Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V. § 4a Abs. 3 BauGB
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Wie bereits mehrfach erw?hnt soll der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? im Sitzungszug, beginnend mit der Sitzung des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtentwicklung am? 05.11.2013 zum Satzungsbeschluss gef?hrt werden. F?r diesen Verfahrensschritt ist die erneute Beteiligung der betroffenen ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der ber?hrten Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Diese Beteiligungen erfolgen jeweils in Verbindung mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB und den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2013 gegeben.
Aus diesem Grunde dient die Vorlage 206/2013 einerseits als Platzhalter zur Strukturierung der Sitzungen, andererseits soll darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Unterlagen zur erneuten Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Schwelm unter dem Link? www.schwelm.de? einsehbar sind.
Die Behandlung der eingegangenen Anregungen aus den Beteiligungen wird dem Ausschuss in Form einer Tischvorlage vorgelegt.
Vorlage 206/2013/1
Die Erg?nzungen des Sachverhaltes sind kursiv
gekennzeichnet.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) beschlossen, f?r den
Bereich des ehemaligen Bahnhofs Loh den Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh?
aufzustellen. Das B?rgerbeteiligungsverfahren gem?? ? 3 Abs. 1 BauGB und die
Beteiligung Tr?ger ?ffentlicher Belange gem?? ? 4 BauGB wurden von Dezember
2004 bis Februar 2005 durchgef?hrt. Die ?ffentliche Auslegung gem?? ? 3 Abs. 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.09. bis 28.10.2005.
Die
o. a. Verfahrensschritte erfolgten alle in der Fassung des BauGB vor
Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG Bau) im Juni 2004.
?berleitungsvorschriften (?? 233 ff) des BauGB erm?glichten dies, wenn
Bauleitplanverfahren vor dem Stichtag 20.07.2004 begonnen worden sind und bis
zum Stichtag 20.07.2006 abgeschlossen werden konnten.
Aufgrund der Novelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 01.05.2005 musste das vor Freistellung von Bahnbetriebszwecken erforderliche Stilllegungsverfahren angehalten und ? mit verl?ngerter Verfahrensdauer ? erneut durchgef?hrt werden. Deshalb konnte das Bebauungsplanverfahren nicht fristgerecht bis zum 20.07.2006 abgeschlossen werden. Weiterhin war eine erneute ?berpr?fung der Entw?sserungssituation erforderlich und im Bereich des geplanten Mischgebietes wurde im Planentwurf die urspr?nglich vorgesehene Planstra?e durch eine private Verkehrserschlie?ung ersetzt.
Dies
hatte zur Konsequenz, dass eine erneute Beteiligung der ?ffentlichkeit und der
Beh?rden sowie der sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange notwendig geworden
war. Das Verfahren erfolgt dann nach den Ma?gaben des BauGB in der zur Zeit
g?ltigen Fassung u.a. mit Umweltbericht und Monitoring.
Bisheriges Verfahren
Das
Plangebiet) befindet sich zwischen der Rheinischen Stra?e und der Hattinger
Stra?e auf der S?dseite sowie der Robert-Frese-Stra?e, der Eugenstra?e und der
Herdstra?e auf der Nordseite. ?stlich wird das Plangebiet von der Ha?linghauser
Stra?e und westlich von der Hattinger Stra?e begrenzt. Der Abschnitt der Loher
Stra?e zwischen Berliner Stra?e (B 7) und Rheinische Stra?e ist Bestandteil des
Plangebietes.
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am
08.02.1996 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? (s. SV Nr.
315/95) beschlossen mit der Zielsetzung, die ehemalige Bahnfl?che st?dtebaulich
neu zu ordnen sowie den Ausschluss bzw. die Einschr?nkung von Einzelhandel im
Plangebiet sicherzustellen, so dass negative Auswirkungen auf den zentralen
Versorgungsbereich Innenstadt nicht zu bef?rchten sein werden.
Zur
Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
20.03.1997 eine Ver?nderungssperre gem. ? 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) f?r
den Bebauungsplan beschlossen (s. SV Nr. 51/97). Die Ver?nderungssperre galt
zun?chst f?r die Dauer von zwei Jahren ab dem Tage der Bekanntmachung
(27.03.1997), d. h. die Frist lief bis zum 26.03.1999. Die Verl?ngerung der
Geltungsdauer um ein Jahr, also bis zum 26.03.2000 einschlie?lich, hat der Rat
in seiner Sitzung am 17.12.1998 (s. SV Nr. 206/98) beschlossen und wurde am
14.01.1999 ?ffentlich bekannt gemacht. Die Ver?nderungssperre ist ohne weitere
Verl?ngerung ausgelaufen.
