Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V. § 4a Abs. 3 BauGB
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Wie bereits mehrfach erwähnt soll der Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ im Sitzungszug, beginnend mit der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 05.11.2013 zum Satzungsbeschluss geführt werden. Für diesen Verfahrensschritt ist die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Diese Beteiligungen erfolgen jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB und den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2013 gegeben.
Aus diesem Grunde dient die Vorlage 206/2013 einerseits als Platzhalter zur Strukturierung der Sitzungen, andererseits soll darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Unterlagen zur erneuten Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Schwelm unter dem Link www.schwelm.de einsehbar sind.
Die Behandlung der eingegangenen Anregungen aus den Beteiligungen wird dem Ausschuss in Form einer Tischvorlage vorgelegt.
Vorlage 206/2013/1
Die Ergänzungen des Sachverhaltes sind kursiv
gekennzeichnet.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) beschlossen, für den
Bereich des ehemaligen Bahnhofs Loh den Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“
aufzustellen. Das Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden von Dezember
2004 bis Februar 2005 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.09. bis 28.10.2005.
Die
o. a. Verfahrensschritte erfolgten alle in der Fassung des BauGB vor
Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG Bau) im Juni 2004.
Überleitungsvorschriften (§§ 233 ff) des BauGB ermöglichten dies, wenn
Bauleitplanverfahren vor dem Stichtag 20.07.2004 begonnen worden sind und bis
zum Stichtag 20.07.2006 abgeschlossen werden konnten.
Aufgrund der Novelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 01.05.2005 musste das vor Freistellung von Bahnbetriebszwecken erforderliche Stilllegungsverfahren angehalten und – mit verlängerter Verfahrensdauer – erneut durchgeführt werden. Deshalb konnte das Bebauungsplanverfahren nicht fristgerecht bis zum 20.07.2006 abgeschlossen werden. Weiterhin war eine erneute Überprüfung der Entwässerungssituation erforderlich und im Bereich des geplanten Mischgebietes wurde im Planentwurf die ursprünglich vorgesehene Planstraße durch eine private Verkehrserschließung ersetzt.
Dies
hatte zur Konsequenz, dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange notwendig geworden
war. Das Verfahren erfolgt dann nach den Maßgaben des BauGB in der zur Zeit
gültigen Fassung u.a. mit Umweltbericht und Monitoring.
Bisheriges Verfahren
Das
Plangebiet) befindet sich zwischen der Rheinischen Straße und der Hattinger
Straße auf der Südseite sowie der Robert-Frese-Straße, der Eugenstraße und der
Herdstraße auf der Nordseite. Östlich wird das Plangebiet von der Haßlinghauser
Straße und westlich von der Hattinger Straße begrenzt. Der Abschnitt der Loher
Straße zwischen Berliner Straße (B 7) und Rheinische Straße ist Bestandteil des
Plangebietes.
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am
08.02.1996 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Bahnhof Loh“ (s. SV Nr.
315/95) beschlossen mit der Zielsetzung, die ehemalige Bahnfläche städtebaulich
neu zu ordnen sowie den Ausschluss bzw. die Einschränkung von Einzelhandel im
Plangebiet sicherzustellen, so dass negative Auswirkungen auf den zentralen
Versorgungsbereich Innenstadt nicht zu befürchten sein werden.
Zur
Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
20.03.1997 eine Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für
den Bebauungsplan beschlossen (s. SV Nr. 51/97). Die Veränderungssperre galt
zunächst für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tage der Bekanntmachung
(27.03.1997), d. h. die Frist lief bis zum 26.03.1999. Die Verlängerung der
Geltungsdauer um ein Jahr, also bis zum 26.03.2000 einschließlich, hat der Rat
in seiner Sitzung am 17.12.1998 (s. SV Nr. 206/98) beschlossen und wurde am
14.01.1999 öffentlich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre ist ohne weitere
Verlängerung ausgelaufen.
Ein Bebauungsplanentwurf für das Plangebiet konnte
lange Zeit nicht erstellt werden, da der überwiegende Teil der Fläche noch der
Planungshoheit des Eisenbahnbundesamtes unterliegt. In der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Stadtplanung der Stadt Schwelm am 18.01.2000 (s. SV
Nr. 262/99) hat die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft erstmals ein
Bebauungskonzept, welches eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und
Dienstleistungen/Einzelhandel beinhaltete, vorgestellt. Der Ausschuss hat den vorgestellten
Entwurf abgelehnt und für die gesamte Fläche eine gewerbliche Nutzung
gefordert.
