Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 10 Abs. 1 ROG (Raumordnungsgesetz)
Sachverhalt:
Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) beschlossen. Zu diesem Entwurf werden die ?ffentlichkeit und die in ihren Belangen ber?hrten ?ffentlichen Stellen beteiligt.
Die Staatskanzlei hat den Ennepe-Ruhr-Kreis mit Schreiben vom 15. August 2013 am Erarbeitungsverfahren beteiligt. Die Frist f?r die Stellungnahme des Kreises endet am 28. Februar 2014. Das Verfahren soll Mitte 2014 abgeschlossen werden, sofern nicht eine ?berarbeitung des LEP erforderlich werden sollte, was ein weiteres Beteiligungsverfahren nach sich ziehen w?rde. Zusammen mit einem Bericht ?ber das Aufstellungsverfahren wird der LEP dann von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (? 17 Abs. 2 LPIG) und im Gesetz- und Verordnungsblatt f?r das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen gelten die Ziele des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 1995 weiter. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von ?ffentlichen Stellen gem?? Raumordnungsgesetz als ?Erfordernisse der Raumordnung? als ?in Aufstellung befindliche Ziele? (? 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) bei anderen Planungen und Entscheidungen mit zu ber?cksichtigen; damit k?nnen sie auch schon Rechtswirkungen entfalten.
Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur r?umlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine ?bergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine Festlegungen f?r bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis 10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in den nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanungen zu beachten (Ziele) bzw. zu ber?cksichtigen (Grunds?tze). Umgekehrt werden die bestehenden, nachgeordneten Pl?ne im sog. ?Gegenstromprinzip? in die Erarbeitung der Raumordnungspl?ne der Landes- und Regionalplanung einbezogen.
Im Ma?stab des LEP sind nur bedingt r?umlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen m?glich. Weitere Konkretisierungen werden weitgehend der Regionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen ?berlassen. Sie m?ssen dort unter Beachtung bzw. Ber?cksichtigung der im LEP textlich festgelegten Ziele und Grunds?tze erfolgen. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen.
Nach ? 4 Raumordnungsgesetz (ROG) haben die textlich festgelegten Ziele und Grunds?tze des LEP in den Kapiteln 2 bis 10 mit den Anh?ngen 1 und 2 sowie die zeichnerischen Festlegungen in der Anlage (vgl. auch Kap. 11 'Rechtsgrundlagen') Rechtswirkung. Erg?nzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grunds?tzen Erl?uterungen zugeordnet. Die zeichnerischen Darstellungen enthalten neben Festlegungen auch nachrichtliche Darstellungen zur Aufteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur r?umlichen Orientierung an regionalen Plangebieten und Gemeindegrenzen.
Bisher waren die Ziele und Grunds?tze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in zwei verschiedenen Planwerken, dem Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 geregelt. Mit der Zusammenf?hrung von LEPro und LEP '95 im neuen, hier vorliegenden Landesentwicklungsplan (Entwurf), wird das nordrhein-westf?lische Regelwerk der Raumordnung gestrafft und in einem Planwerk konzentriert. Damit will der neue LEP auch zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften beitragen.
Der LEP-Entwurf ist unter der Internetadresse
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html abrufbar.
Die Rahmenbedingungen f?r die Neuaufstellung des LEP werden in Kapitel 1.1 beschrieben. Neben der k?nftigen demografischen Entwicklung (demografischer Wandel) werden die Globalisierung der Wirtschaft, der Klimawandel und die Entwicklung im Einzelhandel als wichtige Themenbereiche und Gr?nde f?r die Neuaufstellung? genannt. Unter Kapitel 1.2 werden Aufgabe, Leitvorstellungen und strategische Ausrichtung der Landesplanung erl?utert.
Die konkreten Zielaussagen und Grunds?tze des LEP werden ab Kapitel 2 ff. aufgef?hrt und interpretiert: die zentrale Ausrichtung liegt dabei auf der Fl?chenvorsorge f?r zuk?nftige Herausforderungen. Inhaltlich betrifft dies so unterschiedliche Themen wie Siedlungsentwicklung, Klimaschutz, vorbeugenden Hochwasserschutz, erneuerbare Energien, Gewerbe- und Industriestandorte, Landwirtschaft und Naturschutz mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungen.
Als Anlage ist die Stellungnahme des Ennepe-Ruhr-Kreises an die Staatskanzlei beigef?gt.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung
schl?gt vor, sich der Stellungnahme des EN-Kreises an die Landesplanungsbeh?rde,
die dieser Vorlage als Anlage beigef?gt ist, anzuschlie?en und als Anregung im
Rahmen der? Beteiligung der Beh?rden und
sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 10 Abs. 1 ROG an die
Landesplanungsbeh?rde weiterzuleiten.
