich durch unterschiedliche Fragestellungen im Zusammenhang mit geplanten Ma?nahmen in der Altstadt stark diskutiert. In der Hauptsache handelte es sich bei den geplanten Ma?nahmen um Balkone, die in der Altstadt errichtet werden sollten. Teil weise wurden die Bestrebungen zur Errichtung der? Balkone durch die Verwaltung verwehrt, teilweise konnten die Bestrebungen nur unter der Gew?hrung von Befreiungen realisiert werden.
Neben diesen Erfahrungen, die geplanten Balkone betreffend, aus dem Jahre 2013? wuchs in der Bauverwaltung das Bewusstsein, dass verschiedene Bestimmungen der Satzung nicht mehr mit Entwicklungen in Einklang zu bringen sind, die in st?dtebaulicher Sicht oder in denkmalrechtlicher Sicht stattgefunden haben. Nach 35 Jahren G?ltigkeit der Satzung ist es somit an der Zeit diese Satzung auf ihre Nachhaltigkeit zu ?berpr?fen und gegebenenfalls zu novellieren.
Dabei sind auch vor dem Hintergrund der vorgenannten allgemeinen Ziele f?r Gestaltungssatzungen grunds?tzliche Aspekte zu beleuchten und zu untersuchen, denen die fortgeschriebene Satzung f?r die Zukunft gerecht werden muss. Fragestellungen sind etwa:
? Handelt es sich bei der bestehenden Satzung um ein ?konservierendes Instrument?? Ist mit diesem Instrument eine lebendige, zukunftsorientierte Stadtgestaltung realisierbar? Behindert eine relativ eng gefasste Materialvorschrift nicht Entwicklungen, die eher im Sinne einer vorausschauenden Stadtentwicklung sind?
? Sind zu eng gefasste Bestimmungen der bestehenden Satzung mit? energetischen Anforderungen kompatibel?? Kann vor dem Hintergrund der allgemein gewachsenen ?kologischen Sensibilit?t das Verbot photothermischer oder photovoltaischer Anlagen im Altstadtbereich Bestand haben? Muss die Errichtung von W?rmed?mmassnahmen nicht durch geeignete Bestimmungen in der Satzung erm?glicht werden?
? Sind die Bestimmungen der Satzung f?r die Nutzer der Geb?ude verh?ltnism??ig? Kann etwa aus Gr?nden des Denkmalschutzes und des Erscheinungsbildes die Errichtung eines Balkons? verwehrt werden? Ist nicht auch der Belang, Wohnraum durch zeitgem??e Attribute (Balkone) vermietbar zu gestalten, durchaus gleichwertig gegen?ber den Belangen des Denkmalschutzes? (Siehe auch Hinweis auf Art. 14 GG)
Das Stadtentwicklungsb?ro hat? mit dem FB 5.2 (Untere Denkmalbeh?rde) mit der Neufassung einer Gestaltungssatzung f?r einen definierten Geltungsbereich begonnen. Dieser Geltungsbereich, der sich nicht mehr in zwei Schutzzonen untergliedert ist im Grundsatz auch von der Zielsetzung der derzeit g?ltigen Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1979 abgeleitet. Insofern wird mit dem Geltungsbereich und dem Schutzziel im Grundsatz? der Denkmalaspekt in der Satzung gef?rdert.
Aus der Beantwortung der o.g. grunds?tzlichen Fragestellungen haben sich in den einzelnen Paragrafen ?nderungen ergeben, die nachfolgend im Einzelnen erl?utert werden. Diese Erl?uterungen werden als Begr?ndung zur Gestaltungssatzung ?bernommen.
Im Wesentlichen sind folgende ?nderungen vorgenommen
worden:
(Die Nummerierung bezieht sich auf die Neufassung der Satzung)???????????
Begr?ndung:
?
zu ? 1 - Pr?ambel
bzw. Zielsetzung: Der ? 1 der Satzung ist im Grundsatz
identisch. Auf die Ber?cksichtigung der?
