Betreff
1. Nachtrag zur Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom 18.03.2013
Vorlage
035/2015
Aktenzeichen
TBS/Lie
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Für die in der Vorlage 034/2015 beschriebenen Veränderungen zur Friedhofssatzung, sind folgende gebührenrechtliche Voraussetzungen in der Gebührensatzung zu schaf-fen:

Neugestaltung eines Urnengrabfeldes

Die Nutzungsgebühren für die neuen Bestattungsangebote sind unter § 4 Abs. 1 Buchstabe b) lfd. Nr.

4. Urnenbestattung Premium für 2 Urnen,

5. Urnenbestattung Premium für 2 Urnen mit Sandsteinquader.

hinzuzufügen.  Die nachfolgende  Nummerierung ändert sich entsprechend.

 

Die Nutzungsgebühren für diese Grabarten wurden  wie folgt berechnet:

a)    ohne Sandsteinquader

Nutzungsgebühr  für eine „Urnenbestattung in einer Urnenwahl-

           grabstätte“ (§4 Abs. 1, Buchstabe b), Ziffer 3):                            695,00 €                                             

      Zuschlag (besondere Lage der Grabstätte) *                                    190,00 €

                                                                                                                                  885,00 € 

               (vergleichbare Nutzungsgebühr Ev. Friedhof                               (720,00 €)

 

b) mit Sandsteinquader (optional zu erwerben)

               Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte in beson-

                derer Lage                                                                                               885,00 €

    Erwerbskosten Sandsteinquader                                                       385,00 €

        1.270,00 €

           (vergleichbare Nutzungsgebühr Ev. Friedhof                                   (1.250,00 €)

 

*Für den Zuschlag „besondere Lage der Grabstätte“ wurden anteilige Herstellungs-
  kosten der Trockenmauer berücksichtigt.

 

Grabherstellung

Die Gebührenposition in § 4 Abs.1 Buchstabe c), Ziffer 3. „Tiefbestattung“ entfällt. Die lfd. Nummerierung ändert sich entsprechend.

Darüber hinaus werden folgende Änderungen und Konkretisierungen vorgeschlagen:

 

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

Nach dem Kommunalen Abgabengesetz NW entstehen Gebühren mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Die in § 3 Satz 2 gewählte Formulierung „sie sind sofort bei der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung zu entrichten“ soll entsprechend angepasst und gleichzeitig um den Zusatz „sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist“ erweitert werden, um im Einzelfall einen  größeren Spielraum bei der Fälligkeitsvergabe zu erhalten. Die Änderungen führen  auch zu einer Angleichung der in den Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben enthaltenen Formulierungen.

 

Benutzung der Trauer- und Leichenhallen

Die Gebühr für den Sargwagen ist in der Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle (§ 4 Abs. 2, Ziffer 1) enthalten. Aufgrund der zunehmenden Nutzung des Sargwagens ab Vorplatz ohne Trauerhallennutzung soll als Berechnungsgrundlage für diese Sonderfälle die Position „Sargwagen“ in § 4 Abs. 2, Ziffer 5 neu aufgenommen werden.

 

§ 4 Abs. 1 b), Ziffern 3. und 6.

Aufgrund zahlreicher Rückfragen von Friedhofsnutzern/Bestattern wird zur Klarstellung  die mögliche Anzahl der zu bestattenden Urnen hinzugefügt.

 

Die aufgeführten Veränderungen  sind in dem Entwurf zum 1. Nachtrag zur Gebührensatzung für die städt. Friedhöfe in Schwelm vom 18.03.2013 (Anlage 1) in Fettdruck dargestellt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1. Der 1. Nachtrag zu Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom
     18.03.2013 wird entsprechend dem der Vorlage 035/2015 beiliegenden Entwurf
     beschlossen.

2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
    Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungs-recht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen  Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.