Ein Bebauungsplanentwurf f?r das Plangebiet konnte
lange Zeit nicht erstellt werden, da der ?berwiegende Teil der Fl?che noch der
Planungshoheit des Eisenbahnbundesamtes unterliegt. In der Sitzung des
Ausschusses f?r Umwelt und Stadtplanung der Stadt Schwelm am 18.01.2000 (s. SV
Nr. 262/99) hat die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft erstmals ein
Bebauungskonzept, welches eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und
Dienstleistungen/Einzelhandel beinhaltete, vorgestellt. Der Ausschuss hat den vorgestellten
Entwurf abgelehnt und f?r die gesamte Fl?che eine gewerbliche Nutzung
gefordert.
Nunmehr
ist die Fl?che Bahnhof Loh Bestandteil des ?Bahnfl?chenpool NRW?, der im Jahr
2002 vom Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bahn AG (DB AG) eingerichtet
worden ist. F?r die Entwicklung der Fl?che ist nun die
Bahnfl?chenentwicklungsgesellschaft NRW (BEG) zust?ndig. Der notwendigen
Konsensvereinbarung mit der BEG hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung
vom 12.12.2002 (s. SV Nr. 129/02) zugestimmt.
In
Abstimmung mit der BEG sieht die st?dtebauliche Neuordnung der Fl?che eine
Aufteilung in ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie in ein allgemeines
Wohngebiet vor. Dieser Aufteilung hat der Ausschuss f?r Umwelt und Stadtplanung
in seiner Sitzung am 06.05.2003 (s. SV Nr. 57/03) zugestimmt. F?r die geplante
Fl?chenausweisung, die in dem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt werden
soll, ist zudem die 19. ?nderung des Fl?chennutzungsplanes durchgef?hrt worden.
Um
die Fl?che Bahnhof Loh einer st?dtebaulichen Neuordnung zuzuf?hren hat der Rat
der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) in
Verbindung mit der Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses gem. ? 2 Abs. 4
BauGB die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gem. ? 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 66 soll es sein, die ehemalige
Bahnfl?che durch eine Mischnutzung von Wohngebiet, Mischgebiet und
Gewerbegebiet st?dtebaulich neu zu ordnen.
Anlass
f?r den Aufhebungsbeschluss ist die Einbeziehung der Loher Stra?e von der
Berliner Stra?e (B 7) bis zur Rheinischen Stra?e mit in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 66 gewesen. Hierdurch soll eine tragf?hige verkehrliche
Erschlie?ung des Plangebietes erreicht werden. Derzeit befindet sich der
betreffende Abschnitt der Loher Stra?e im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 63 ? S?dlich Rheinische Stra?e?. Den Aufstellungsbeschluss f?r den
Bebauungsplan Nr. 63 hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
30.03.1995 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Stadt Schwelm noch
nicht bekannt gemacht worden.
?Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66
?berlagert im Bereich s?dlich und westlich der Robert-Frese-Stra?e sowie im
Bereich der Linderhauser Stra?e (H?he Herdstra?e) teilweise den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 3 ?Neuloh?. Im Bereich Robert-Frese-Stra?e sind die
betreffenden Fl?chen im Bebauungsplan Nr. 3 derzeit als Fl?chen f?r Bahnanlagen
festgesetzt. Im Bereich Linderhauser Stra?e ist die betreffende Fl?che als
Verkehrsfl?che festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 66 wird
es zu einer ge?nderten Festsetzung f?r diese Fl?chen kommen, somit werden die
alten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 f?r die betreffenden Fl?chen
hierdurch au?er Kraft gesetzt.
Das
Darlegungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 66 hat der Ausschuss f?r Umwelt und
Stadtplanung in seiner Sitzung am 14.12.2004 angenommen und die Verwaltung
beauftragt, das B?rgerbeteiligungsverfahren gem. ? 3 Abs. 1 BauGB f?r die Dauer
von 2 Wochen und die Beteiligung der Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 BauGB
zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 66 durchzuf?hren. Nach erfolgter Abw?gung
und Beschlussfassung durch den Ausschuss f?r Umwelt und Stadtplanung am 23.08.2005
?ber die Anregungen aus der B?gerbeteiligung gem. ? 3 Abs. 1 BauGB und aus der
Beteiligung der Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 BauGB zum Bebauungsplan
Nr. 66 hat der Rat der Stadt Schwelm am 15.09.2005 den Auslegungsbeschluss gem.
? 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf gefasst (s. SV Nr. 084/05). Die
?ffentliche Auslegung gem. ? 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 28.09.2005
bis einschlie?lich 28.10.2005 durchgef?hrt.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 (s. SV Nr. 137/03)
den Aufstellungsbeschluss zur 19. Fl?chennutzungsplan-?nderung (Bereich Bahnhof
Loh) gefasst. Am 15.12.2005 ist die 19. FNP-?nderung vom Rat der Stadt Schwelm
beschlossen worden. Nach erfolgter Genehmigung durch die Bezirksregierung
Arnsberg am 17.05.2006 wurde die 19. FNP-?nderung am 15.06.2006 durch
?ffentliche Bekanntmachung rechtskr?ftig.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 23.08.2007 die erneute
?ffentliche Auslegung f?r die Dauer eines Monats gem. ? 3 Abs. 2 BauGB f?r den
Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? beschlossen. Die erneute ?ffentliche
Auslegung hat, nach orts?blicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 08.10.2007 bis
einschlie?lich 29.11.2007 stattgefunden. Die w?hrend der erneuten Auslegung
eingegangenen Anregungen sind vom Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
23.09.2013 (s. SV Nr. 155/2013/2) abgewogen worden.?
Freistellungsverfahren
Das Freistellungsverfahren ist zwischenzeitlich durchgef?hrt worden. Zum Stichtag 31.12.2009 ist die Fl?che Bahnhof Loh von den Betriebszwecken freigestellt worden (s. SV Nr. 155/2013/2).
Erneute Beteiligung der betroffenen ?ffentlichkeit
gem. ? 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm am 26.09.2013 beschlossene erneute Beteiligung der betroffenen ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wurde mit einer B?rgerversammlung am 16.10.2013 im Jugendzentrum Schwelm eingeleitet. Die betroffene ?ffentlichkeit waren die Einwohnerinnen und Einwohner der Prinzenstra?e, Ha?linghauser Stra?e, Eugenstra?e, Robert-Frese-Stra?e, Rheinische Stra?e und Ottostra?e. Diese Einwohnerinnen und Einwohner wurden durch Postwurfsendungen und durch Ver?ffentlichungen in der Lokalpresse benachrichtigt und eingeladen.
In
der Einwohnerversammlung wurden die seit der B?rgerbeteiligung 2007 ver?nderten
entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vorgetragen. Im Hinblick auf das
Bebauungsplanverfahren waren dies die Gesichtspunkte Artenschutz und
Wasserwirtschaft. Der Artenschutz hat durch eine Novellierung des
Bundesnaturschutzgesetzes erheblicheres Gewicht in der Abw?gung der
Bebauungsplanverfahren gewonnen, das im Verfahren durch entsprechende
Fachbeitr?ge bearbeitet werden muss. Bei dem Gesichtspunkt Wasserwirtschaft
waren sogenannte Hochwasserrisikokarten, in denen die Bezirksregierung Arnsberg
?berschwemmungsgebiete f?r Teile des Bebauungsplangebietes konfliktbelastet.
Die
beiden Gesichtspunkte wurden in der B?rgerversammlung durch Mitarbeiter der
Verwaltung vorgestellt.
In
der Einladung zur B?rgerversammlung wurde ferner auf das im Augenblick in Rede
stehende geplante Bauvorhaben des Logistikunternehmens DHL verwiesen. In der
Versammlung wurde jedoch betont, dass dieses geplante Bauvorhaben in der Sache
zun?chst vom Bebauungsplan Nr. 66 getrennt werden muss. Der Bebauungsplan Nr.
66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem ?stlichen Geltungsbereich gewerbliche
Baufl?chen fest, die von ihrem Konzept her und wegen flankierender
nachbarsch?tzender Festsetzungen mit den angrenzenden Wohnbaufl?chen vereinbar
sind.
In
der B?rgerversammlung wurden die Ger?uschemissionsprognose und die
Aktualisierung des Verkehrsgutachtens von Vertretern der Gutachterb?ros im
Rahmen von Pr?sentationen vorgestellt.
Die
anwesenden B?rgerinnen und B?rger hatten die Gelegenheit zu der jeweiligen
Thematik Fragen zu stellen. Diese Fragen wurden von den Gutachtern und seitens
der Verwaltung umfassend beantwortet.
Nach
der Er?rterung der Thematik in der B?rgerversammlung hat die betroffene
?ffentlichkeit Gelegenheit die Unterlagen im Stadtentwicklungsb?ro und auf der
Internetseite der Stadt Schwelm einzusehen. Die betroffene ?ffentlichkeit hat
au?erdem Gelegenheit Anregungen bis zum 31.10.2013 vorzutragen.
Anregungen betroffene B?rger und Betriebe
Mit Schreiben vom 23.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 1 beigef?gt ist, ?u?ert sich der Absender zur geplanten Ansiedlung eines Logistikunternehmens.
Er f?hrt an, das bei der Pr?fung zur Genehmigungsf?higkeit des Vorhabens die vorliegenden Gutachten aus 2005 (Verkehrsgutachten) des im Verfahren befindlichen B-Planes nicht zur Beurteilung der Bauantragsunterlagen herangezogen werden sollten, da diese auf alten Arbeitsergebnissen basierten und nicht die tats?chliche Situation widerspiegelten.
Des Weiteren wird auf ein ge?ndertes bzw. gesteigertes Verkehrsaufkommen im Bereich der Kreuzung B7 Prinzenstra?e hingewiesen, das derzeit zu bestimmten Sto?zeiten schon zu Behinderung der dort ans?ssigen Firmen und umliegenden Wohngebiete f?hre.