Nunmehr
ist die Fläche Bahnhof Loh Bestandteil des „Bahnflächenpool NRW“, der im Jahr
2002 vom Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bahn AG (DB AG) eingerichtet
worden ist. Für die Entwicklung der Fläche ist nun die
Bahnflächenentwicklungsgesellschaft NRW (BEG) zuständig. Der notwendigen
Konsensvereinbarung mit der BEG hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung
vom 12.12.2002 (s. SV Nr. 129/02) zugestimmt.
In
Abstimmung mit der BEG sieht die städtebauliche Neuordnung der Fläche eine
Aufteilung in ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie in ein allgemeines
Wohngebiet vor. Dieser Aufteilung hat der Ausschuss für Umwelt und Stadtplanung
in seiner Sitzung am 06.05.2003 (s. SV Nr. 57/03) zugestimmt. Für die geplante
Flächenausweisung, die in dem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt werden
soll, ist zudem die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt worden.
Um
die Fläche Bahnhof Loh einer städtebaulichen Neuordnung zuzuführen hat der Rat
der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) in
Verbindung mit der Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 4
BauGB die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 66 soll es sein, die ehemalige
Bahnfläche durch eine Mischnutzung von Wohngebiet, Mischgebiet und
Gewerbegebiet städtebaulich neu zu ordnen.
Anlass
für den Aufhebungsbeschluss ist die Einbeziehung der Loher Straße von der
Berliner Straße (B 7) bis zur Rheinischen Straße mit in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 66 gewesen. Hierdurch soll eine tragfähige verkehrliche
Erschließung des Plangebietes erreicht werden. Derzeit befindet sich der
betreffende Abschnitt der Loher Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 63 „ Südlich Rheinische Straße“. Den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 63 hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
30.03.1995 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Stadt Schwelm noch
nicht bekannt gemacht worden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66
überlagert im Bereich südlich und westlich der Robert-Frese-Straße sowie im
Bereich der Linderhauser Straße (Höhe Herdstraße) teilweise den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 3 „Neuloh“. Im Bereich Robert-Frese-Straße sind die
betreffenden Flächen im Bebauungsplan Nr. 3 derzeit als Flächen für Bahnanlagen
festgesetzt. Im Bereich Linderhauser Straße ist die betreffende Fläche als
Verkehrsfläche festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 66 wird
es zu einer geänderten Festsetzung für diese Flächen kommen, somit werden die
alten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 für die betreffenden Flächen
hierdurch außer Kraft gesetzt.
Das
Darlegungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 66 hat der Ausschuss für Umwelt und
Stadtplanung in seiner Sitzung am 14.12.2004 angenommen und die Verwaltung
beauftragt, das Bürgerbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer
von 2 Wochen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 66 durchzuführen. Nach erfolgter Abwägung
und Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Stadtplanung am 23.08.2005
über die Anregungen aus der Bügerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und aus der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB zum Bebauungsplan
Nr. 66 hat der Rat der Stadt Schwelm am 15.09.2005 den Auslegungsbeschluss gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf gefasst (s. SV Nr. 084/05). Die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 28.09.2005
bis einschließlich 28.10.2005 durchgeführt.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 (s. SV Nr. 137/03)
den Aufstellungsbeschluss zur 19. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Bahnhof
Loh) gefasst. Am 15.12.2005 ist die 19. FNP-Änderung vom Rat der Stadt Schwelm
beschlossen worden. Nach erfolgter Genehmigung durch die Bezirksregierung
Arnsberg am 17.05.2006 wurde die 19. FNP-Änderung am 15.06.2006 durch
öffentliche Bekanntmachung rechtskräftig.
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 23.08.2007 die erneute
öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den
Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ beschlossen. Die erneute öffentliche
Auslegung hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 08.10.2007 bis
einschließlich 29.11.2007 stattgefunden. Die während der erneuten Auslegung
eingegangenen Anregungen sind vom Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
23.09.2013 (s. SV Nr. 155/2013/2) abgewogen worden.
Freistellungsverfahren
Das Freistellungsverfahren ist zwischenzeitlich durchgeführt worden. Zum Stichtag 31.12.2009 ist die Fläche Bahnhof Loh von den Betriebszwecken freigestellt worden (s. SV Nr. 155/2013/2).
Erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm am 26.09.2013 beschlossene erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wurde mit einer Bürgerversammlung am 16.10.2013 im Jugendzentrum Schwelm eingeleitet. Die betroffene Öffentlichkeit waren die Einwohnerinnen und Einwohner der Prinzenstraße, Haßlinghauser Straße, Eugenstraße, Robert-Frese-Straße, Rheinische Straße und Ottostraße. Diese Einwohnerinnen und Einwohner wurden durch Postwurfsendungen und durch Veröffentlichungen in der Lokalpresse benachrichtigt und eingeladen.
In
der Einwohnerversammlung wurden die seit der Bürgerbeteiligung 2007 veränderten
entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vorgetragen. Im Hinblick auf das
Bebauungsplanverfahren waren dies die Gesichtspunkte Artenschutz und
Wasserwirtschaft. Der Artenschutz hat durch eine Novellierung des
Bundesnaturschutzgesetzes erheblicheres Gewicht in der Abwägung der
Bebauungsplanverfahren gewonnen, das im Verfahren durch entsprechende
Fachbeiträge bearbeitet werden muss. Bei dem Gesichtspunkt Wasserwirtschaft
waren sogenannte Hochwasserrisikokarten, in denen die Bezirksregierung Arnsberg
Überschwemmungsgebiete für Teile des Bebauungsplangebietes konfliktbelastet.
Die
beiden Gesichtspunkte wurden in der Bürgerversammlung durch Mitarbeiter der
Verwaltung vorgestellt.
In
der Einladung zur Bürgerversammlung wurde ferner auf das im Augenblick in Rede
stehende geplante Bauvorhaben des Logistikunternehmens DHL verwiesen. In der
Versammlung wurde jedoch betont, dass dieses geplante Bauvorhaben in der Sache
zunächst vom Bebauungsplan Nr. 66 getrennt werden muss. Der Bebauungsplan Nr.
66 „Bahnhof Loh“ setzt in seinem östlichen Geltungsbereich gewerbliche
Bauflächen fest, die von ihrem Konzept her und wegen flankierender
nachbarschützender Festsetzungen mit den angrenzenden Wohnbauflächen vereinbar
sind.
In
der Bürgerversammlung wurden die Geräuschemissionsprognose und die
Aktualisierung des Verkehrsgutachtens von Vertretern der Gutachterbüros im
Rahmen von Präsentationen vorgestellt.
Die
anwesenden Bürgerinnen und Bürger hatten die Gelegenheit zu der jeweiligen
Thematik Fragen zu stellen. Diese Fragen wurden von den Gutachtern und seitens
der Verwaltung umfassend beantwortet.
Nach
der Erörterung der Thematik in der Bürgerversammlung hat die betroffene
Öffentlichkeit Gelegenheit die Unterlagen im Stadtentwicklungsbüro und auf der
Internetseite der Stadt Schwelm einzusehen. Die betroffene Öffentlichkeit hat
außerdem Gelegenheit Anregungen bis zum 31.10.2013 vorzutragen.
Anregungen betroffene Bürger und Betriebe
Mit Schreiben vom 23.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, äußert sich der Absender zur geplanten Ansiedlung eines Logistikunternehmens.
Er führt an, das bei der Prüfung zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens die vorliegenden Gutachten aus 2005 (Verkehrsgutachten) des im Verfahren befindlichen B-Planes nicht zur Beurteilung der Bauantragsunterlagen herangezogen werden sollten, da diese auf alten Arbeitsergebnissen basierten und nicht die tatsächliche Situation widerspiegelten.
Des Weiteren wird auf ein geändertes bzw. gesteigertes Verkehrsaufkommen im Bereich der Kreuzung B7 Prinzenstraße hingewiesen, das derzeit zu bestimmten Stoßzeiten schon zu Behinderung der dort ansässigen Firmen und umliegenden Wohngebiete führe.
Bei einer möglichen Steigerung der Verkehre (Lange Wartezeiten) könnte dies in Zukunft schlimmstenfalls zur Abwanderung der bestehenden Unternehmen führen.
