Betreff
1.vereinfachte Änderung Bebauungsplan Nr. 86 „Wohngebiet Winterberg“

1. Abwägung und Beschlussfassung aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
2. Abwägung und Beschlussfassung aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
3. Satzungsbeschluss gem.§ 10 BauGB
Vorlage
037/2014/1
Aktenzeichen
StEB/So
Art
Tischvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

1. Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 30.01.2014 für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 “Wohngebiet Winterberg“ i.V.m. mit § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 14.02.2014 bis einschließlich 03.03.2014 stattgefunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss über die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 03.02.2014, unter Fristsetzung bis zum 03.03.2014, durchgeführt.

2. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Während der Zeit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Anregungen eingegangen.

 

3. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Zeit der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gingen von 8 beteiligten Behörden 5 Rückmeldungen ein, von denen eine Rückmeldung eine Anregung enthielt.


3.1 Mit Schreiben vom 14.02.2014, das dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt ist, trägt die Bezirksregierung Arnsberg DEZ 25 (Verkehr) folgende Anregung vor:

 

Aus verkehrlicher Sicht bestünden gegen die 1. vereinf. Änderung des B-Planes keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch stimme der Erläuterungsbericht nicht mit den Darstellungen der Änderung des B-Planes überein.

Die Erschließung sei überwiegend als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, jedoch dargestellt sei eine generelle Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich.

Bei der baulichen Ausgestaltung sei zu beachten, dass diese durch eine Beschilderung zu verdeutlichen ist.

Hierzu bestünden zwei Möglichkeiten:

Der verkehrsberuhigte Bereich ende sowohl baulich und verkehrsrechtlich (Zeichen 326) deutlich erkennbar (mindestens 30m) vor der Kreuzung. Auf eine abgesenkte Bordsteinführung sei zu verzichten. Die Bordsteine der übergeordneten Straße laufen in die einmündende Straße hinein,

oder der verkehrsberuhigte Bereich ende direkt an der übergeordneten Straße und der Gehweg solle dann über den einmündenden verkehrsberuhigten Bereich abgesenkt werden, damit der ausbiegende Fahrzeugführer über den Gehweg in die andere Straße einfahren könne.

Eine dieser Möglichkeiten solle im Plan dargestellt werden.

Diese Stellungnahme sei lediglich eine Mitteilung zu dem Belang Verkehr, die ggf. der Abwägung der Gemeinde unterliege. Dies sei keine Vorentscheidung zu späteren Prüfungen der Planverfahren.    

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird nicht gefolgt.

 

1. Redaktioneller Hinweis zur Verkehrsflächendarstellung in der Begründung

 

Die Darstellungen in der Begründung zur Festsetzungsthematik "Verkehrsberuhigter Bereich" gliedern sich in eine Beschreibung der heute bestehenden Rechtssituation (Kap. 2.1) sowie in eine Beschreibung und Begründung der aktuellen Planung (Kap. 2.2). Der Hinweis, die Darstellungen der Begründung würden nicht mit dem Rechtsplan korrespondieren, resultiert daraus, dass die Bezirksregierung sich auf die Formulierungen im Kap. 2.1 und damit auf die Beschreibung der bestehenden Situation bezieht. Eine redaktionelle Anpassung der Begründung ist somit nicht erforderlich.

 

2. Darstellung Übergang verkehrsberuhigter Bereich/Frankfurter Straße

 

Bei der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB handelt es sich um eine planungsrechtliche Konkretisierung einer ansonsten zweckbestimmungsneutralen Straßenverkehrsfläche, die eine entsprechende Ausweisung gem. StVO nach sich zieht (Verkehrszeichen 326). Die Festsetzung "Straßenverkehrsfläche" gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB im Bereich der Frankfurter Straße (L 527) und in den beiden Einmündungsbereichen in das Wohngebiet ist demgegenüber zweckbestimmungsneutral, d. h. hier ist unter anderem auch eine Ausweisung eines "Verkehrsberuhigten Bereiches" nach StVO möglich.

In der vorliegenden Bebauungsplanänderung wurde die bestehende Flurstückgrenze zwischen dem Flurstück, in dem die Frankfurter Straße verläuft (hier: Flurstück 790) und dem neuen Wohngebiet aus Gründen der geometrischen Eindeutigkeit als Trennlinie zwischen den beiden Festsetzungen verwendet. Da die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche zweckbestimmungsneutral ist, besteht somit hier noch Flexibilität bei der endgültigen Festlegung, wo genau der verkehrsberuhigte Bereich gem. StVO beginnt.

 

Im Zuge der weiteren Planungskonkretisierung und der Erarbeitung der Straßenausbauplanung wird im enger Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßen NRW, die Gestaltung und Beschilderung der Einmündungsbereiche sowie der bauliche Übergang in den verkehrsberuhigten Bereich gem. StVO im Detail festgelegt.

 

Eine entsprechende ausbauverbindliche Darstellung der Einmündungsbereiche im Bebauungsplan, wie von der Bezirksregierung gewünscht, ist somit planungsrechtlich nicht erforderlich und würde die umsetzungsorientierte Flexibilität bei der weiterführenden Fach- und Ausbauplanung unnötig einschränken.

 

 

 

 

 

 

4. Weiteres Vorgehen

Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch erfolgen.

Zur Sicherstellung der zügigen Abwicklung des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens wird von der Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB Gebrauch gemacht.

 

5. Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 4 beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag:

1.

Während der Auslegung für die Dauer von 2 Wochen gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) sind keine Anregungen eingegangen.

 

2.

Die während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB abgegebene Stellungnahme wird, wie in der Sitzungsvorlage 037/2014/1 dargestellt, abgewogen.

 

3.

Gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung des Landes (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die 1. Vereinfachte Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 86 „Wohngebiet Winterberg“ der Stadt Schwelm als Satzung und die Begründung vom 21.01.2014 hierzu beschlossen.

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 17.01.2014)  Gemarkung  Schwelm, Flur 24, Flurstücke: 45, 48, 53, 54, 119, 123, 126-129, 152-154, 192, 193, 199 203 teilw., 227-230, 263-265, 307-310. Flur 25, Flurstücke:  755-757,758 tlw., 789, 790 teilw., 791-795, 806 teilw..

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).

Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB ist den Planunterlagen zur Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 BauGB beizufügen.