Betreff
"Außengastronomie Stärken" Anfrage der FDP-Fraktion
Vorlage
060/2014
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Mit dem Anschreiben vom 11.2.2014 unterbreitet die FDP-Fraktion einen Fragenkatalog zum Thema „Außengastronomie“ in Schwelm.

Aus Sicht der Verwaltung ist folgendes auszuführen:

 

(zur Vorbemerkung des Anschreibens)

Die B-Planentwürfe Nr. 65 und 66 zum „Brauereigrundstück“  sehen tatsächlich einen Ausschluss von Gastronomie („in den Mischgebieten 1-5“) nicht vor.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in Mischgebieten Schank- und Speisewirtschaften generell zulässig. Eine gesonderte Festsetzung des B-Planentwurfes Nr. 65 für „Außengastronomie im MI-Gebiet 6“ war –deshalb- im Rahmen der rechtlichen Überprüfung als nicht erforderlich und damit  missverständlich verworfen worden („unzulässige Kontingentierung“)

 

Antwort Frage 1:

Mit Vorlage der Verwaltung Nr. 199/2014 hat der Rat in seiner Sitzung vom 28.11.2013 der Errichtung einer aufgeständerten „Außenterrasse“ am Gebäude Kölner Straße 21 („Sängerheim“) zugestimmt. Im Beschlussvorschlag wurde ausdrücklich auf die (mit der Entscheidung)  beabsichtigte „Förderung und Entwicklung der örtlichen Kneipenszene“ abgehoben. Die nach Gaststättenrecht erforderliche förmliche  Konzessionierung der Fläche wurde noch nicht beantragt.

 

Hinsichtlich der Konzessionierung von Flächen für Außengastronomie in der Nostalgiezone wird auf die frühere Berichterstattung der Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung Bezug genommen.

 

Antwort Frage 2:

Bauplanungsrechtliche Einschränkungen für „Außengastronomie“ in den genannten Bereichen sind nicht ersichtlich. Soweit öffentliche Flächen in Anspruch genommen werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht erforderlich.

Bei der hier anzustellenden Prüfung ist das Interesse des Anliegers mit den  Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Brandschutzes abzuwägen. 

Eine Stärkung der Außengastronomie in den genannten Bereichen mit „planerischen Maßnahmen“ erscheint aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich.

Soweit die angeführten Belange der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sieht die Verwaltung keine Hinderungsgründe für die Erteilung weiterer Sondernutzungserlaubnisse für  „Außenkonzessionen“.

 

Antwort Frage 3:

Für den B-Planentwurf Nr. 66 „Alte Brauerei“ liegen Anregungen aller Fraktionen zur Formulierung ergänzender textlicher Festsetzungen vor. Eine Einschränkung der nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO  im Mischgebiet zulässigen Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ wurde nach Einschätzung der Verwaltung nicht angeregt.

 

Antwort Frage 4:

Die in Schwelm zur Berechnung kommende Fläche für Außengastronomie beträgt 291 qm. Hierfür werden jährlich 11.281 € Sondernutzungsgebühren erhoben. In der hier aufgeführten Fläche sind keine Privatflächen und nicht die berücksichtigungsfreien Flächen nach Sondernutzungssatzung, die zur Außengastronomie genutzt werden, enthalten. Tatsächlich handelt es sich also um eine größere Fläche, die für Zwecke der  Außengastronomie genutzt wird. Über die Privatflächen und die berücksichtigungsfreien Flächen werden hier keine detaillierten Nachweise geführt. Eine weitere Reduzierung des Tarifes für Außengastronomie wird von der Verwaltung nicht empfohlen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verwaltungsvorlage 069/2009 verwiesen. Bei der Änderung der Sondernutzungssatzung im Jahre 2009 wurde insbesondere auch der Bereich der Außengastronomie einer besonderen Prüfung unterzogen. Hier wurde bereits der Tarif für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche für Außengastronomie von 6,38 € auf 5,52 € reduziert. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 die Änderung der Sondernutzungssatzung einstimmig beschlossen. Die Vergleichstarife sind in Gevelsberg mit 5,10 € und in Ennepetal mit 5,30 € angegeben.

Auf Grundlage des derzeitigen Bestandes (11.281 € für 291 qm) lässt sich die zusätzliche Fläche errechnen, die zur Kompensierung einer weiteren Gebührenreduzierung konzessioniert werden müsste. Die Stadt Schwelm hat wenig Einfluss auf die weitere Ansiedlung oder Schließung von Gaststättenbetrieben. Auf die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn baurechtliche oder planungsrechtliche Vorgaben der Ansiedlung nicht entgegenstehen. 

          

Antwort Frage 5:

Nach einer ersten einfachen Überprüfung der verkehrlichen Situation in der Altstadt, werden keine Möglichkeiten gesehen, die zu einer signifikanten Veränderung der Außengastronomiefläche in der Altstadt führen könnten. Z. Zt. wird die Außengastronomie in der Altstadt ausschließlich von Vorgaben eingeschränkt, die der Sicherheit der Anwohner und Besucher dienen. Die Fahrgasse kann nicht für Außengastronomie freigegeben werden, da dann ein Befahren (auch durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge) nicht mehr möglich wäre. Leerstände liegen im Verantwortungsbereich der Eigentümer/Inhaber.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis