Betreff
Neufassung der Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich
Satzungsbeschluss gem. § 86 Abs. 4 Landesbauordnung BauO NRW
Vorlage
264/2014/1
Aktenzeichen
StEB/Le/Sch
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Vorbemerkungen zur Vorlage 264/2014/1
In der Sitzung des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtentwicklung am 10.02.2015 wurde mit der Vorlage 264/2015 die Diskussion ?ber die Neufassung der Gestaltungssatzung f?r den Altstadtbereich der Stadt Schwelm? begonnen. In der Folge der in dieser Sitzung stattgefundenen Diskussion wurden im Satzungsentwurf einige redaktionelle ?nderungen vorgenommen. Diese redaktionellen ?nderungen betreffenden ? 5 abs. 2 (Fassadengestaltung). In der Textfassung des Paragrafen wurde der Begriff ?Sichtachsen? in seiner Definition deutlicher gefasst. Au?erdem wurde die zeichnerische Darstellung der Sichtachsen in der K?lner Stra?e um das einzeln stehende Haus beidseitig herumgef?hrt.

Der am 10.02.2015 im vorgelegten Satzungsentwurf vorgesehene Genehmigungsvorbehalt (? 13)? wurde gestrichen, die Begr?ndung und die zugeh?rige Synopse wurden in dieser Hinsicht redaktionell angepasst.

Die in der Diskussion am 10.02.2015 mehrheitlich vertretene Haltung der Fraktionen war, dass mit der ?ffentlichen Diskussion in zwei Sitzungen des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtentwicklung der Beteiligung der ?ffentlichkeit gen?ge getan sei. Dieser Haltung schlie?t sich die Verwaltung an und h?lt an ihrer Meinung fest, dass der Satzungsbeschluss zur Neufassung der Gestaltungssatzung unmittelbar? nach der Beratung in den Gremien erfolgen kann.

F?r diesen Satzungsbeschuss erfolgte in dieser Sitzungsvorlage noch eine inhaltliche ?nderung. Der Satzungsbeschluss soll nicht mehr, wie in der Sitzungsvorlage 264/2014 vorgesehen,? auf der Grundlage des ? 10 Baugesetzbuch, sondern auf der Grundlage des ? 86 Abs. 4 der Landesbauordnung f?r das Land NRW erfolgen.

Die Vorlage 264/2014/1 ersetzt die Vorlage 264/2014

 

 

 

 

Sachverhalt:

Ziele und Rechtsgrundlagen f?r Gestaltungssatzungen

Allgemeine Ziele f?r Gestaltungssatzungen

Ziel einer Gestaltungssatzung f?r bereits bebaute Gebiete ist es, vorhandene Gestaltqualit?ten eines besonders gepr?gten Stadtraumes (z.B. historisches Stadtzentrum) zu erhalten und notwendige bauliche Ver?nderungen so zu steuern, dass die gestalterische Qualit?t des Gesamtensembles erhalten oder sogar gesteigert werden kann. Der st?ndige Ver?nderungsprozess, dem eine lebendige Stadt unterliegt, kann durch Gestaltungsfestlegungen so gelenkt werden, dass Identit?t und Sch?nheit nicht dabei verloren gehen.

Wenngleich jede Gestaltungssatzung f?r die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Geltungsbereich individuelle Regelungen trifft, sind es immer wieder die gleichen oder ?hnliche st?dtebaulichen und architektonischen Elemente, die die Gestaltqualit?t einer Stadt pr?gen:

? Raumkanten und Parzellenstruktur

? Trauf- und Firsth?hen

? D?cher (Form, Gliederung, Farbe, Material der Deckung)

? Fassadengliederung (?ffnungsrhythmus, stehende oder liegende Fensterformate,

Sonnenschutzelemente, Fensterrahmungen oder Schmuckelemente)

? Fassadenmaterialien und ?farben

? Werbeanlagen (Gr??e, Anbringungsorte, Materialien, Farben)

Ziel der Gestaltungssatzung sollte insofern sein, insbesondere zu den genannten st?dtebaulichen und architektonischen Elementen Regelungen zu treffen. Dabei ist auf die in dem jeweiligen Stadtbereich vorhandene qualit?tvolle ?berlieferte Architektur Bezug zu nehmen. So werden die bestehenden architektonischen Qualit?ten gest?rkt, und neue Bebauung nimmt R?cksicht auf den Bestand, ohne ihn kopieren zu m?ssen.