Die Befahrbarkeit der Rheinischen Straße als Anschlussmöglichkeit an die Hattinger Straße dürfe nicht eingeschränkt werden, da durch die Gewerbeansiedlung (Logistikunternehmen) der zu erwartende Verkehr die Leistungsfähigkeit der Prinzenstraße nachhaltig einschränke. Ohne eine verkehrliche Nutzung der Rheinischen Straße mit Anbindung an die Hattinger Straße sollte keine Genehmigung ausgesprochen werden.
Auch sollten die umliegenden Erschließungen der Wohngebiete (Neuloh) vor möglichen Schleichverkehren des geplanten Logistikunternehmens geschützt werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Der
Bebauungsplan NR. 66 „Bahnhof Loh“ setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche,
gemischte und Wohnbauflächen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005
stellt für diesen geplanten Nutzungsmix die grundsätzliche Leistungsfähigkeit
des geplanten Erschließungssystems im Bauleitplanverfahren fest.
Im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss für die zur Ansiedelung bereiten
Unternehmen, in diesem Falle, für die Ansiedelung von DHL, durch eine
Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschließung in der
geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag
eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstraße vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist, nimmt ein betroffener Bürger wie folgt Stellung:
Das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2005 dient als Grundlage zur Beurteilung der zukünftigen verkehrlichen Situation, u.a. die Abwicklung im Bereich der Prinzenstraße, Rheinische Straße und Berliner Straße. Das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen hat sich im Laufe der Jahre durch die Expansion bereits ansässiger Firmen drastisch erhöht, so dass das vorliegende Gutachten überarbeitet werden bzw. neu erstellt werden muss.
Des weiteren wird bemängelt, dass angrenzende Grundstückseigentümer nicht über die Konsequenzen einer Umwidmung der Rheinischen Straße zu einer Privatstraße informiert wurden.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Die Bedenken des Anwohners werden zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 hat das Büro Schüßler-Plan der Verwaltung eine vorläufige Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung aus 2005 auf das Projekt DHL übersandt. In diesem Schreiben wird erklärt, dass sich aufgrund der Umwidmung der Rheinischen Straße zwischen der Prinzenstraße und der Loher Straße das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus folgendem Grund kompensiert wird. Auszug aus dem o.g. Schreiben: „………. Die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2005 zeigt, dass an diesem Knotenpunkt am Morgen und am Abend in allen Zufahrten eine ausreichende Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann. In den einzelnen Fahrbeziehungen werden Auslastungsgrade bis zu 88% erreicht. Die Knotenpunktzufahrt der Prinzenstraße von Norden weist dabei mit ca. 75% in der kombinierten Geradeaus-Rechtsabbiegespur am Morgen und 66% am Abend noch Kapazitäten auf. Es ist zukünftig vorgesehen, die Rheinische Straße zwischen der Prinzenstraße und der Loher Straße zu unterbrechen. Die Straße wird entwidmet und steht nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass heute vorhandene Fahrbeziehungen von der Rheinischen Straße zur Prinzenstraße zukünftig entfallen und somit auch der Knotenpunkt Berliner Straße (B7) / Prinzenstraße in der Zufahrt Prinzenstraße Nord von Verkehr entlastet wird. Die Auslastung in dieser Knotenpunktzufahrt sinkt daher auf 55% am Morgen und 47% am Abend.
Berücksichtigt man nun zusätzlich das Fahrtenaufkommen des geplanten Logistikzentrums, so ergibt sich zukünftig am Morgen eine Auslastung von ca. 63%. Damit ist die Gesamtbelastung niedriger als die im Jahr 2005 erhobene Verkehrsmenge. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die zusätzlichen Verkehrsaufkommen des Logistikzentrums die Verkehrsreduzierung durch den Entfall der Rheinischesch Straße nicht vollständig kompensieren. Somit bestehen gegen das Logistikzentrum keine verkehrsplanerischen Bedenken.“
Außerdem wird auf die Einlassungen zu Anreger Nr. 1 verwiesen.
Des Weiteren ist der Vorwurf der Nicht-Unterrichtung über die Konsequenzen der Umwidmung der Rheinischen Straße zurück zu weisen, da dies bereits von Beginn des Aufstellungsverfahrens bzw. bei jeder öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Bestanteil der Planung war. Hier hätte sich der betroffene Bürger zur Einsichtnahme bzw. zur Erklärung über weitere Details bei der Verwaltung informieren können.
Mit Schreiben vom 28.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt ist regt der Absender an, die Ansiedlung des DHL Logistikzentrums nicht zuzulassen, da dieses wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen könne.
Der Zufahrtsbereich Prinzenstraße 52 und der Kreuzungsbereich Prinzenstraße 7 Berliner Straße(B7) seien derzeit schon an der Belastungsgrenze und wäre für verkehrlichen Zuwachs eines weiteren Logistiker nicht geeignet.
Alle Bestrebungen der anliegenden Unternehmen (Traxit, Eckhardt und Schmidt-Gevelsberg) die eigenen Probleme des erhöhten Verkehrsaufkommen aufgrund der konjunkturellen Entwicklung und geänderter Rahmenbedingungen in den Griff zu bekommen, würden durch die Ansiedlung des Logistikzentrum DHL weiter verschärft bzw. konterkariert. Auch sei die Aussagefähigkeit der Gutachten in Frage zu stellen, da sie nicht auf dem aktuellsten Stand der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes erstellt wurden. Der Logistiker passe nicht auf den geplanten Standort und würde für alle Beteiligen den weiteren wirtschaftlichen Erfolg erheblich einschränken bzw. behindern.
Die
Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Der
Bebauungsplan NR. 66 „Bahnhof Loh“ setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche,
gemischte und Wohnbauflächen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005
stellt für diesen geplanten Nutzungsmix die grundsätzliche Leistungsfähigkeit
des geplanten Erschließungssystems im Bauleitplanverfahren fest.
Im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss für die zur Ansiedelung bereiten
Unternehmen, in diesem Falle, für die Ansiedelung von DHL, durch eine
Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschließung in der geplanten
Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag eine
Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstraße vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist, regt der Absender an, den ursprünglichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 66 Bahnhof Loh“ (Mischung Wohnen-/Gewerbe) zuzustimmen, jedoch einer Ansiedlung des Logistikunternehmens auf der Gewerbefläche und den damit verbundenen Folgen abzulehnen. Er erwarte eine verstärkte Zunahme der Verkehre in dem angrenzenden Wohngebiet „Neuloh“ und einen Verlust an Grundstückswerten.
Die
Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Die
konkrete Ansiedelung eines Unternehmens, in diesem Falle des Unternehmens DHL
ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern die Entscheidung über
die Zulässigkeit wird im Baugenehmigungsverfahren reglementiert. Wenn die
geplante Unternehmensansiedelung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes
konform ist, besteht für das jeweilige Unternehmen ein Anrecht auf Genehmigung.
Mit
Schreiben per Email vom 28.10.2013, die dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt
ist, wird angeregt, den in einer
gemeinsamen Erklärung der beiden Umwelt/Artenschutz-Gutachter empfohlen
Belassen eines Grünstreifens an der nördlichen Grenze des Bebauungsgebietes zu
folgen.
Die
Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen
In der vorgenannten gemeinsamen Erklärung ist
beschrieben, dass im Rahmen der Detailplanung am Nordrand die Anlage eines Grünstreifens
empfohlen wird. Nach Einschätzung der unteren Landschaftsbehörde des EN-Kreises
vom 29.10.2013 (s.u.) sowie der Bezirksregierung Arnsberg als höhere
Landschaftsbehörde vom 30.10.2013 (s.u.) hat die artenschutzrechtliche
Vorprüfung ergeben, dass keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG zu erwarten sind, wenn die im ASP genannten Vermeidungsmaßnahmen als
verbindliche Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungsverfahren festgesetzt
werden. Dem wird die Stadt Schwelm im Baugenehmigungsverfahren folgen
.Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 werden deshalb nicht für
notwendig erachtet sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt
werden.
Mit Schreiben vom 29.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist, nimmt ein betroffener Bürger wie folgt Stellung:
Die aktuelle schalltechnische Untersuchung durch die Fa. Peutz Consult. MechZBn wäre auf der Grundlage der Minimalauslastung der Firma DHL durchgeführt worden, um die geforderten Werte der TA-Lärm einzuhalten. Dabei wäre, laut eigener Aussage, die DHL auf Expansionskurs, d.h. es ist mit einem höheren Geräuschpegel zu rechnen als das Gutachten zu Grunde legt.
Des Weiteren gibt dieser Anwohner zu bedenken, dass das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2005 nicht als Grundlage zur Beurteilung der zukünftigen verkehrlichen Situation dienen kann, da das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen sich im Laufe der Jahre durch die Expansion bereits ansässiger Firmen drastisch erhöht hat, so dass das vorliegende Gutachten überarbeitet werden bzw. neu erstellt werden muss.
