Sachverhalt:

Wie bereits mehrfach erw?hnt soll der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? im Sitzungszug, beginnend mit der Sitzung des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtentwicklung am? 05.11.2013 zum Satzungsbeschluss gef?hrt werden. F?r diesen Verfahrensschritt ist die erneute Beteiligung der betroffenen ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der ber?hrten Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Diese Beteiligungen erfolgen jeweils in Verbindung mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB und den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2013 gegeben.

Aus diesem Grunde dient die Vorlage 206/2013 einerseits als Platzhalter zur Strukturierung der Sitzungen, andererseits soll darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Unterlagen zur erneuten Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Schwelm unter dem Link? www.schwelm.de? einsehbar sind.

Die Behandlung der eingegangenen Anregungen aus den Beteiligungen wird dem Ausschuss in Form einer Tischvorlage vorgelegt.

Vorlage 206/2013/1

Die Erg?nzungen des Sachverhaltes sind kursiv gekennzeichnet.

Der Rat der Stadt Schwelm hat am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) beschlossen, f?r den Bereich des ehemaligen Bahnhofs Loh den Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? aufzustellen. Das B?rgerbeteiligungsverfahren gem?? ? 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung Tr?ger ?ffentlicher Belange gem?? ? 4 BauGB wurden von Dezember 2004 bis Februar 2005 durchgef?hrt. Die ?ffentliche Auslegung gem?? ? 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.09. bis 28.10.2005.

Die o. a. Verfahrensschritte erfolgten alle in der Fassung des BauGB vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG Bau) im Juni 2004. ?berleitungsvorschriften (?? 233 ff) des BauGB erm?glichten dies, wenn Bauleitplanverfahren vor dem Stichtag 20.07.2004 begonnen worden sind und bis zum Stichtag 20.07.2006 abgeschlossen werden konnten.

Aufgrund der Novelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 01.05.2005 musste das vor Freistellung von Bahnbetriebszwecken erforderliche Stilllegungsverfahren angehalten und ? mit verl?ngerter Verfahrensdauer ? erneut durchgef?hrt werden. Deshalb konnte das Bebauungsplanverfahren nicht fristgerecht bis zum 20.07.2006 abgeschlossen werden. Weiterhin war eine erneute ?berpr?fung der Entw?sserungssituation erforderlich und im Bereich des geplanten Mischgebietes wurde im Planentwurf die urspr?nglich vorgesehene Planstra?e durch eine private Verkehrserschlie?ung ersetzt.

Dies hatte zur Konsequenz, dass eine erneute Beteiligung der ?ffentlichkeit und der Beh?rden sowie der sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange notwendig geworden war. Das Verfahren erfolgt dann nach den Ma?gaben des BauGB in der zur Zeit g?ltigen Fassung u.a. mit Umweltbericht und Monitoring.

Bisheriges Verfahren

Das Plangebiet) befindet sich zwischen der Rheinischen Stra?e und der Hattinger Stra?e auf der S?dseite sowie der Robert-Frese-Stra?e, der Eugenstra?e und der Herdstra?e auf der Nordseite. ?stlich wird das Plangebiet von der Ha?linghauser Stra?e und westlich von der Hattinger Stra?e begrenzt. Der Abschnitt der Loher Stra?e zwischen Berliner Stra?e (B 7) und Rheinische Stra?e ist Bestandteil des Plangebietes.

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 08.02.1996 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 ?Bahnhof Loh? (s. SV Nr. 315/95) beschlossen mit der Zielsetzung, die ehemalige Bahnfl?che st?dtebaulich neu zu ordnen sowie den Ausschluss bzw. die Einschr?nkung von Einzelhandel im Plangebiet sicherzustellen, so dass negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nicht zu bef?rchten sein werden.

Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 20.03.1997 eine Ver?nderungssperre gem. ? 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) f?r den Bebauungsplan beschlossen (s. SV Nr. 51/97). Die Ver?nderungssperre galt zun?chst f?r die Dauer von zwei Jahren ab dem Tage der Bekanntmachung (27.03.1997), d. h. die Frist lief bis zum 26.03.1999. Die Verl?ngerung der Geltungsdauer um ein Jahr, also bis zum 26.03.2000 einschlie?lich, hat der Rat in seiner Sitzung am 17.12.1998 (s. SV Nr. 206/98) beschlossen und wurde am 14.01.1999 ?ffentlich bekannt gemacht. Die Ver?nderungssperre ist ohne weitere Verl?ngerung ausgelaufen.