Ziel der Gestaltungssatzung ist es ebenso, neue Architektur in guter Qualit?t zu erm?glichen und nicht zu historisierender ?Nachahmung? der alten H?user zu f?hren.

Insofern sollten die Regelungen nicht zu eng sein (beispielsweise sollte kein vermasstes Fassadenraster vorgegeben werden), andererseits aber die Anforderungen an die wesentlichen Elemente genau und klar formuliert werden. Damit wird auch einer falschen Uniformit?t vorgebeugt.

Ein weiteres Ziel der Gestaltungssatzung ist es, das Thema Stadtgestaltung/Qualit?t der gebauten Umwelt und des ?ffentlichen Raumes st?rker in das Bewusstsein der B?rger zu r?cken. Dabei muss deutlich werden, dass alle handelnden Personen ? Bauherren, Entwurfsverfasser, Stadtplaner, Denkmalpfleger und Politiker ? f?r die Qualit?t ihrer Stadt selbst die Verantwortung tragen. H?ufig agieren jedoch in einer Stadt auch Bauherren, Investoren und Planer, die keine pers?nliche Bindung an den Ort haben. Deshalb ist es nicht einfach, diese Verantwortung allen am Bau Beteiligten nahe zu bringen. Die Gestaltungssatzung ist in diesem Prozess ein Instrument, das den Konsens ?ber die angestrebte Qualit?t vor Ort verdeutlicht und f?r alle Beteiligten gleiches Recht f?r die gestalterischen Mindestanforderungen setzt: f?r Ortsans?ssige und von au?en Kommende gleicherma?en.

Rechtsgrundlagen

Baugestaltungssatzungen unterfallen dem Verunstaltungsrecht im weitesten Sinne. Regelungen, die sich mit Verunstaltungen im Baurecht befassen, verfolgen zwei Ziele: Zum einen die Abwehr von Verunstaltungen, zum anderen die ?nderung von Bestehendem im Sinne einer bau?sthetischen Verbesserung. Zum einen geht es also um den reaktiven bzw. abwehrenden Verunstaltungsschutz. Die Errichtung bau?sthetisch entstellender Geb?ude soll unterbunden, sp?ter drohenden nachteiligen ?nderungen vorgebeugt werden (Klein, ?Kommunale Baugestaltungssatzungen?, 1992, Kohlhammer Verlag, S. 43). Im Gegensatz hierzu sind Ma?nahmen, die auf eine Verbesserung des Bestehenden hinauslaufen, als aktiver bzw. innovativer Verunstaltungsschutz zu bezeichnen, der ?ber das blo?e Verunstaltungsverbot hinaus positiv-gestalterische Gebote an die Bauherrn bzw. Eigent?mer richtet. F?r die gestaltungsrelevanten Ziele, die ?ber einen rein reaktiv-abwehrenden Verunstaltungsschutz hinausgehen, bietet insbesondere eine Gestaltungssatzung das geeignete Rechtsinstrument. Die Rechtsprechung spricht hier von einer positiven Baupflege, die von den St?dten und Gemeinden betrieben werden kann. Mit dieser positiven Gestaltungspflege wird ein ?ffentlicher Zweck verfolgt, der dem Aufgabenbereich der Planung der Gemeinde zugeordnet wird.

Die Planungsaufgabe setzt zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen eine planerische Abw?gung voraus. Hierzu hat das OVG NW in seiner Entscheidung vom 30.06.1983 (- 11 A 329/82 - StGR 1984, 291 ff.) Folgendes w?rtlich ausgef?hrt:

??Die Satzung ... soll die baugestalterischen Absichten der Gemeinde durchf?hren, indem sie einschr?nkende Regelungen postuliert. Das setzt ? nach der Entwicklung entsprechender Absichten ? einen Ausgleich der widerstreitenden ?ffentlichen und privaten Interessen voraus, der wegen der m?glichen Unvereinbarkeit nicht allein im Wege eines objektiv angemessenen Kompromisses, sondern nur durch eine ? unvermeidlich subjektive ? Gestaltung erfolgen kann, wie sie der Abw?gung als Kernst?ck der Planung immanent ist. Schlie?lich gew?hrleistet die Interpretation als Planungsma?nahme (mit Abw?gung) die gebotene Sorgfalt bei den gemeindlichen Entscheidungsprozessen, weil dies die Bedeutung unterstreicht, die der Satzung als einer inhalts- und schrankenbestimmenden Regelung f?r das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zukommt.?