Bei einer m?glichen Steigerung der Verkehre (Lange Wartezeiten) k?nnte dies in Zukunft schlimmstenfalls zur Abwanderung der bestehenden Unternehmen f?hren.
Die Befahrbarkeit der Rheinischen Stra?e als Anschlussm?glichkeit an die Hattinger Stra?e d?rfe nicht eingeschr?nkt werden, da durch die Gewerbeansiedlung (Logistikunternehmen)? der zu erwartende Verkehr die Leistungsf?higkeit der Prinzenstra?e nachhaltig einschr?nke. Ohne eine verkehrliche Nutzung der Rheinischen Stra?e mit Anbindung an die Hattinger Stra?e sollte keine Genehmigung ausgesprochen werden.
Auch sollten die umliegenden Erschlie?ungen der Wohngebiete (Neuloh) vor m?glichen Schleichverkehren des geplanten Logistikunternehmens gesch?tzt werden.
Die
Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:
Der
Bebauungsplan NR. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche,
gemischte und Wohnbaufl?chen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005
stellt f?r diesen geplanten Nutzungsmix die grunds?tzliche Leistungsf?higkeit
des geplanten Erschlie?ungssystems im Bauleitplanverfahren fest.
Im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss f?r die zur Ansiedelung bereiten
Unternehmen, in diesem Falle, f?r die Ansiedelung von DHL, durch eine
Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschlie?ung in der
geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag
eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstra?e vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 2 beigef?gt ist, nimmt ein betroffener B?rger wie folgt Stellung:
Das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2005 dient als Grundlage zur Beurteilung der zuk?nftigen verkehrlichen Situation, u.a. die Abwicklung im Bereich der Prinzenstra?e, Rheinische Stra?e und Berliner Stra?e. Das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen hat sich im Laufe der Jahre durch die Expansion bereits ans?ssiger Firmen drastisch erh?ht, so dass das vorliegende Gutachten ?berarbeitet werden bzw. neu erstellt werden muss.
Des weiteren wird bem?ngelt, dass angrenzende Grundst?ckseigent?mer nicht ?ber die Konsequenzen einer Umwidmung der Rheinischen Stra?e zu einer Privatstra?e? informiert wurden.
Die
Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Die Bedenken des Anwohners werden zur?ckgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 hat das B?ro Sch??ler-Plan der Verwaltung eine vorl?ufige Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung aus 2005 auf das Projekt DHL ?bersandt. In diesem Schreiben wird erkl?rt, dass sich aufgrund der Umwidmung der Rheinischen Stra?e zwischen der Prinzenstra?e und der Loher Stra?e das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus folgendem Grund kompensiert wird. Auszug aus dem o.g. Schreiben: ????. Die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2005 zeigt, dass an diesem Knotenpunkt am Morgen und am Abend in allen Zufahrten eine ausreichende Leistungsf?higkeit nachgewiesen werden kann. In den einzelnen Fahrbeziehungen werden Auslastungsgrade bis zu 88% erreicht. Die Knotenpunktzufahrt der Prinzenstra?e von Norden weist dabei mit ca. 75% in der kombinierten Geradeaus-Rechtsabbiegespur am Morgen und 66% am Abend noch Kapazit?ten auf. Es ist zuk?nftig vorgesehen, die Rheinische Stra?e zwischen der Prinzenstra?e und der Loher Stra?e zu unterbrechen. Die Stra?e wird entwidmet und steht nicht mehr als ?ffentliche Verkehrsfl?che zur Verf?gung. Dies hat zur Folge, dass heute vorhandene Fahrbeziehungen von der Rheinischen Stra?e zur Prinzenstra?e zuk?nftig entfallen und somit auch der Knotenpunkt Berliner Stra?e (B7) / Prinzenstra?e in der Zufahrt Prinzenstra?e Nord von Verkehr entlastet wird. Die Auslastung in dieser Knotenpunktzufahrt sinkt daher auf 55% am Morgen und 47% am Abend.
Ber?cksichtigt man nun zus?tzlich das Fahrtenaufkommen des geplanten Logistikzentrums, so ergibt sich zuk?nftig am Morgen eine Auslastung von ca. 63%. Damit ist die Gesamtbelastung niedriger als die im Jahr 2005 erhobene Verkehrsmenge. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die zus?tzlichen Verkehrsaufkommen des Logistikzentrums die Verkehrsreduzierung durch den Entfall der Rheinischesch Stra?e nicht vollst?ndig kompensieren. Somit bestehen gegen das Logistikzentrum keine verkehrsplanerischen Bedenken.?
Au?erdem wird auf die Einlassungen zu Anreger Nr. 1 verwiesen.
Des Weiteren ist der Vorwurf der Nicht-Unterrichtung ?ber die Konsequenzen der Umwidmung der Rheinischen Stra?e zur?ck zu weisen, da dies bereits von Beginn des Aufstellungsverfahrens bzw. bei jeder ?ffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Bestanteil der Planung war. Hier h?tte sich der betroffene B?rger zur Einsichtnahme bzw. zur Erkl?rung ?ber weitere Details? bei der Verwaltung informieren k?nnen.
