Sachverhalt:
Erstmals zum Schuljahr
2013/14 wurde für die Bildung von Eingangsklassen an den Schwelmer Grundschulen
eine Höchstzahl für die Klassenbildung auf kommunaler Ebene eingeführt. Gem. §
46 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) legt der Schulträger die Höchstzahl und die
Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Schulen fest.
Gemäß § 6 a der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18.03.2005, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13.05.2013, beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen
für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer
Schülerzahl von:
-
Bis
zu 29 Anmeldungen = eine Klasse
-
30
bis 56 Anmeldungen = zwei Klassen
-
57
bis 81 Anmeldungen = drei Klassen
-
82
bis 104 Anmeldungen = vier Klassen
-
105
bis 125 Anmeldungen = fünf
Klassen
-
126
bis 150 Anmeldungen = sechs Klassen
Es gilt die Bandbreite von 15
bis 29. Die Zahl der zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen,
schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine
Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule
einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der
kommunalen Klassenrichtzahl ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden
Eingangsklassen nicht überschritten wird. Gebildete Klassen werden
grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen
fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden,
wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen
erforderlich wird.
Im Gebiet eines Schulträgers
darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl
nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird
die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23
geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der bildenden
Eingangsklassen wie folgt zu runden:
-
Ist
der Richtwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet
-
Ist
der Richtwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter
0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab
0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet,
-
Ist
der Richtwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet.
Für die Schwelmer
Grundschulen ergibt sich folgender Klassenrichtwert:
Anzumeldende Kinder insgesamt: 232 : 23 = 10,087, aufgerundet 11 Klassen
Danach könnten für das
kommende Schuljahr 11 Eingangsklassen an Grundschulen gebildet werden.
Folgende Anmeldezahlen liegen
an den Schwelmer Grundschulen für das Schuljahr 2015/16 vor (Stand:05.01.2015)
|
Anmeldungen |
Zu bildende Klassen |
Vom Rat festgelegte Zügigkeit |
Grundschule Nordstadt |
34 |
2 |
2-zügig |
Grundschule Engelbertstraße |
77 |
3 |
3-zügig |
Grundschule Ländchenweg |
56 |
2 |
4-zügig |
Kath. GS. St. Marien |
64 |
2 (max. 56 Anmeldungen) |
2-zügig |
Dies ergibt insgesamt 9
Eingangsklassen, die zunächst wie vorstehend in den jeweiligen Schulen gebildet
werden sollen.
Da an der Katholischen
Grundschule St. Marien mehr Kinder angemeldet wurden als aufgenommen werden
können, sind dort nach derzeitigem Stand 8 Kinder abzuweisen. Es bleibt
abzuwarten, ob durch die anderweitige Anmeldung dieser Kinder an einer anderen
Schwelmer Schule dann die Einrichtung von 10 Eingangsklassen erforderlich wird.
Die endgültigen Aufnahmen erfolgen Mitte Februar 2015.
Zur Abweisung von Kindern bei
Überanmeldung wurden den Grundschulen folgende Kriterien genannt:
1. Nicht in Schwelm wohnende Kinder sind
abzuweisen
2. Wenn die Wunschschule nicht
nächstgelegene Schule ist
3. Falls erforderlich, ist die Entfernung
zur Wunschschule als weiteres Kriterium zur Abweisung heranzuziehen
4. Von den vorgenannten Kriterien ist
kein Gebrauch zu machen, wenn bereits Geschwisterkinder die gewünschte Schule
besuchen.
Diese Kriterien sind im § 1
der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung
Grundschule-AO-GS) festgeschrieben.
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Schweinsberg
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Vorlage 003/2015 zur Kenntnis.