 

Die Gestaltungssatzung der Stadt Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 24.08.1978 die ?Satzung der Stadt Schwelm ?ber besondere Anforderungen an die Baugestaltung, Gestaltungssatzung? beschlossen. Mit der ?ffentlichen Bekanntmachung wurde diese Satzung am 22.03.1979 rechtskr?ftig.

Erkl?rtes Ziel dieser Satzung, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigef?gt ist,? war es, das ?u?ere Erscheinungsbild der historisch gewachsenen Altstadt mit ihrem Stadtgrundriss, dem Stra?en- und Platzgef?ge, in den vorhandenen Abmessungen und Proportionen und den Baulinien, die Baudenkm?ler und sonstigen erhaltenswerten oder bemerkenswerten Bauten zu erhalten bzw. wieder herzustellen.

Der Geltungsbereich der Satzung wurde beschrieben, in zwei Schutzzonen eingeteilt? und in einem ?bersichtsplan kenntlich gemacht, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigef?gt ist.

 

Mit der Verabschiedung der Satzung im Jahre 1979 wurde einerseits? eine relativ allgemein gehaltene Zielsetzung verabschiedet, andererseits jedoch teilweise sehr detaillierte Gebote und Verbote festgelegt.

Im Jahre 2013 wurde die Gestaltungssatzung f?r den Schwelmer Altstadtbereich durch unterschiedliche Fragestellungen im Zusammenhang mit geplanten Ma?nahmen in der Altstadt stark diskutiert. In der Hauptsache handelte es sich bei den geplanten Ma?nahmen um Balkone, die in der Altstadt errichtet werden sollten. Teil weise wurden die Bestrebungen zur Errichtung der? Balkone durch die Verwaltung verwehrt, teilweise konnten die Bestrebungen nur unter der Gew?hrung von Befreiungen realisiert werden.

Neben diesen Erfahrungen, die geplanten Balkone betreffend, aus dem Jahre 2013? wuchs in der Bauverwaltung das Bewusstsein, dass verschiedene Bestimmungen der Satzung nicht mehr mit Entwicklungen in Einklang zu bringen sind, die in st?dtebaulicher Sicht oder in denkmalrechtlicher Sicht stattgefunden haben. Nach 35 Jahren G?ltigkeit der Satzung ist es somit an der Zeit diese Satzung auf ihre Nachhaltigkeit zu ?berpr?fen und gegebenenfalls zu novellieren.

Dabei sind auch vor dem Hintergrund der vorgenannten allgemeinen Ziele f?r Gestaltungssatzungen grunds?tzliche Aspekte zu beleuchten und zu untersuchen, denen die fortgeschriebene Satzung f?r die Zukunft gerecht werden muss. Fragestellungen sind etwa:

?         Handelt es sich bei der bestehenden Satzung um ein ?konservierendes Instrument?? Ist mit diesem Instrument eine lebendige, zukunftsorientierte Stadtgestaltung realisierbar? Behindert eine relativ eng gefasste Materialvorschrift nicht Entwicklungen, die eher im Sinne einer vorausschauenden Stadtentwicklung sind?

?         Sind zu eng gefasste Bestimmungen der bestehenden Satzung mit? energetischen Anforderungen kompatibel?? Kann vor dem Hintergrund der allgemein gewachsenen ?kologischen Sensibilit?t das Verbot photothermischer oder photovoltaischer Anlagen im Altstadtbereich Bestand haben? Muss die Errichtung von W?rmed?mmassnahmen nicht durch geeignete Bestimmungen in der Satzung erm?glicht werden?

?         Sind die Bestimmungen der Satzung f?r die Nutzer der Geb?ude verh?ltnism??ig? Kann etwa aus Gr?nden des Denkmalschutzes und des Erscheinungsbildes die Errichtung eines Balkons? verwehrt werden? Ist nicht auch der Belang, Wohnraum durch zeitgem??e Attribute (Balkone) vermietbar zu gestalten, durchaus gleichwertig gegen?ber den Belangen des Denkmalschutzes? (Siehe auch Hinweis auf Art. 14 GG)

Das Stadtentwicklungsb?ro hat? mit dem FB 5.2 (Untere Denkmalbeh?rde) mit der Neufassung einer Gestaltungssatzung f?r einen definierten Geltungsbereich begonnen. Dieser Geltungsbereich, der sich nicht mehr in zwei Schutzzonen untergliedert ist im Grundsatz auch von der Zielsetzung der derzeit g?ltigen Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1979 abgeleitet. Insofern wird mit dem Geltungsbereich und dem Schutzziel im Grundsatz? der Denkmalaspekt in der Satzung gef?rdert.

Aus der Beantwortung der o.g. grunds?tzlichen Fragestellungen haben sich in den einzelnen Paragrafen ?nderungen ergeben, die nachfolgend im Einzelnen erl?utert werden. Diese Erl?uterungen werden als Begr?ndung zur Gestaltungssatzung ?bernommen.

Im Wesentlichen sind folgende ?nderungen vorgenommen worden:

(Die Nummerierung bezieht sich auf die Neufassung der Satzung)???????????

Begr?ndung:

?         zu ? 1 - Pr?ambel bzw. Zielsetzung: Der ? 1 der Satzung ist im Grundsatz identisch. Auf die Ber?cksichtigung der? ?bemerkenswerten? Geb?ude wurde verzichtet, da diese Bezeichnung f?r Geb?ude im denkmalrechtlichen Zusammenhang nicht ausreichend pr?zise definiert ist.?????????

?         zu ? 2 ? ?rtlicher Geltungsbereich: Der r?umliche Geltungsbereich? der Gestaltungssatzung wurde verkleinert. Ma?geblich f?r diese Entscheidung war die bauliche Entwicklung,? die in den entfallenen Bereichen an einigen Geb?uden seit dem Jahre 1979 (Inkrafttreten der alten Satzung) stattgefunden hat. Die Geb?ude Obermauerstra?e Nr. 3, 7, 9, 11 und 15, die komplette Untermauerstra?e und die Casinostra?e sowie die Geb?ude der Hauptstra?e, ?stlich der Lohmannsgasse, unterliegen, aufgrund ihrer Bauweise und deren Auspr?gung, nicht mehr den Anforderungen der Gestaltungssatzung.

In der neu zu beschlie?enden Gestaltungssatzung sind Hauptsichtachsen entlang der S?dstra?e, Kirchstra?e, K?lner Stra?e, am Kirchplatz sowie am Altmarkt definiert. Diese Hauptsichtachsen formulieren und definieren besondere Schutzanforderungen bei einzelnen Schutzaspekten. Die Unterscheidung von Schutzzonen in der Gestaltungssatzung 1979 wird durch diese Regelungen ersetzt.??????????

?         zu ? 3 ? Sachlicher Geltungsbereich: Der erste Abschnitt ist identisch (lediglich der Zusatz? ?bemerkenswerte Einzelbauten? ist aus bereits genannten Gr?nden entfallen). Der zweite Abschnitt der Satzung von 1979, die nach Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Werbeanlagen betreffend, entf?llt, um nicht mit den Regelungen der Landesbauordnung in Konflikt zu geraten??

?         zu ? 4 ? Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung: Die Allgemeinen Anforderungen sind nun allgemeiner gestaltet und beziehen sich auf die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, sowie auf den Einklang mit dem Stra?en-, Orts- und Landschaftsbild. Materialien, Formen etc. sind nicht mehr Bestandteil der Regelung. So ist gew?hrleistet, dass im Einzelfall eine flexiblere und der heutigen Zeit besser angepasste Beurteilung von Antr?gen m?glich ist. Ma?geblich f?r diese angestrebte Entwicklung sind Erfahrungen, die die Verwaltung (Bauaufsicht und Stadtplanung) im Laufe der Jahrzehnte mit der alten Satzung gemacht haben. Mit allgemeiner definierten Anforderungen an die Gestaltung hofft die Verwaltung wie gesagt flexibler und angemessener im Hinblick auf andere Belange der Stadtplanung entscheidungsf?hig zu sein.

Die Regelungen, das Abstellen von Abfallbeh?ltern und die Anbringung von Antennen betreffend, sind ersatzlos gestrichen, da sie heutzutage nicht mehr zeitgem?? sind???????