Die
Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen
Die Grundlage der schalltechnischen Untersuchung ist die zurzeit geplante Abwicklung des Vorhabens. D.h. bei einer geplanten späteren Expansion muss der Vorhabenträger ggf. durch ein neues Gutachten bei der Baugenehmigungsbehörde nachweisen, dass die geforderten Werte der TA-Lärm eingehalten werden.
Der
Bebauungsplan NR. 66 „Bahnhof Loh“ setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche,
gemischte und Wohnbauflächen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005
stellt für diesen geplanten Nutzungsmix die grundsätzliche Leistungsfähigkeit
des geplanten Erschließungssystems im Bauleitplanverfahren fest.
Im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss für die zur Ansiedelung bereiten
Unternehmen, in diesem Falle, für die Ansiedelung von DHL, durch eine
Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschließung in der
geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag
eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstraße vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt ist, weist der Absender daraufhin, dass er Bedenken gegen die Ansiedlung des Logistikunternehmens der „DHL“ in dem Bereich des „B-Plan Nr. 66 Bahnhof Loh“ hat.
Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, denn die Anwohner des Wohngebietes „Neuloh“ hätten die Lärmerfahrungen aus der Zeit des damals benachbarten Logistikunternehmens FA. Schenker Intercargo noch gut in Erinnerung.
Die für das o.g. Unternehmen zugrunde gelegten Messungen würden in der Simulation einen idealisierten Zustand aufzeigen, der nicht mit der Realität übereinstimme und Lärm zulassen, der für das angrenzende Wohngebiet nicht tragbar sei. Auch sei schon die derzeitige Abgasbelastung durch die bestehenden LKW-Verkehre der FA. Schmidt-Gevelsberg für das Wohngebiet nicht tragbar. Eine nochmalige Steigerung der Verkehre durch einen weiteren Logistiker würden die Anwohner einer ungleich höheren Gesundheitsgefährdung und Einschränkung der Lebensqualität aussetzen.
Die
Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Der Immissionsschutz bzw. die Ausgestaltung der Immissionsschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, das lediglich das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten festsetzt. Die konkrete Ausgestaltung der aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, die dieses im Rahmen einer Geräuschemissionsprognose gewährleistet.
Erneute Beteiligung der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs.
3 Satz 4 BauGB
Im
Bebauungsplanverfahren Nr. 66 „Bahnhof Loh“ sind, wie bereits oben erwähnt,
entscheidungsrelevante Gesichtspunkte zu den Bereichen Artenschutz und
Wasserwirtschaft seit der
TÖB-Beteiligung aus dem Jahre 2007 zusätzlich aufgetreten. Im Hinblick auf
diese Gesichtspunkte müssen die Stellungnahmen der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt werden.
Bei
dem Themenbereich Artenschutz sind dies die Untere Landschaftsbehörde des
Ennepe-Ruhr-Kreises, die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregierung
Arnsberg und die Arbeitsgemeinschaft für Umweltschutz Schwelm (AGU). Auf die
Beteiligung der AGU als berührter TÖB kann in diesem Falle jedoch verzichtet
werden, da diese bereits in ihrer gemeinsamen Erklärung mit dem Büro Ökoplan
deutlich positiv Stellung bezogen hat.
Bei
dem Themenbereich Wasserwirtschaft sind die Untere Wasserbehörde des
Ennepe-Ruhr-Kreises und der Wupperverband zu beteiligen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte auf elektronischem Wege per E-Mail am 14.10.2013.
Anregungen berührte Behörden
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises; Hauptstraße 14, 58332 Schwelm vom 29.10.2013 (s. Anlage 8)
Aus
Sicht der untere Landschaftsbehörde habe die artenschutzrechtliche Vorprüfung
ergeben, dass keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu
erwarten sein werden, wenn die im ASP genannten Vermeidungsmaßnahmen als
verbindliche Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungsverfahren festgesetzt
werden.
Zudem
wird seitens der unteren Bodenschutzbehörde eine Bebauung grundsätzlich begrüß,
da es sich an dem Standort um wünschenswertes Brachflächenrecycling handelt.
Auf die im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachtenden Punkte wie möglichst
hohe Flächenversieglung, ausreichende Abdeckungen sowie Wiedereinbau von
Bodenaushub wird hingewiesen.