Mit Schreiben vom 28.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 3 beigef?gt ist regt der Absender an, die Ansiedlung des DHL Logistikzentrums nicht zuzulassen, da dieses wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen k?nne.
Der Zufahrtsbereich Prinzenstra?e 52 und der Kreuzungsbereich Prinzenstra?e 7 Berliner Stra?e(B7) seien derzeit schon an der Belastungsgrenze und w?re f?r verkehrlichen Zuwachs eines weiteren? Logistiker nicht geeignet.
Alle Bestrebungen der anliegenden Unternehmen (Traxit, Eckhardt und Schmidt-Gevelsberg) die eigenen Probleme des erh?hten Verkehrsaufkommen aufgrund der konjunkturellen Entwicklung und ge?nderter Rahmenbedingungen in den Griff zu bekommen, w?rden durch die Ansiedlung des Logistikzentrum DHL weiter versch?rft bzw. konterkariert. Auch sei die Aussagef?higkeit der Gutachten in Frage zu stellen, da sie nicht auf dem aktuellsten Stand der Leistungsf?higkeit des Stra?ennetzes erstellt wurden. Der Logistiker passe nicht auf den geplanten Standort und w?rde f?r alle Beteiligen den weiteren wirtschaftlichen Erfolg erheblich einschr?nken bzw. behindern.
Die
Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:
Der
Bebauungsplan NR. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche,
gemischte und Wohnbaufl?chen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005
stellt f?r diesen geplanten Nutzungsmix die grunds?tzliche Leistungsf?higkeit
des geplanten Erschlie?ungssystems im Bauleitplanverfahren fest.
Im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss f?r die zur Ansiedelung bereiten
Unternehmen, in diesem Falle, f?r die Ansiedelung von DHL, durch eine
Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschlie?ung in der geplanten
Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag eine
Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstra?e vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 4 beigef?gt ist, regt der Absender an, den urspr?nglichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 66 Bahnhof Loh? (Mischung Wohnen-/Gewerbe) zuzustimmen, jedoch einer Ansiedlung des Logistikunternehmens auf der Gewerbefl?che und den damit verbundenen Folgen abzulehnen. Er erwarte eine verst?rkte Zunahme der Verkehre in dem angrenzenden Wohngebiet ?Neuloh? und einen Verlust an Grundst?ckswerten.
?
Die
Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:
Die
konkrete Ansiedelung eines Unternehmens, in diesem Falle des Unternehmens DHL
ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern die Entscheidung ?ber
die Zul?ssigkeit wird im Baugenehmigungsverfahren reglementiert. Wenn die
geplante Unternehmensansiedelung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes
konform ist, besteht f?r das jeweilige Unternehmen ein Anrecht auf Genehmigung.
Mit
Schreiben per Email vom 28.10.2013, die dieser Vorlage als Anlage 5 beigef?gt
ist, wird angeregt, den? in einer
gemeinsamen Erkl?rung der beiden Umwelt/Artenschutz-Gutachter empfohlen
Belassen eines Gr?nstreifens an der n?rdlichen Grenze des Bebauungsgebietes zu
folgen.
Die
Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen
?In der vorgenannten gemeinsamen Erkl?rung ist
beschrieben, dass im Rahmen der Detailplanung am Nordrand die Anlage eines Gr?nstreifens
empfohlen wird. Nach Einsch?tzung der unteren Landschaftsbeh?rde des EN-Kreises
vom 29.10.2013 (s.u.) sowie der Bezirksregierung Arnsberg als h?here
Landschaftsbeh?rde vom 30.10.2013 (s.u.) hat die artenschutzrechtliche
Vorpr?fung ergeben, dass keine Verst??e gegen die Zugriffsverbote des ? 44
BNatSchG zu erwarten sind, wenn die im ASP genannten Vermeidungsma?nahmen als
verbindliche Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungsverfahren festgesetzt
werden. Dem wird die Stadt Schwelm im Baugenehmigungsverfahren folgen
.Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 werden deshalb nicht f?r
notwendig erachtet sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt
werden.
Mit Schreiben vom 29.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigef?gt ist, nimmt ein betroffener B?rger wie folgt Stellung:
Die aktuelle? schalltechnische Untersuchung durch die Fa. Peutz Consult. MechZBn w?re auf der Grundlage der? Minimalauslastung der Firma DHL durchgef?hrt worden, um die geforderten Werte der TA-L?rm einzuhalten. Dabei w?re, laut eigener Aussage, die DHL auf Expansionskurs, d.h. es ist mit einem h?heren Ger?uschpegel zu rechnen als das Gutachten zu Grunde legt.