?bemerkenswerten? Geb?ude wurde verzichtet, da diese Bezeichnung f?r
Geb?ude im denkmalrechtlichen Zusammenhang nicht ausreichend pr?zise definiert
ist.?????????
?
zu ? 2 ? ?rtlicher
Geltungsbereich: Der r?umliche Geltungsbereich? der Gestaltungssatzung wurde verkleinert.
Ma?geblich f?r diese Entscheidung war die bauliche Entwicklung,? die in den entfallenen Bereichen an einigen Geb?uden
seit dem Jahre 1979 (Inkrafttreten der alten Satzung) stattgefunden hat. Die
Geb?ude Obermauerstra?e Nr. 3, 7, 9, 11 und 15, die komplette Untermauerstra?e
und die Casinostra?e sowie die Geb?ude der Hauptstra?e, ?stlich der
Lohmannsgasse, unterliegen, aufgrund ihrer Bauweise und deren Auspr?gung, nicht
mehr den Anforderungen der Gestaltungssatzung.
In der neu zu beschlie?enden Gestaltungssatzung sind
Hauptsichtachsen entlang der S?dstra?e, Kirchstra?e, K?lner Stra?e, am
Kirchplatz sowie am Altmarkt definiert. Diese Hauptsichtachsen formulieren und
definieren besondere Schutzanforderungen bei einzelnen Schutzaspekten. Die
Unterscheidung von Schutzzonen in der Gestaltungssatzung 1979 wird durch diese
Regelungen ersetzt.??????????
?
zu ? 3 ? Sachlicher
Geltungsbereich: Der erste Abschnitt ist identisch
(lediglich der Zusatz? ?bemerkenswerte
Einzelbauten? ist aus bereits genannten Gr?nden entfallen). Der zweite
Abschnitt der Satzung von 1979, die nach Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen
Werbeanlagen betreffend, entf?llt, um nicht mit den Regelungen der
Landesbauordnung in Konflikt zu geraten??
?
zu ? 4 ? Allgemeine
Anforderungen an die Gestaltung: Die
Allgemeinen Anforderungen sind nun allgemeiner gestaltet und beziehen sich auf
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, sowie auf den Einklang mit dem
Stra?en-, Orts- und Landschaftsbild. Materialien, Formen etc. sind nicht mehr
Bestandteil der Regelung. So ist gew?hrleistet, dass im Einzelfall eine
flexiblere und der heutigen Zeit besser angepasste Beurteilung von Antr?gen
m?glich ist. Ma?geblich f?r diese angestrebte Entwicklung sind Erfahrungen, die
die Verwaltung (Bauaufsicht und Stadtplanung) im Laufe der Jahrzehnte mit der
alten Satzung gemacht haben. Mit allgemeiner definierten Anforderungen an die
Gestaltung hofft die Verwaltung wie gesagt flexibler und angemessener im
Hinblick auf andere Belange der Stadtplanung entscheidungsf?hig zu sein.
Die Regelungen, das Abstellen von Abfallbeh?ltern und
die Anbringung von Antennen betreffend, sind ersatzlos gestrichen, da sie
heutzutage nicht mehr zeitgem?? sind???????
?
zu den ?? 5 ?
Fassadengestaltung und ? 6 ? Markisen, Vord?cher, Kragplatten und Rolll?den
bzw. ? 5 und ? 6 - Besondere Anforderungen f?r die Altstadt (Schutzzone 1 und
2):
Die seit dem Jahre 1979 existierende
Gestaltungssatzung f?r den Schwelmer Altstadtbereich setzt in ? 5 (Schutzzone
1) und ? 6 (Schutzzone 2) unter dem Leitgedanken ?Besondere Anforderungen f?r
die Altstadt? eine Vielzahl von Bauteilen, Baumaterialien, Formaten, Farben,
Strukturen etc. fest. Bei diesen festgesetzten Elementen handelt es sich jedoch
nicht um ?Gestaltungsmittel? in der positiv gemeinten Absicht einer
Gestaltungssatzung. Es sind vielmehr ausf?hrende Elemente, die eine vorher
festgelegte Gestaltung zur Ausf?hrung bringen. Kurz gesagt, hat dieses mit
?Gestaltung? nichts gemein.