Seitens
der unteren Immissionsbehörde wird erst bei Vorlage der bauantragsbezogenen
Immissionsprognose für das DHL-Vorhaben eine Stellungnahme abgegeben. Dies hat
jedoch keine Relevanz für den aktuellen Verfahrensstand zum
Bauleitplanverfahren Nr. 66 (Bahnhof Loh)..
Der Wupperverband, Untere Lichtenplatzer Straße 100, 42289 Wuppertal vom 29.10.2013 (s. Anlage 9)
Vom
Wupperverband werden die Lösungsvorschläge für eine spätere dauerhafte Lösung
sowie für kurzfristige, befristete Lösung aufgezeigt.
- Dauerhaften Lösung
Die
derzeit in den HW-Gefahrenkarten dargestellte HQ100-Überschwemmungsfläche
ergibt sich durch den vorhandenen hydraulischen Engpass an der nördlichen
Schwelme. Von da aus breitet sich die Überflutungsfläche in das Stadtgebiet
aus. Nach den aktuellen Berechnungen des Ingenieurbüros Fischer könne diese
Überflutung komplett vermieden werden, wenn der o. g. vorhandene hydraulische
Engpass beseitigt wird. Als dauerhafte Lösung sollten die DN 600- und DN 400-
Gewässerabschnitte im Bereich der alten Bahntrasse durch ein DN 1000 ersetzt
werden. Nach heutiger Einschätzung des wupperverbandes würde man das Wasser
idealerweise auf der westlichen Seite des Aquäduktes in ein Rohr mit einem
Durchmesser DN1000 aufnehmen, welches zu dem Bahngraben und in diesem bis unter
der Prinzenstraße hindurch und dann in südliche Richtung bis zur heutigen
Schwelmeverrohrung (DN1000) geführt und dort angeschlossen würde.
Für die Realisierung dieser Gewässerverlegung/-verrohrung ist nach Aussage der
UWB ein Gewässerausbauverfahren nach § 68 WHG erforderlich. In diesem Verfahren
sind insbesondere Planung, Finanzierung und die Zuständigkeiten zwischen den
Beteiligten abzustimmen und festzulegen.
- Kurzfristigen Lösung:
Das im Einlaufbereich der
DN 400-Verrohrung überstauende Wasser (bei einem HQ100 sind das rechnerisch ca.
28.000 m³) wird gezielt in den offenen Bahngraben (der in Fließrichtung auf der
rechten Seite der Bahntrasse liegt) geleitet. Hierzu wären vermutlich nur
geringe punktuelle Geländeprofilierungen erforderlich, da das Wasser gemäß
Hochwassergefahrenkarte heute schon in diesen Graben fließt. Das Wasser solle
dann im Bahngraben bis unter der Prinzenstraße hindurch geführt und auf der
westlichen Seite der Prinzenstraße quer über das Grundstück in südliche
Richtung an die vorhandene verrohrte Schwelme angeschlossen werden. Mit diesen
Maßnahmen wäre gewährleistet, dass das Planungsgrundstück (bei Ereignissen bis
zu einem HQ100) nicht mehr überschwemmt würde und dass es keine Verschlechterung
der Hochwassersituation für unterhalb befindliche Anlieger geben würde.
Zur Lenkung des
Hochwasserabflusses könne in dem Bebauungsplangebiet ein offener
Hochwasserentlastungsgraben hergestellt oder eine Verrohrung verlegt werden. In
jedem Fall müsse - mittels Schachtbauwerk - an die vorhandene (mehrere Meter
tief liegende) Gewässerverrohrung angeschlossen werden.
Ein Nachteil der offenen Variante wäre, dass der Graben inklusive Böschungen
vermutlich sehr breit würde (bei dem vorhandenen Höhenunterschied von mehr als
2 Metern zwischen Grabensohle und Geländehöhe würde die Grabenbreite - unter
Berücksichtigung des erforderlichen Sohlgefälle und Böschungsneigungen von max.
1:2 - insgesamt ca. 10 m betragen) und einer regelmäßigen Unterhaltung bedürfte
(z. B. Mähen/Räumen). Bei unzureichender Dimensionierung, Befestigung und/oder
Unterhaltung des Grabens nach unserer Einschätzung ein Rückstau hervorgerufen
werden, durch den aufgrund der Topographie eine Gefährdung des Gewerbetriebes
nördlich der Bahntrasse (vgl. Bericht IB Fischer Abb. 2.5 und 2.6) entstehen
könnte.