?         zu den ?? 5 ? Fassadengestaltung und ? 6 ? Markisen, Vord?cher, Kragplatten und Rolll?den bzw. ? 5 und ? 6 - Besondere Anforderungen f?r die Altstadt (Schutzzone 1 und 2):

Die seit dem Jahre 1979 existierende Gestaltungssatzung f?r den Schwelmer Altstadtbereich setzt in ? 5 (Schutzzone 1) und ? 6 (Schutzzone 2) unter dem Leitgedanken ?Besondere Anforderungen f?r die Altstadt? eine Vielzahl von Bauteilen, Baumaterialien, Formaten, Farben, Strukturen etc. fest. Bei diesen festgesetzten Elementen handelt es sich jedoch nicht um ?Gestaltungsmittel? in der positiv gemeinten Absicht einer Gestaltungssatzung. Es sind vielmehr ausf?hrende Elemente, die eine vorher festgelegte Gestaltung zur Ausf?hrung bringen. Kurz gesagt, hat dieses mit ?Gestaltung? nichts gemein.

Eine solche Art der Festsetzung innerhalb einer Gestaltungssatzung geht von einem eher ?konservierenden Ansatz? bei der Behandlung der Thematik aus. F?r das Jahr 1979, als diese Satzung in Kraft trat, war dieser eher konservative, historisierende Ansatz nur zu erkl?rlich. Die Erfahrungen der Abteilungen Bauaufsicht und Stadtplanung im Laufe der Anwendung der Satzung haben jedoch gezeigt, dass dieser Ansatz nicht umsetzbar und auch nicht zielf?hrend ist.

Aus diesem Grunde wurden die sog. ?besonderen Anforderungen f?r die Altstadt? gestrichen. Stattdessen wurden unter ? 5 ?Fassadengestaltung? und unter ? 6 ?Markisen, Vord?cher, Kragplatten, Rolll?den? relativ allgemeine Festsetzungen getroffen. Mit den ?? 5 und 6 und den hier geregelten? Inhalten wird das f?r die Allgemeinheit erlebbare Erscheinungsbild in ausreichendem Ma?e und im Sinne der Zielsetzung der Satzung reglementiert.

Au?erdem ist gew?hrleistet, dass im Einzelfall eine flexiblere und eine den Anforderungen der heutigen Zeit besser angepasste Beurteilung von Antr?gen m?glich ist. Die Unterscheidung der Schutzzonen entf?llt auch hier.???

?         zu ? 7 ? Au?enanlagen: Diese Gestaltungsregelung der Au?enanlagen ist neu in die Satzung aufgenommen worden. Dieser Paragraf ist auch eher allgemein gehalten und zielt deutlich auf die Beratung der Antragsteller ab. ? 7 der alten Satzung ist Inhalt der ?? 5 und 6 der neuen Satzung und entf?llt daher.

?         zu ? 8 ? Werbeanlagen: Die Festsetzungen der Werbeanlagen ist auf Grund der erfolgten technischen Entwicklung auf den heutigen Stand gebracht worden.??????????

?         zu ? 9 ? Solaranlagen: Der ? 9 der alten Satzung ist bereits im Vorfeld aufgehoben worden. Der neue ? 9 regelt die Anbringung von Solaranlagen. Diese wurden seinerzeit? unter anderem in den ?? 5 und 6 behandelt. Da die Weiterentwicklung der Solaranlagen im Laufe der Zeit erheblich fortgeschritten ist, wird es erforderlich diese in einem konkreten Paragrafen fest zu schreiben. Vom Grundsatz her f?rdert der ? 9 die Errichtung der Solaranlagen. Die im Paragrafen genannten Ausschlusstatbest?nde befassen sich nur mit solchen, die bereits in der Landesbauordnung widersprechen.?????????

?         zu ? 10 ? Abweichungen Dieser Aspekt ist neu aufgenommen worden. Im Sinne der Praktibilt?t der Satzung f?r die genehmigende Beh?rde und f?r die Antragstellenden ist dieser Paragraf unerl?sslich.?

?         zu ? 11 - Ausnahmen und Befreiungen (vormals ? 12): Hier wurde lediglich die Gesetzesgrundlage aktualisiert.????

?         zu ? 12 - Beteiligung des Westf?lischen Amtes f?r Denkmalpflege (vormals ? 10): Hier wurde lediglich die Gesetzesgrundlage aktualisiert.?????