Eine solche Art der Festsetzung innerhalb einer
Gestaltungssatzung geht von einem eher ?konservierenden Ansatz? bei der
Behandlung der Thematik aus. F?r das Jahr 1979, als diese Satzung in Kraft
trat, war dieser eher konservative, historisierende Ansatz nur zu erkl?rlich.
Die Erfahrungen der Abteilungen Bauaufsicht und Stadtplanung im Laufe der
Anwendung der Satzung haben jedoch gezeigt, dass dieser Ansatz nicht umsetzbar
und auch nicht zielf?hrend ist.
Aus diesem Grunde wurden die sog. ?besonderen
Anforderungen f?r die Altstadt? gestrichen. Stattdessen wurden unter ? 5
?Fassadengestaltung? und unter ? 6 ?Markisen, Vord?cher, Kragplatten,
Rolll?den? relativ allgemeine Festsetzungen getroffen. Mit den ?? 5 und 6 und
den hier geregelten? Inhalten wird das
f?r die Allgemeinheit erlebbare Erscheinungsbild in ausreichendem Ma?e und im
Sinne der Zielsetzung der Satzung reglementiert.
Au?erdem ist gew?hrleistet, dass im Einzelfall eine
flexiblere und eine den Anforderungen der heutigen Zeit besser angepasste
Beurteilung von Antr?gen m?glich ist. Die Unterscheidung der Schutzzonen
entf?llt auch hier.???
?
zu ? 7 ? Au?enanlagen:
Diese Gestaltungsregelung der Au?enanlagen
ist neu in die Satzung aufgenommen worden. Dieser Paragraf ist auch eher
allgemein gehalten und zielt deutlich auf die Beratung der Antragsteller ab. ?
7 der alten Satzung ist Inhalt der ?? 5 und 6 der neuen Satzung und entf?llt
daher.
?
zu ? 8 ? Werbeanlagen: Die Festsetzungen der
Werbeanlagen ist auf Grund der erfolgten technischen Entwicklung auf den
heutigen Stand gebracht worden.??????????
?
zu ? 9 ?
Solaranlagen: Der ? 9 der alten Satzung ist bereits im Vorfeld
aufgehoben worden. Der neue ? 9 regelt die Anbringung von Solaranlagen. Diese
wurden seinerzeit? unter anderem in den
?? 5 und 6 behandelt. Da die Weiterentwicklung der Solaranlagen im Laufe der
Zeit erheblich fortgeschritten ist, wird es erforderlich diese in einem
konkreten Paragrafen fest zu schreiben. Vom Grundsatz her f?rdert der ? 9 die
Errichtung der Solaranlagen. Die im Paragrafen genannten Ausschlusstatbest?nde
befassen sich nur mit solchen, die bereits in der Landesbauordnung widersprechen.?????????
?
zu ? 10 ? Abweichungen Dieser Aspekt ist neu aufgenommen
worden. Im Sinne der Praktibilt?t der Satzung f?r die genehmigende Beh?rde und
f?r die Antragstellenden ist dieser Paragraf unerl?sslich.?
?
zu ? 11 - Ausnahmen
und Befreiungen (vormals ? 12): Hier wurde lediglich
die Gesetzesgrundlage aktualisiert.????
?
zu ? 12 - Beteiligung
des Westf?lischen Amtes f?r Denkmalpflege (vormals
? 10): Hier wurde lediglich
die Gesetzesgrundlage aktualisiert.?????
?
zu ? 13? ? Ordnungswidrigkeiten
:????????? Hier wurde lediglich die
Gesetzesgrundlage aktualisiert.
?
Zu ? 14 ?
Inkrafttreten : Hier sind keine
?nderungen vorgenommen worden.
?
Der ? 11 ? Beirat f?r
Gestaltungsfragen: Wurde ersatzlos gestrichen, da dieser
Beirat faktisch durch die Beschlussfassung im Ausschuss f?r Stadtplanung und
Umwelt (AUS) bei Problemf?llen ersetzt wurde.
