Sachverhalt:
Verschiedenen gesetzlichen Änderungen zufolge sind Teile der Jugendamtssatzungen im Wortlaut und Inhalt zu ändern bzw. zu ergänzen
A.
§6,
5.9.5 – (Ergänzung)
„…
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,“
B.
§6,
5.9.6 – (entfällt)
(das GTK
besteht nicht mehr)
C.
§4,
4.11 – (Erläuterung)
Nach
dem §5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV.NRW. S. 97) wird eine Vertreterin oder ein
Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat (plus persönliche Stellvertretung)
beratendes Mitglied im JHA.
D.
§4,
4.12 – (Erläuterung)
Der
Vorsitzende der AG78 Schwelm hat beantragt, eine Vertretung als beratendes
Mitglied im JHA bestellen zu können. Aufgrund der Bedeutung der Arbeit des
Gremiums soll dies umgesetzt werden.
E.
§4,
4.13 – (Erläuterung)
Da nach der
vorgegeben Sitzverteilung nicht alle Spitzenverbände der im Bereich des
Jugendamtes wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Vertreter
entsenden können, sollen überzählige Vertreter einen beratenden Sitz erhalten.
Die Satzung des Jugendamtes der Stadt Schwelm ist folglich entsprechend dieser gesetzlichen Neuregelung anzupassen.
Satzungsänderungen (Synopse):
alte Fassung : neue Fassung:
Satzung für das Jugendamt der Stadt Schwelm vom
03.12.2012 II. Der Jugendhilfeausschuss §6 Aufgaben Abs. 5.9.5 Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder
(Platzbedarf, Ausstattung, Zuschüsse, Öffnungszeiten usw.), Abs. 5.9.6 Genehmigung von Vereinbarungen über die Bereitstellung
von Tageseinrichtungs-plätzen für Betriebe gem. § 20 Abs. 2 §4 Mitglieder Abs. 4.11 - Abs. 4.12 - Abs. 4.13 - |
NEUE Satzung für das Jugendamt der Stadt Schwelm II. Der Jugendhilfeausschuss §6 Aufgaben Abs. 5.9.5 Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder
(Platzbedarf, Ausstattung, Zuschüsse, Öffnungszeiten usw.) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, Abs. 5.9.6 (entfällt) §4 Mitglieder Abs. 4.11 ein/e
Vertreter/in der/die vom Jugend-amtselternbeirat bestellt wird, Abs. 4.12 ein/e Vertreter/in der/die von der AG78 Schwelm
bestellt wird, Abs. 4.13 Vertreter/innen, die von den Spitzenverbänden der
freien Jugendhilfe bestellt wurden, sofern sie kein Stimm-recht im
Jugendhilfeausschuss haben |
Beschlussvorschlag:
Die Änderungen der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schwelm werden wie im Sachverhalt dargestellt beschlossen.