Betreff
3. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städt. Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008
Vorlage
034/2015
Aktenzeichen
TBS/Lie
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

Die Friedhofssatzung soll in einigen Punkten angepasst werden:

-          Abschiednahme am offenen Sarg

-          Bestattungsfristen

-          Verzicht auf Tiefengräber

-          Flexibilisierung von Gestaltungsvorschriften

 

In § 5 Abs. 3 werden Konkretisierungen bezüglich der Abschiednahme am offenen Sarg vorgeschlagen. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen klar und eindeutig aufzustellen, so dass Missverständnisse vermieden werden können.

 

§ 6 Abs. 4 entfällt, da inzwischen eine konkrete Bestattungsfrist im neuen Bestat-tungsgesetz NRW festgelegt worden ist.

 

Die in  § 10 Abs. 2 enthaltene Vorschrift für Tiefengräber soll entfallen, da auf den verbliebenen Bestattungsflächen aufgrund der Bodenverhältnisse keine Tiefenbe-stattungen mehr angeboten werden können und die Vorgaben der Berufsgenos-senschaft für den Verbau von Tiefengräbern nur mit erheblichem materiellen Aufwand zu erfüllen sind. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Tiefengräbern besteht nicht.

 

In § 15 A Absatz 1 sollen allgemeine Materialvorschriften erweitert und einschränkende Vorschriften gestrichen werden. Hintergrund ist die Planung eines neuen Urnengrabfeldes, das über besondere Merkmale verfügen wird.

Die Bestattung in Urnenwänden wirkt sich mit einem Anteil von 45 % gegenüber flächendeckenden Bestattungen negativ auf die Leerflächenentwicklung des Friedhofs Oehde aus. Die TBS verfolgen deshalb die Strategie, durch vergleichbare Bestattungsangebote in optisch verbesserten Grabfeldern für Erdbestattungen das Interesse wieder vermehrt auf flächenwirksame Begräbnisse zu lenken.

Aus diesem Grund wurde die Neugestaltung eines Urnengrabfeldes mit insgesamt 115 Urnengräbern für Einzel- und Doppelbelegungen geplant. Die Struktur wird mit eingefassten Grabstätten, Dolomitwegen und Sandstein-Trockenmauern vorgegeben. Die Anlage soll bis Ende März 2015 fertiggestellt werden.

 

Innerhalb des Grabfeldes werden neben den klassischen Bestattungsformen „Reihen-/Wahlgräber“ auch „Premiumgräber“ angeboten, die sich in besonderer Lage direkt vor den Sandstein-Trockenmauern befinden. Diese Grabart kann optional mit einem in die Mauer eingearbeiteten Sandsteinquader erworben werden, der als Grabmal beschriftet werden kann.

Die Gestaltung des Grabfeldes soll durch möglichst vielfältige und trendorientierte Grabmale aus Glas, Keramik und Edelstahl zusätzlich unterstützt werden und den Hinterbliebenen durch ein individuelles zeitgemäßes Grabmal eine besondere Würdigung des Verstorbenen ermöglichen.

 

Es spricht nichts dagegen, diese Gestaltungsvorschriften auch für die übrigen Friedhofsteile zuzulassen. Es wird vorgeschlagen, die Materialvorschriften für Grabmale des § 15 A. Absatz 1, Ziffer 1.1. der Friedhofssatzung allgemein zu erweitern und die einschränkenden Vorschriften des § 15 A. Abs. 1, Ziffer 1.6., Abs. 2,  Ziffer 2.3. und Abs. 3, Ziffer 3.3. ersatzlos zu streichen, da auch für Rasenbestattungen die vorgenannten Materialien und individuellere Grabmalgrößen zugelassen werden sollen.

 

Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse in Fettdruck, nicht mehr verwendete Bestimmungen durchgestrichen dargestellt.

Der Entwurf zum 3. Nachtrag zur Änderung der Friedhofssatzung ist als Anlage 2 beigefügt. 

Die erforderlichen gebührenrechtlichen Veränderungen werden in der Vorlage 035/2015 dargestellt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1. Der 3. Nachtrag zu Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm wird   
    entsprechend dem der Vorlage 034/2015 beiliegenden Entwurf beschlossen.

2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
    Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungs-recht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen  Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.