Betreff
Einbringung der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015
Vorlage
114/2014
Aktenzeichen
3/La/Mo
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015  wurde vom Kämmerer am 28.07.2014 aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt.

 

Im Ergebnisplan sieht der Entwurf für 2015 einen Gesamtbetrag der Erträge in Höhe von 69.670.250 € sowie einen Gesamtbetrag der Aufwendungen in Höhe von 71.514.123 € vor.

Das Jahresergebnis des Ergebnisplanes beläuft sich für 2015 somit auf – 1.843.873 €.

 

Nach § 75 GO NRW muss der  Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen im Ergebnisplan erreicht oder übersteigt.

Sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich als erfüllt, wenn der Fehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.

Die Ausgleichrücklage wurde bereits im Jahr 2009 aufgebraucht, so dass  in Höhe der jeweiligen  Fehlbeträge Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage erforderlich sind.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2015 sieht daher in § 4 eine Verringerung der Allge­meinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans in Höhe von  1.843.873 € vor.

 

Das Innenministerium hat am 01.07.2014 einen neuen Orientierungsdatenerlass  für die Jahre 2015 – 2018 vorgelegt.

 

Die Planansätze im Bereich des Ergebnisplanes  beruhen bis 2018  überwiegend auf diesem Orientierungserlass unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten. Für die Folgejahre ab 2019 wurden, wie in den Vorjahren, die aktuell berechneten geometrischen Mittelwerte als Maximalwerte zu Grunde gelegt.

 

Zur Zeit gibt es allerdings noch keine Modellrechnungen zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2015.

Die Landesregierung setzt mit dem GFG  2015  das sogenannte FiFo – Gutachten zur Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Teilen um. Bisher wurden lediglich Eckpunkte für das GFG 2015 bekannt gegeben. Um den Finanzbedarf der Städte und Gemeinden zu ermitteln, werden künftig die Daten mehrerer Jahre zu Grunde gelegt. Es schließen sich umfangreiche Berechnungen für jede einzelne Kommune in NRW an.

Diese werden daher erst in einigen Wochen zur Verfügung stehen.

Die entsprechenden Daten der Stadt Schwelm zu Investitions-, Schul-, und Sportpauschale basieren daher auf dem Endstand des GFG 2014.

Bei den Schlüsselzuweisungen wurden die Daten der aktuellen Referenzperiode (01.07.2013 – 30.06.2014) bezüglich des tatsächlichen Steueraufkommens ausgewertet. Für die Folgejahre wurde der aktuelle Orientierungsdatenerlass zu Grunde gelegt, unter Berücksichtigung von zu erwartenden Abgängen bei der Gewerbesteuer.

Da gemeindescharfe Berechnungen erst in einigen Wochen vorliegen werden, handelt es sich bei den Etatansätzen zunächst um qualifizierte Schätzwerte.

Der Haushalt 2014 sah ferner bei der Kreisumlage ab 2016 Verbesserungen durch Steuerentlastungen bzw. Entlastungen durch den Bund vor.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand bleibt die Kreisumlage jedoch bestenfalls stabil, mit weiteren Entlastungen kann trotz bestehender rechtlicher Möglichkeiten nicht gerechnet werden.

 

 

Zum Haushaltssanierungsplan:

 

Der Entwurf des Haushalts 2015 wird zunächst ohne Haushaltssanierungsplan (HSP) vorgelegt.

Die Fortschreibung des HSP 2015 soll erst im Rahmen des Beratungsverfahrens zum Etat 2015 eingebracht werden. Der HSP 2015 enthält weiterhin die bereits im HSP 2014 dargestellten  25 Maßnahmen.

Es wurden jedoch bereits zwei Maßnahmen inhaltlich angepasst:

 

Grundsteuer A:

 

Der HSP 2014 sah bisher keine weitere Hebesatzerhöhung vor. Für das GFG 2015 ist jedoch eine Anhebung des fiktiven Hebesatzes der Grundsteuer A auf 213 v. H. geplant. Um für die Stadt Schwelm negative Effekte aus der GFG – Berechnung zu vermeiden, ist vorgesehen, ab 2015 den Hebesatz der Grundsteuer A von bisher 210 v. H. auf 215 v. H. anzuheben.

 

Grundsteuer B:

 

Der Ansatz für die Grundsteuer B (Sonstige Grundstücke) basiert für 2015 ff.  auf einem Hebesatz von 960 v.H.

Auch dieser Ansatz wurde auf der Grundlage aktueller Veranlagungen ermittelt.

Der HSP 2014 sah vor, im Jahr 2016 den Hebesatz der Grundsteuer B von bisher 465 v.H. auf 670 v. H. anzuheben.

 

Dies erweist sich jedoch nicht mehr als ausreichend und ist in erster Linie auf folgende „externe“ Gegebenheiten zurückzuführen:

 

·         Verschlechterung bei der Gewerbesteuer gegenüber der bisherigen Planung in Höhe von rd. 1 Mio. €

·         Anstieg bei den Personal – und Versorgungsaufwendungen, insbesondere durch die Tariferhöhung, um rd. 670.000 € gegenüber der bisherigen Planung

·         Geänderte steuerliche Rahmenbedingungen bei der Ausschüttung von Dividenden, Verschlechterung rd. 100.000 €.

 

Um weiterhin einen genehmigungsfähigen HSP erstellen zu können, sind aus Sicht der Verwaltung die dargestellten Hebesatzerhöhungen unerlässlich, sofern keine anderweitigen Konsolidierungsmöglichkeiten erreicht werden können.

 

 

 

 

 

Im Haushaltsplanentwurf 2015 wurde im Bereich der Teilpläne auf Produktebene wiederum auf den Andruck der einzelnen Haushaltsstellen verzichtet. Dargestellt sind hier lediglich die einzelnen Ertrags- und Aufwandsarten.

Es wurden Erläuterungen zu den Ertrags- und Aufwandsarten mit Ansätzen oberhalb von insgesamt 10.000 € (ohne Personalaufwendungen und interne Leistungsverrechnungen) aufgenommen. Im Rahmen der Erläuterung ist die Zusammensetzung der einzelnen Ertrags- bzw. Aufwandsarten erkennbar.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich des Haushaltsplanes mit Anlagen wird hiermit eingebracht. Er ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 in elektronischer Fassung beigefügt. Die Anlagen 2 und 3 enthalten das Zahlenwerk mit dem Andruck der einzelnen Haushaltsstellen ebenfalls in elektronischer Fassung.

Papierexemplare können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 einschließlich des Haushaltsplanes 2015 mit Anlagen wird zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.