Zusammenfassung
Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die
hier vorliegende Neufassung der Gestaltungssatzung den seit 1979 bestehenden
Regelungscharakter in seiner Stringenz zur?cknehmen soll. Die dann weniger weit
gehenden Regelungen bieten allen Beteiligten die M?glichkeit, im erforderlichen
Diskussions- und Entscheidungsprozess eher zu einem Konsens zu gelangen. In den
Erl?uterungen zu den einzelnen ?nderungen wurde mehrfach hervorgehoben, dass
der Bauverwaltung als einem der handelnden Akteure im Planungsprozess eine
st?rker beratenden Rolle zugedacht wird. Dieses w?rde zun?chst den Anschein
eines Mehraufwandes vermuten lassen. Letztlich vertritt die Verwaltung aber die
Auffassung, dass der relative Mehraufwand f?r die? Beratung der Angelegenheiten in der
Planungsphase im nachhinein kompensiert wird?
hiermit ist gemeint, dass die zus?tzlich investierte Beratung unter
Umst?nden langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeidet, deren Betreuung sich um
ein Vielfaches? aufw?ndiger gestalten
k?nnen.?????
Weiteres Verfahren
Der
Gesetzgeber hat den Kommunen die Entscheidung ?berlassen, bei der Erarbeitung
von Gestaltungssatzungen ?ffentlichkeitsbeteiligungen und Beh?rdenbeteiligungen
durchzuf?hren. Vorgeschrieben sind diese Beteiligungen nicht. Die vorgeschlagene Neufassung der Schwelmer
Gestaltungssatzung geht in ihren Einzelheiten weniger weit als die Urfassung
aus dem Jahre 1979. Unter anderem waren auch die Gesichtspunkte des Artikel
14 Abs. 1 Satz 2 GG hierf?r urs?chlich. Wenn also die durch die Neufassung der
Satzung bestimmten Regelungen, wie auch der r?umliche Geltungsbereich? zur?ckgenommen wurden, sind die Belange der
?ffentlichkeit weniger betroffen.
Aus
diesen Gr?nden hat sich die Verwaltung entschieden, f?r die Neufassung der
Satzung der Stadt Schwelm ?ber besondere Anforderungen an die Baugestaltung,
Gestaltungssatzung, keine Beteiligung der ?ffentlichkeit und keine Beteiligung
der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange durchzuf?hren.
Somit
kann durch den Rat der Stadt Schwelm der Satzungsbeschluss gem. ? 86 Abs. 4
Landesbauordnung NRW direkt erfolgen.
?
Der
Entwurf zur Novellierung der Gestaltungssatzung mit dem Geltungsbereich ist
dieser Vorlage als Anlage 1, die Synopse mit der Darstellung des ehemaligen
Geltungsbereiches? als Anlage 2 und die
Kurzbegr?ndung als Anlage 3 beigef?gt.
Beschlussvorschlag:
- Auf Grund des ? 86 (4) der Bauordnung f?r das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. M?rz 2000 (GV. NRW. S.256), zuletzt ge?ndert durch
Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW S. 294) i. V. m. den ?? 7 und 41 der
Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt ge?ndert durch
Artikel 1 des Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) beschlie?t der Rat
der Stadt Schwelm die Neufassung der ?Satzung der Stadt Schwelm ?ber
besondere Anforderungen an die Baugestaltung, ?Gestaltungssatzung? vom
22.03.1997, bestehend aus der Begr?ndung, den einzelnen Festsetzungen und
der Synopse mit Stand vom M?rz 2015 als Satzung. ????????
Die Satzung der Stadt Schwelm ?ber die ?u?ere Gestaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. des ? 1 (1) Satz 2 BauO NRW in der Innenstadt (Gestaltungssatzung Innenstadt) vom 22.03.1979 wird neu gefasst.
- Die Begr?ndung wird gebilligt.????
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ?ber die Satzung
orts?blich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung mit
Begr?ndung w?hrend der Dienststunden eingesehen werden und ?ber den Inhalt
Auskunft gegeben werden kann. ????????
Mit der orts?blichen Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
