Betreff
Bildung von Eingangsklassen an Grundschulen
Vorlage
003/2015
Aktenzeichen
FB 4.3 Ps
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Erstmals zum Schuljahr 2013/14 wurde für die Bildung von Eingangsklassen an den Schwelmer Grundschulen eine Höchstzahl für die Klassenbildung auf kommunaler Ebene eingeführt. Gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) legt der Schulträger die Höchstzahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Schulen fest.

Gemäß § 6 a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.05.2013, beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

-          Bis zu 29 Anmeldungen               =          eine Klasse

-          30 bis 56 Anmeldungen               =          zwei Klassen

-          57 bis 81 Anmeldungen               =          drei Klassen

-          82 bis 104 Anmeldungen             =          vier Klassen

-          105 bis 125 Anmeldungen           =          fünf Klassen

-          126 bis 150 Anmeldungen           =          sechs Klassen

Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Die Zahl der zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

-          Ist der Richtwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet

-          Ist der Richtwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende  ganze Zahl aufgerundet,

-          Ist der Richtwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Für die Schwelmer Grundschulen ergibt sich folgender Klassenrichtwert:

Anzumeldende Kinder  insgesamt: 232 : 23 =            10,087, aufgerundet 11 Klassen

 

Danach könnten für das kommende Schuljahr 11 Eingangsklassen an Grundschulen gebildet werden.

 

Folgende Anmeldezahlen liegen an den Schwelmer Grundschulen für das Schuljahr 2015/16 vor (Stand:05.01.2015)

 

Anmeldungen

Zu bildende Klassen

Vom Rat festgelegte Zügigkeit

Grundschule Nordstadt

34

2

2-zügig

Grundschule Engelbertstraße

77

3

3-zügig

Grundschule Ländchenweg

56

2

4-zügig

Kath. GS. St. Marien

64

2 (max. 56 Anmeldungen)

2-zügig

 

Dies ergibt insgesamt 9 Eingangsklassen, die zunächst wie vorstehend in den jeweiligen Schulen gebildet werden sollen.

 

Da an der Katholischen Grundschule St. Marien mehr Kinder angemeldet wurden als aufgenommen werden können, sind dort nach derzeitigem Stand 8 Kinder abzuweisen. Es bleibt abzuwarten, ob durch die anderweitige Anmeldung dieser Kinder an einer anderen Schwelmer Schule dann die Einrichtung von 10 Eingangsklassen erforderlich wird. Die endgültigen Aufnahmen erfolgen Mitte Februar 2015.

 

Zur Abweisung von Kindern bei Überanmeldung wurden den Grundschulen folgende Kriterien genannt:

1.      Nicht in Schwelm wohnende Kinder sind abzuweisen

2.      Wenn die Wunschschule nicht nächstgelegene Schule ist

3.      Falls erforderlich, ist die Entfernung zur Wunschschule als weiteres Kriterium zur Abweisung heranzuziehen

4.      Von den vorgenannten Kriterien ist kein Gebrauch zu machen, wenn bereits Geschwisterkinder die gewünschte Schule besuchen.

Diese Kriterien sind im § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule-AO-GS) festgeschrieben.

 

 

Der Bürgermeister
   In Vertretung
gez. Schweinsberg

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Schulausschuss nimmt die Vorlage 003/2015 zur Kenntnis.