Des Weiteren gibt? dieser Anwohner zu bedenken, dass das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2005? nicht als Grundlage zur Beurteilung der zuk?nftigen verkehrlichen Situation dienen kann, da das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen sich im Laufe der Jahre durch die Expansion bereits ans?ssiger Firmen drastisch erh?ht hat, so dass das vorliegende Gutachten ?berarbeitet werden bzw. neu erstellt werden muss.
Die
Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen
Die Grundlage der schalltechnischen Untersuchung ist die zurzeit geplante Abwicklung des Vorhabens. D.h. bei einer geplanten sp?teren Expansion muss der Vorhabentr?ger ggf. durch ein neues Gutachten bei der Baugenehmigungsbeh?rde nachweisen, dass die geforderten Werte der TA-L?rm eingehalten werden.
Der
Bebauungsplan NR. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche,
gemischte und Wohnbaufl?chen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005
stellt f?r diesen geplanten Nutzungsmix die grunds?tzliche Leistungsf?higkeit
des geplanten Erschlie?ungssystems im Bauleitplanverfahren fest.
Im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss f?r die zur Ansiedelung bereiten
Unternehmen, in diesem Falle, f?r die Ansiedelung von DHL, durch eine
Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschlie?ung in der
geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag
eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstra?e vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 7 beigef?gt ist, weist der Absender daraufhin, dass er Bedenken gegen die Ansiedlung des Logistikunternehmens der ?DHL? in dem Bereich des ?B-Plan Nr. 66 Bahnhof Loh? hat.
Die geplanten L?rmschutzma?nahmen seien nicht ausreichend, denn die Anwohner des Wohngebietes ?Neuloh? h?tten die L?rmerfahrungen aus der Zeit des damals benachbarten Logistikunternehmens FA. Schenker Intercargo noch gut in Erinnerung.
Die f?r das o.g. Unternehmen zugrunde gelegten Messungen w?rden in der Simulation einen idealisierten Zustand aufzeigen, der nicht mit der Realit?t ?bereinstimme und L?rm zulassen, der f?r das angrenzende Wohngebiet nicht tragbar sei. Auch sei schon die derzeitige Abgasbelastung durch die bestehenden LKW-Verkehre der FA. Schmidt-Gevelsberg f?r das Wohngebiet nicht tragbar. Eine nochmalige Steigerung der Verkehre durch einen weiteren Logistiker w?rden die Anwohner einer ungleich h?heren Gesundheitsgef?hrdung und Einschr?nkung der Lebensqualit?t aussetzen.
Die
Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:
Der Immissionsschutz bzw. die Ausgestaltung der Immissionsschutzma?nahmen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, das lediglich das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten festsetzt.? Die konkrete Ausgestaltung der aktiven und passiven L?rmschutzma?nahmen ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, die dieses im Rahmen einer Ger?uschemissionsprognose gew?hrleistet.
Erneute Beteiligung der ber?hrten Beh?rden und
sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit ? 4a Abs.
3 Satz 4 BauGB
Im
Bebauungsplanverfahren Nr. 66 ?Bahnhof Loh? sind, wie bereits oben erw?hnt,
entscheidungsrelevante Gesichtspunkte zu den Bereichen Artenschutz und
Wasserwirtschaft? seit der
T?B-Beteiligung aus dem Jahre 2007 zus?tzlich aufgetreten. Im Hinblick auf
diese Gesichtspunkte m?ssen die Stellungnahmen der ber?hrten Beh?rden und
sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange eingeholt werden.
Bei
dem Themenbereich Artenschutz sind dies die Untere Landschaftsbeh?rde des
Ennepe-Ruhr-Kreises, die H?here Landschaftsbeh?rde der Bezirksregierung
Arnsberg und die Arbeitsgemeinschaft f?r Umweltschutz Schwelm (AGU). Auf die
Beteiligung der AGU als ber?hrter T?B kann in diesem Falle jedoch verzichtet
werden, da diese bereits in ihrer gemeinsamen Erkl?rung mit dem B?ro ?koplan
deutlich positiv Stellung bezogen hat.
Bei
dem Themenbereich Wasserwirtschaft sind die Untere Wasserbeh?rde des
Ennepe-Ruhr-Kreises und der Wupperverband zu beteiligen.
Die Beteiligung der ber?hrten Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange erfolgte auf elektronischem Wege per E-Mail am 14.10.2013.
Anregungen ber?hrte Beh?rden
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises; Hauptstra?e 14, 58332 Schwelm vom 29.10.2013 (s. Anlage 8)
Aus
Sicht der untere Landschaftsbeh?rde habe die artenschutzrechtliche Vorpr?fung
ergeben, dass keine Verst??e gegen die Zugriffsverbote des ? 44 BNatSchG zu
erwarten sein werden, wenn die im ASP genannten Vermeidungsma?nahmen als
verbindliche Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungsverfahren festgesetzt
werden.