Die Unterhaltung des offenen Hochwasserentlastungsgrabens sei keine
genossenschaftliche Aufgabe des Wupperverbandes.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits jetzt schon die Verlegung eines Rohres
mit Durchmesser DN 1000 unterhalb der Prinzenstraße und dann weiter (im
Bebauungsplangebiet) bis zur verrohrten Schwelme sinnvoll wäre. Das Rohr und
der Anschluss (mittels Einlauf-/Schachtbauwerk) an die heutige Schwelme wären
in diesem Bereich schon die dauerhafte Lösung und somit würde kein doppelter
Aufwand bzw. keine doppelten Kosten entstehen (insbesondere vor dem Hintergrund
noch ungeklärter Finanzierungen).
Es sind folgende Punkte bei der Planung der Hochwasserentlastung im Planungsbereich
(offen oder verrohrt) zu berücksichtigen:
-
Nachweis der ausreichenden hydraulischen
Dimensionierung,
- Dimensionierung und Gestaltung des Einlaufbauwerkes, in einer Weise, dass
dieses auch für die dauerhafte Lösung genutzt werden kann,
- hydraulisch günstige Gestaltung (z. B. keine 90°-Winkel).
-
Die
Trasse für die Hochwasserentlastung im Bebauungsplangebiet (geplante Eintragung
eines Leitungsrechtes) sollte in jedem Fall die gleiche Trasse sein, die auch
dauerhaft für das Gewässer (nach Durchführung des Gewässerausbauverfahrens nach
§ 68 WHG) festgelegt wird. Diese Trasse ist zunächst für die
Hochwasserentlastung und später für das Fließgewässer mit ständigem Abfluss
planungsrechtlich zu sichern. Die vorgeschlagene Trasse im
Bebauungsplanentwurf ist für die dauerhafte Gewässerführung ungeeignet, da hier
zwei 90°-Winkel für die Ableitung vorgesehen sind.
à
Passage zur Trasse muss noch überarbeitet werden
Die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1 , 59821 Arnsberg als höhere Landschaftsbehörde vom 30.10.2013 (s. Anlage 10)
Die
BR Arnsberg schließt sich als obere
Lanschaftsbehörde der Stellungnahme der EN-Kreises als untere
Landschaftsbehörde vom 29.10.2013 (s.o.)
zum Artenschutz an.
Satzungsbeschluss
Nach
Abwägung und Beschlussfassung der Anregungen aus der erneuten öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils i. V. § 4a Abs. 3 Satz
4 BauGB kann als nächster
Verfahrensschritt der Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ als Satzung gem. § 10
Abs. 1 BauGB beschlossen werden.
Die erforderlichen Unterlagen zum Bebauungsplan sind
weiterhin auf der Internet Seite der Stadt Schwelm einzusehen.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der
Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
jetzigen Verfahrensstand auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin
geprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 11
beigefügt. Änderungen zur Prüfung vor öffentlicher Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB haben sich nicht ergeben.
Beschlussvorschlag:
1. Die während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgetragenen Anregungen werden wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen
2. Die während der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, abgewogen.
3.
Gem. § 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches
(BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung
sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird der
Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ der Stadt Schwelm einschließlich der
dazugehörigen Begründung beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses die Flurstücke der Gemarkung Schwelm (Stand 2004):
Flur 2 Nr. 383, 589, 693 tlw., 698, 788 tlw., 798, 892, 1037, 1056 und
Flur 4 Nr. 99, 110, 111, 112, 153, 163, 164, 165, 392, 460, 462, 464, 479, 481 tlw., 498, 527, 528, 529, 584 tlw..
Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter teilweiser Grundstücksänderungen beinhaltet das Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Flurstücke der Gemarkung Schwelm (Stand 10/2013):
Flur 2 Nr. 383, 589, 693 tlw., 698, 788 tlw., 798, 892, 1037, 1056 und
Flur 4 Nr. 99, 110, 111, 112, 153, 163, 164, 165, 392, 460, 462, 464, 479, 498 tlw., 527, 528, 529, 633 tlw., 634, 635.
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).
Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB ist den Planunterlagen zur Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 BauGB beizufügen.