Sachverhalt:
Für die in der Vorlage 034/2015 beschriebenen Veränderungen zur Friedhofssatzung, sind folgende gebührenrechtliche Voraussetzungen in der Gebührensatzung zu schaf-fen:
Neugestaltung eines Urnengrabfeldes
Die Nutzungsgebühren für die neuen Bestattungsangebote sind unter § 4 Abs. 1 Buchstabe b) lfd. Nr.
4. Urnenbestattung Premium für 2 Urnen,
5. Urnenbestattung Premium für 2 Urnen mit Sandsteinquader.
hinzuzufügen. Die nachfolgende Nummerierung ändert sich entsprechend.
Die Nutzungsgebühren für diese Grabarten wurden wie folgt berechnet:
a) ohne
Sandsteinquader
Nutzungsgebühr für eine „Urnenbestattung in einer Urnenwahl-
grabstätte“ (§4 Abs. 1, Buchstabe b), Ziffer 3): 695,00 €
Zuschlag (besondere Lage der Grabstätte) * 190,00 €
885,00 €
(vergleichbare Nutzungsgebühr Ev. Friedhof (720,00 €)
b) mit
Sandsteinquader (optional zu erwerben)
Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte in beson-
derer Lage 885,00 €
Erwerbskosten Sandsteinquader 385,00 €
1.270,00 €
(vergleichbare Nutzungsgebühr Ev. Friedhof (1.250,00 €)
*Für den Zuschlag
„besondere Lage der Grabstätte“ wurden anteilige Herstellungs-
kosten der Trockenmauer berücksichtigt.
Grabherstellung
Die Gebührenposition in § 4 Abs.1 Buchstabe c), Ziffer 3. „Tiefbestattung“ entfällt. Die lfd. Nummerierung ändert sich entsprechend.
Darüber hinaus werden folgende Änderungen und Konkretisierungen vorgeschlagen:
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Nach dem Kommunalen Abgabengesetz NW entstehen Gebühren mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Die in § 3 Satz 2 gewählte Formulierung „sie sind sofort bei der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung zu entrichten“ soll entsprechend angepasst und gleichzeitig um den Zusatz „sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist“ erweitert werden, um im Einzelfall einen größeren Spielraum bei der Fälligkeitsvergabe zu erhalten. Die Änderungen führen auch zu einer Angleichung der in den Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben enthaltenen Formulierungen.
Benutzung der Trauer- und Leichenhallen
Die Gebühr für den Sargwagen ist in der Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle (§ 4 Abs. 2, Ziffer 1) enthalten. Aufgrund der zunehmenden Nutzung des Sargwagens ab Vorplatz ohne Trauerhallennutzung soll als Berechnungsgrundlage für diese Sonderfälle die Position „Sargwagen“ in § 4 Abs. 2, Ziffer 5 neu aufgenommen werden.
§ 4 Abs. 1 b), Ziffern 3. und 6.
Aufgrund zahlreicher Rückfragen von Friedhofsnutzern/Bestattern wird zur Klarstellung die mögliche Anzahl der zu bestattenden Urnen hinzugefügt.
Die aufgeführten Veränderungen sind in dem Entwurf zum 1. Nachtrag zur Gebührensatzung für die städt. Friedhöfe in Schwelm vom 18.03.2013 (Anlage 1) in Fettdruck dargestellt.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):
1.
Der 1. Nachtrag zu Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom
18.03.2013 wird entsprechend dem der
Vorlage 035/2015 beiliegenden Entwurf
beschlossen.
2.
Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine
anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungs-recht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):
Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.