Zudem
wird seitens der unteren Bodenschutzbeh?rde eine Bebauung grunds?tzlich begr??,
da es sich an dem Standort um w?nschenswertes Brachfl?chenrecycling handelt.
Auf die im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachtenden Punkte wie m?glichst
hohe Fl?chenversieglung, ausreichende Abdeckungen sowie Wiedereinbau von
Bodenaushub wird hingewiesen.
Seitens
der unteren Immissionsbeh?rde wird erst bei Vorlage der bauantragsbezogenen
Immissionsprognose f?r das DHL-Vorhaben eine Stellungnahme abgegeben. Dies hat
jedoch keine Relevanz f?r den aktuellen Verfahrensstand zum
Bauleitplanverfahren Nr. 66 (Bahnhof Loh)..
Der Wupperverband,? Untere Lichtenplatzer Stra?e 100, 42289 Wuppertal vom 29.10.2013 (s. Anlage 9)
Vom
Wupperverband werden die L?sungsvorschl?ge f?r eine sp?tere dauerhafte L?sung
sowie f?r kurzfristige, befristete L?sung aufgezeigt.
- Dauerhaften L?sung
Die
derzeit in den HW-Gefahrenkarten dargestellte HQ100-?berschwemmungsfl?che
ergibt sich durch den vorhandenen hydraulischen Engpass an der n?rdlichen
Schwelme. Von da aus breitet sich die ?berflutungsfl?che in das Stadtgebiet
aus. Nach den aktuellen Berechnungen des Ingenieurb?ros Fischer k?nne diese
?berflutung komplett vermieden werden, wenn der o. g. vorhandene hydraulische
Engpass beseitigt wird. Als dauerhafte L?sung sollten die DN 600- und DN 400-
Gew?sserabschnitte im Bereich der alten Bahntrasse durch ein DN 1000 ersetzt
werden. Nach heutiger Einsch?tzung des wupperverbandes w?rde man das Wasser
idealerweise auf der westlichen Seite des Aqu?duktes in ein Rohr mit einem
Durchmesser DN1000 aufnehmen, welches zu dem Bahngraben und in diesem bis unter
der Prinzenstra?e hindurch und dann in s?dliche Richtung bis zur heutigen
Schwelmeverrohrung (DN1000) gef?hrt und dort angeschlossen w?rde.
F?r die Realisierung dieser Gew?sserverlegung/-verrohrung ist nach Aussage der
UWB ein Gew?sserausbauverfahren nach ? 68 WHG erforderlich. In diesem Verfahren
sind insbesondere Planung, Finanzierung und die Zust?ndigkeiten zwischen den
Beteiligten abzustimmen und festzulegen.
- Kurzfristigen L?sung:
Das im Einlaufbereich der
DN 400-Verrohrung ?berstauende Wasser (bei einem HQ100 sind das rechnerisch ca.
28.000 m?) wird gezielt in den offenen Bahngraben (der in Flie?richtung auf der
rechten Seite der Bahntrasse liegt) geleitet. Hierzu w?ren vermutlich nur
geringe punktuelle Gel?ndeprofilierungen erforderlich, da das Wasser gem??
Hochwassergefahrenkarte heute schon in diesen Graben flie?t. Das Wasser solle
dann im Bahngraben bis unter der Prinzenstra?e hindurch gef?hrt und auf der
westlichen Seite der Prinzenstra?e quer ?ber das Grundst?ck in s?dliche
Richtung an die vorhandene verrohrte Schwelme angeschlossen werden. Mit diesen
Ma?nahmen w?re gew?hrleistet, dass das Planungsgrundst?ck (bei Ereignissen bis
zu einem HQ100) nicht mehr ?berschwemmt w?rde und dass es keine Verschlechterung
der Hochwassersituation f?r unterhalb befindliche Anlieger geben w?rde.
Zur Lenkung des
Hochwasserabflusses k?nne in dem Bebauungsplangebiet ein offener
Hochwasserentlastungsgraben hergestellt oder eine Verrohrung verlegt werden. In
jedem Fall m?sse - mittels Schachtbauwerk - an die vorhandene (mehrere Meter
tief liegende) Gew?sserverrohrung angeschlossen werden.
Ein Nachteil der offenen Variante w?re, dass der Graben inklusive B?schungen
vermutlich sehr breit w?rde (bei dem vorhandenen H?henunterschied von mehr als
2 Metern zwischen Grabensohle und Gel?ndeh?he w?rde die Grabenbreite - unter
Ber?cksichtigung des erforderlichen Sohlgef?lle und B?schungsneigungen von max.
1:2 - insgesamt ca. 10 m betragen) und einer regelm??igen Unterhaltung bed?rfte
(z. B. M?hen/R?umen). Bei unzureichender Dimensionierung, Befestigung und/oder
Unterhaltung des Grabens nach unserer Einsch?tzung ein R?ckstau hervorgerufen
werden, durch den aufgrund der Topographie eine Gef?hrdung des Gewerbetriebes
n?rdlich der Bahntrasse (vgl. Bericht IB Fischer Abb. 2.5 und 2.6) entstehen
k?nnte.
