Betreff
Landesentwicklungsplan NRW
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 10 Abs. 1 ROG (Raumordnungsgesetz)
Vorlage
246/2013
Aktenzeichen
StEB/Sch
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) beschlossen. Zu diesem Entwurf werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt.

Die Staatskanzlei hat den Ennepe-Ruhr-Kreis mit Schreiben vom 15. August 2013 am Erarbeitungsverfahren beteiligt. Die Frist für die Stellungnahme des Kreises endet am 28. Februar 2014. Das Verfahren soll Mitte 2014 abgeschlossen werden, sofern nicht eine Überarbeitung des LEP erforderlich werden sollte, was ein weiteres Beteiligungsverfahren nach sich ziehen würde. Zusammen mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren wird der LEP dann von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPIG) und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen gelten die Ziele des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 1995 weiter. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen gemäß Raumordnungsgesetz als ‚Erfordernisse der Raumordnung‘ als „in Aufstellung befindliche Ziele“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) bei anderen Planungen und Entscheidungen mit zu berücksichtigen; damit können sie auch schon Rechtswirkungen entfalten.

Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis 10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in den nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanungen zu beachten (Ziele) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze). Umgekehrt werden die bestehenden, nachgeordneten Pläne im sog. „Gegenstromprinzip“ in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung einbezogen.

 

Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen möglich. Weitere Konkretisierungen werden weitgehend der Regionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze erfolgen. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen.

 

Nach § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) haben die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den Kapiteln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die zeichnerischen Festlegungen in der Anlage (vgl. auch Kap. 11 'Rechtsgrundlagen') Rechtswirkung. Ergänzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen zugeordnet. Die zeichnerischen Darstellungen enthalten neben Festlegungen auch nachrichtliche Darstellungen zur Aufteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur räumlichen Orientierung an regionalen Plangebieten und Gemeindegrenzen.

 

Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in zwei verschiedenen Planwerken, dem Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 geregelt. Mit der Zusammenführung von LEPro und LEP '95 im neuen, hier vorliegenden Landesentwicklungsplan (Entwurf), wird das nordrhein-westfälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft und in einem Planwerk konzentriert. Damit will der neue LEP auch zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften beitragen.

 

Der LEP-Entwurf ist unter der Internetadresse
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html abrufbar.

Die Rahmenbedingungen für die Neuaufstellung des LEP werden in Kapitel 1.1 beschrieben. Neben der künftigen demografischen Entwicklung (demografischer Wandel) werden die Globalisierung der Wirtschaft, der Klimawandel und die Entwicklung im Einzelhandel als wichtige Themenbereiche und Gründe für die Neuaufstellung  genannt. Unter Kapitel 1.2 werden Aufgabe, Leitvorstellungen und strategische Ausrichtung der Landesplanung erläutert.

Die konkreten Zielaussagen und Grundsätze des LEP werden ab Kapitel 2 ff. aufgeführt und interpretiert: die zentrale Ausrichtung liegt dabei auf der Flächenvorsorge für zukünftige Herausforderungen. Inhaltlich betrifft dies so unterschiedliche Themen wie Siedlungsentwicklung, Klimaschutz, vorbeugenden Hochwasserschutz, erneuerbare Energien, Gewerbe- und Industriestandorte, Landwirtschaft und Naturschutz mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungen.

 

Als Anlage ist die Stellungnahme des Ennepe-Ruhr-Kreises an die Staatskanzlei beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, sich der Stellungnahme des EN-Kreises an die Landesplanungsbehörde, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, anzuschließen und als Anregung im Rahmen der  Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 10 Abs. 1 ROG an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten.