Betreff
Konzessionsverträge Strom und Gas, weiteres Verfahren
Vorlage
099/2014
Aktenzeichen
FB 5 - 5.3
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Zusammenfassung:
Diese Vorlage der Verwaltung fasst die bisherigen Maßnahmen und Erörterungen der Verwaltung und der Gremien  nach Auslaufen der Konzessionsverträge für Strom und Gas zusammen und unterbreitet den Vorschlag, die erneute Vergabe dieser Konzessionen in einem förmlichen Verfahren durchzuführen. Ggf. soll auch die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts vorgesehen werden. Die Beschlusslage in den Nachbargemeinden sowie ein möglicher Zeitplan für die weiteren Beratungen sollen in geeigneter Form in der Sitzung  dargestellt werden.                   .


Sachverhalt:

Mit Verträgen vom 13.4.1994 hat die Stadt Schwelm der Aktengesellschaft für Versorgungsunternehmen Gevelsberg –AVU- das Recht eingeräumt, in den öffentlichen Verkehrswegen im Stadtgebiet  Leitungen für Strom und Gas zu verlegen und zu unterhalten (Konzessionsverträge nach §§ 46, 48 Energiewirtschaftsgesetz       -EnWG-). Aus diesen Vereinbarungen steht der Stadt ein Entgelt zu, dessen Höhe sich aus §§ 2 f.  Konzessionsabgabenverordnung –KonzAV-  ergibt. Wegen des sonstigen Vertragsinhalts wird auf die Berichtsvorlage der Verwaltung Nr. 162/2010 zum FinanzA vom 09.09.2010 Bezug genommen.

 

Nach dem Auslaufen der vorbezeichneten Konzessionsverträge zum 31.12.2012  haben die Vertragsparteien eine Fortsetzung der Vereinbarungen zu den bisherigen Konditionen bis Ende des Jahres 2014 vereinbart.                          .
Ähnliche Verträge mit vergleichbaren Vertragslaufzeiten  haben auch die anderen Gemeinden im Versorgungsbereich der AVU geschlossen. Aus den nachfolgend genannten Gründen wurden in den Nachbargemeinden ebenfalls Fortsetzungsvereinbarungen getroffen. 

 

Bereits während der regulären Vertragslaufzeit und sodann in der sogenannten Nachwirkungsfrist haben die Verwaltungen der genannten Gemeinden in Abstimmung mit den jeweiligen Ratsgremien und/oder in Arbeitsgruppen aus Rats- und Verwaltungsvertretern die weiteren Handlungsoptionen ermittelt und insbesondere die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit weiter beleuchtet. Im Hinblick auf die vergleichsweise hohen Verfahrensanforderungen in diesem Bereich wurde auch eine externe Beratung  in Anspruch genommen ( vgl. z.B. Mitteilung des StGB NW vom 11.2.2014 „Konzessionsvergabe und netzbezogene Auswahlkriterien“, weiterhin Mitteilung vom 23.9.2013, „OVG Lüneburg zu den Zielen des § 1 EnWG“).

Insbesondere wurden erörtert die Gründung einer (interkommunalen) Netzgesellschaft, mithin die Übernahme und der Betrieb der Versorgungsnetze in den beteiligten Gemeinden in einer eigenständigen Gesellschaft–   sowie die Möglichkeiten einer (geänderten) Beteiligung der Kreisgemeinden an dem Energieversorgungsunternehmen.

 

 

 

Trotz intensiver Gespräche der Hauptverwaltungsbeamten, die über einen längeren Zeitraum und  unter Beteiligung und Vermittlung des Landrates erfolgten, konnte zum letztgenannten Verfahrensmodell der notwendige Konsens unter den Kreisgemeinden nicht erreicht werden. Über den zuletzt erreichten Sachstand und die jeweiligen Entscheidungsgründe hat die Verwaltung in verschiedenen Sitzungen an entsprechender Stelle der nichtöffentlichen Tagesordnung berichtet (.vgl.  zuletzt HA vom 16.9. und 23.9.2013 bzw. Rat vom 26.9.2013). Die  aktuelle Beschlusslage der Nachbargemeinden soll in geeigneter Form in der anstehenden Sitzung dargestellt werden.

 

Der nunmehr vorgeschlagene Eintritt  in ein förmliches Verfahren zur Konzessionsvergabe (Auswahlverfahren nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG-) mit vorzeitiger Beendigungsklausel (Sonderkündigungsrecht) ermöglicht eine zeitgemäße Vertragsgestaltung, behält aber auch die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde im Bereich der Energieversorgung, ggf. auch im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden oder Dritten im Blick.

 

Zur ersten Unterrichtung, insbesondere der neuen Ratsmitglieder, wird in geeigneter Form noch ein  Muster-Konzessionsvertrag sowie ein Katalog von Kriterien für eine Vergabeentscheidung übermittelt. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG die Gemeinde gehalten ist, bei der Auswahlentscheidung über die Neuvergabe der Konzession(en) die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen, also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten (ergänzend vgl. Mitteilung des StGB NW vom 23.9.2013, „OVG Lüneburg“, insbesondere zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen).

 

 

 

Die Verfahrensschritte bis zur endgültigen Vergabeentscheidung gliedern sich wie folgt ; die bereits im Jahr 2013 durchgeführten Verfahrensschritte müssen hierbei aus Rechtsgründen wiederholt werden):

-       Aufforderung zur Abgabe von Interessenbekundungen für die Übernahme der genannten Konzessionen,

-       die verbindliche Festlegung von Auswahlkriterien für die Vergabeentscheidung,

-       Prüfung der Angebote,

-       Vergabeentscheidung.

 

Die Befassung der Gremien wäre an den bereits feststehenden Ratssitzungen in der zweiten Jahreshälfte auszurichten. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung eine Ratsbefassung erforderlich für die verbindliche Festlegung von Auswahlkriterien für die Vergabeentscheidung sowie die Zuschlagsentscheidung ( es sollte die Ratssitzung am 27.11.2014 angestrebt werden). Etwaige „Zwischenentscheidungen“ im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung könnten  in einem Unterausschuss des HA als „Arbeitsgremium“ getroffen werden; hier könnten bei Bedarf auch weitere Fachvorträge Externer  ggf. auch kurzfristig angesetzt werden. Eine derartige Verfahrensweise hat sich in den Nachbargemeinden durchaus bewährt.



 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

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Die Verwaltung wird beauftragt, das förmliche Verfahren zur Neuvergabe der Konzessionen für die Verlegung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen für Strom und Gas im Stadtgebiet Schwelm einzuleiten. Die Hinzuziehung einer externen Beratung wird anheimgestellt. Das weitere Verfahren mit Ausnahme der endgültigen Vergabeentscheidung obliegt dem HauptA, der auch über die Einrichtung eines Unterausschusses als „Arbeitsgremium“ entscheidet. Ein Abschluss des Verfahrens im Jahr 2014 wird angestrebt.