Die Unterhaltung des offenen Hochwasserentlastungsgrabens sei keine
genossenschaftliche Aufgabe des Wupperverbandes.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits jetzt schon die Verlegung eines Rohres
mit Durchmesser DN 1000 unterhalb der Prinzenstra?e und dann weiter (im
Bebauungsplangebiet) bis zur verrohrten Schwelme sinnvoll w?re. Das Rohr und
der Anschluss (mittels Einlauf-/Schachtbauwerk) an die heutige Schwelme w?ren
in diesem Bereich schon die dauerhafte L?sung und somit w?rde kein doppelter
Aufwand bzw. keine doppelten Kosten entstehen (insbesondere vor dem Hintergrund
noch ungekl?rter Finanzierungen).
Es sind folgende Punkte bei der Planung der Hochwasserentlastung im Planungsbereich
(offen oder verrohrt) zu ber?cksichtigen:
-
Nachweis der ausreichenden hydraulischen
Dimensionierung,
- Dimensionierung und Gestaltung des Einlaufbauwerkes, in einer Weise, dass
dieses auch f?r die dauerhafte L?sung genutzt werden kann,
- hydraulisch g?nstige Gestaltung (z. B. keine 90?-Winkel).
-
Die
Trasse f?r die Hochwasserentlastung im Bebauungsplangebiet (geplante Eintragung
eines Leitungsrechtes) sollte in jedem Fall die gleiche Trasse sein, die auch
dauerhaft f?r das Gew?sser (nach Durchf?hrung des Gew?sserausbauverfahrens nach
? 68 WHG) festgelegt wird. Diese Trasse ist zun?chst f?r die
Hochwasserentlastung und sp?ter f?r das Flie?gew?sser mit st?ndigem Abfluss
planungsrechtlich zu sichern. Die vorgeschlagene Trasse im
Bebauungsplanentwurf ist f?r die dauerhafte Gew?sserf?hrung ungeeignet, da hier
zwei 90?-Winkel f?r die Ableitung vorgesehen sind.
?
Passage zur Trasse muss noch ?berarbeitet werden
Die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstra?e 1 , 59821 Arnsberg als h?here Landschaftsbeh?rde vom 30.10.2013 (s. Anlage 10)
Die
BR Arnsberg schlie?t sich als obere?
Lanschaftsbeh?rde der Stellungnahme der EN-Kreises als untere
Landschaftsbeh?rde vom 29.10.2013 (s.o.)?
zum Artenschutz an.
Satzungsbeschluss
Nach
Abw?gung und Beschlussfassung der Anregungen aus der erneuten ?ffentlichen
Auslegung gem. ? 3 Abs. 2 und ? 4 Abs. 2 BauGB, jeweils i. V. ? 4a Abs. 3 Satz
4 BauGB? kann als n?chster
Verfahrensschritt der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? als Satzung gem. ? 10
Abs. 1 BauGB beschlossen werden.
Die erforderlichen Unterlagen zum Bebauungsplan sind
weiterhin auf der Internet Seite der Stadt Schwelm einzusehen.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
jetzigen Verfahrensstand auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien hin
gepr?ft. Das Pr?fergebnis ist als Anlage 11?
beigef?gt. ?nderungen zur Pr?fung vor ?ffentlicher Auslegung gem?? ? 3
Abs. 2 BauGB haben sich nicht ergeben.
Beschlussvorschlag:
1. Die w?hrend der erneuten Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgetragenen Anregungen werden wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen
2. Die w?hrend der erneuten Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 i.V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, abgewogen.
3.
Gem. ? 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches
(BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung
sowie der ?? 7 und 41 der Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird der
Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? der Stadt Schwelm einschlie?lich der
dazugeh?rigen Begr?ndung beschlossen.?
?????
Das Plangebiet beinhaltet zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm (Stand 2004):
Flur 2 Nr. 383, 589, 693 tlw., 698, 788 tlw., 798, 892, 1037, 1056 und
Flur 4 Nr. 99, 110, 111, 112, 153, 163, 164, 165, 392, 460, 462, 464, 479, 481 tlw., 498, 527, 528, 529, 584 tlw..
Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter teilweiser Grundst?cks?nderungen beinhaltet das Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm (Stand 10/2013):
Flur 2 Nr. 383, 589, 693 tlw., 698, 788 tlw., 798, 892, 1037, 1056 und
Flur 4 Nr. 99, 110, 111, 112, 153, 163, 164, 165, 392, 460, 462, 464, 479, 498 tlw., 527, 528, 529, 633 tlw., 634, 635.
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7 BauGB).
Die zusammenfassende Erkl?rung gem?? ? 10 Abs. 4 BauGB ist den Planunterlagen zur Einsichtnahme gem?? ? 10 Abs. 3 BauGB beizuf?gen.