?         zu ? 13? ? Ordnungswidrigkeiten :????????? Hier wurde lediglich die Gesetzesgrundlage aktualisiert.

?         Zu ? 14 ? Inkrafttreten : Hier sind keine ?nderungen vorgenommen worden.

?         Der ? 11 ? Beirat f?r Gestaltungsfragen: Wurde ersatzlos gestrichen, da dieser Beirat faktisch durch die Beschlussfassung im Ausschuss f?r Stadtplanung und Umwelt (AUS) bei Problemf?llen ersetzt wurde.

Zusammenfassung

Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die hier vorliegende Neufassung der Gestaltungssatzung den seit 1979 bestehenden Regelungscharakter in seiner Stringenz zur?cknehmen soll. Die dann weniger weit gehenden Regelungen bieten allen Beteiligten die M?glichkeit, im erforderlichen Diskussions- und Entscheidungsprozess eher zu einem Konsens zu gelangen. In den Erl?uterungen zu den einzelnen ?nderungen wurde mehrfach hervorgehoben, dass der Bauverwaltung als einem der handelnden Akteure im Planungsprozess eine st?rker beratenden Rolle zugedacht wird. Dieses w?rde zun?chst den Anschein eines Mehraufwandes vermuten lassen. Letztlich vertritt die Verwaltung aber die Auffassung, dass der relative Mehraufwand f?r die? Beratung der Angelegenheiten in der Planungsphase im nachhinein kompensiert wird? hiermit ist gemeint, dass die zus?tzlich investierte Beratung unter Umst?nden langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeidet, deren Betreuung sich um ein Vielfaches? aufw?ndiger gestalten k?nnen.?????

Weiteres Verfahren

Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Entscheidung ?berlassen, bei der Erarbeitung von Gestaltungssatzungen ?ffentlichkeitsbeteiligungen und Beh?rdenbeteiligungen durchzuf?hren. Vorgeschrieben sind diese Beteiligungen nicht. Die vorgeschlagene Neufassung der Schwelmer Gestaltungssatzung geht in ihren Einzelheiten weniger weit als die Urfassung aus dem Jahre 1979. Unter anderem waren auch die Gesichtspunkte des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG hierf?r urs?chlich. Wenn also die durch die Neufassung der Satzung bestimmten Regelungen, wie auch der r?umliche Geltungsbereich? zur?ckgenommen wurden, sind die Belange der ?ffentlichkeit weniger betroffen.

Aus diesen Gr?nden hat sich die Verwaltung entschieden, f?r die Neufassung der Satzung der Stadt Schwelm ?ber besondere Anforderungen an die Baugestaltung, Gestaltungssatzung, keine Beteiligung der ?ffentlichkeit und keine Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange durchzuf?hren.

Somit kann durch den Rat der Stadt Schwelm der Satzungsbeschluss gem. ? 86 Abs. 4 Landesbauordnung NRW direkt erfolgen.

?

Der Entwurf zur Novellierung der Gestaltungssatzung mit dem Geltungsbereich ist dieser Vorlage als Anlage 1, die Synopse mit der Darstellung des ehemaligen Geltungsbereiches? als Anlage 2 und die Kurzbegr?ndung als Anlage 3 beigef?gt.


Beschlussvorschlag:

  1. Auf Grund des ? 86 (4) der Bauordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. M?rz 2000 (GV. NRW. S.256), zuletzt ge?ndert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW S. 294) i. V. m. den ?? 7 und 41 der Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 des Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) beschlie?t der Rat der Stadt Schwelm die Neufassung der ?Satzung der Stadt Schwelm ?ber besondere Anforderungen an die Baugestaltung, ?Gestaltungssatzung? vom 22.03.1997, bestehend aus der Begr?ndung, den einzelnen Festsetzungen und der Synopse mit Stand vom M?rz 2015 als Satzung. ????????
    Die Satzung der Stadt Schwelm ?ber die ?u?ere Gestaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. des ? 1 (1) Satz 2 BauO NRW in der Innenstadt (Gestaltungssatzung Innenstadt) vom 22.03.1979 wird neu gefasst.

  2. Die Begr?ndung wird gebilligt.????

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ?ber die Satzung orts?blich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung mit Begr?ndung w?hrend der Dienststunden eingesehen werden und ?ber den Inhalt Auskunft gegeben werden kann. ????????
    Mit der orts?blichen Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.