Ein Bebauungsplanentwurf f?r das Plangebiet konnte lange Zeit nicht erstellt werden, da der ?berwiegende Teil der Fl?che noch der Planungshoheit des Eisenbahnbundesamtes unterliegt. In der Sitzung des Ausschusses f?r Umwelt und Stadtplanung der Stadt Schwelm am 18.01.2000 (s. SV Nr. 262/99) hat die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft erstmals ein Bebauungskonzept, welches eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen/Einzelhandel beinhaltete, vorgestellt. Der Ausschuss hat den vorgestellten Entwurf abgelehnt und f?r die gesamte Fl?che eine gewerbliche Nutzung gefordert.

Nunmehr ist die Fl?che Bahnhof Loh Bestandteil des ?Bahnfl?chenpool NRW?, der im Jahr 2002 vom Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bahn AG (DB AG) eingerichtet worden ist. F?r die Entwicklung der Fl?che ist nun die Bahnfl?chenentwicklungsgesellschaft NRW (BEG) zust?ndig. Der notwendigen Konsensvereinbarung mit der BEG hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung vom 12.12.2002 (s. SV Nr. 129/02) zugestimmt.

In Abstimmung mit der BEG sieht die st?dtebauliche Neuordnung der Fl?che eine Aufteilung in ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie in ein allgemeines Wohngebiet vor. Dieser Aufteilung hat der Ausschuss f?r Umwelt und Stadtplanung in seiner Sitzung am 06.05.2003 (s. SV Nr. 57/03) zugestimmt. F?r die geplante Fl?chenausweisung, die in dem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt werden soll, ist zudem die 19. ?nderung des Fl?chennutzungsplanes durchgef?hrt worden.

Um die Fl?che Bahnhof Loh einer st?dtebaulichen Neuordnung zuzuf?hren hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 27.05.2004 (s. SV Nr. 047/04) in Verbindung mit der Aufhebung des alten Aufstellungsbeschlusses gem. ? 2 Abs. 4 BauGB die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gem. ? 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 66 soll es sein, die ehemalige Bahnfl?che durch eine Mischnutzung von Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet st?dtebaulich neu zu ordnen.

Anlass f?r den Aufhebungsbeschluss ist die Einbeziehung der Loher Stra?e von der Berliner Stra?e (B 7) bis zur Rheinischen Stra?e mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 gewesen. Hierdurch soll eine tragf?hige verkehrliche Erschlie?ung des Plangebietes erreicht werden. Derzeit befindet sich der betreffende Abschnitt der Loher Stra?e im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 ? S?dlich Rheinische Stra?e?. Den Aufstellungsbeschluss f?r den Bebauungsplan Nr. 63 hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 30.03.1995 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist von der Stadt Schwelm noch nicht bekannt gemacht worden.

?Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 ?berlagert im Bereich s?dlich und westlich der Robert-Frese-Stra?e sowie im Bereich der Linderhauser Stra?e (H?he Herdstra?e) teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 ?Neuloh?. Im Bereich Robert-Frese-Stra?e sind die betreffenden Fl?chen im Bebauungsplan Nr. 3 derzeit als Fl?chen f?r Bahnanlagen festgesetzt. Im Bereich Linderhauser Stra?e ist die betreffende Fl?che als Verkehrsfl?che festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 66 wird es zu einer ge?nderten Festsetzung f?r diese Fl?chen kommen, somit werden die alten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 f?r die betreffenden Fl?chen hierdurch au?er Kraft gesetzt.

 

Das Darlegungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 66 hat der Ausschuss f?r Umwelt und Stadtplanung in seiner Sitzung am 14.12.2004 angenommen und die Verwaltung beauftragt, das B?rgerbeteiligungsverfahren gem. ? 3 Abs. 1 BauGB f?r die Dauer von 2 Wochen und die Beteiligung der Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 BauGB zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 66 durchzuf?hren. Nach erfolgter Abw?gung und Beschlussfassung durch den Ausschuss f?r Umwelt und Stadtplanung am 23.08.2005 ?ber die Anregungen aus der B?gerbeteiligung gem. ? 3 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 66 hat der Rat der Stadt Schwelm am 15.09.2005 den Auslegungsbeschluss gem. ? 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf gefasst (s. SV Nr. 084/05). Die ?ffentliche Auslegung gem. ? 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 28.09.2005 bis einschlie?lich 28.10.2005 durchgef?hrt.

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 (s. SV Nr. 137/03) den Aufstellungsbeschluss zur 19. Fl?chennutzungsplan-?nderung (Bereich Bahnhof Loh) gefasst. Am 15.12.2005 ist die 19. FNP-?nderung vom Rat der Stadt Schwelm beschlossen worden. Nach erfolgter Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg am 17.05.2006 wurde die 19. FNP-?nderung am 15.06.2006 durch ?ffentliche Bekanntmachung rechtskr?ftig.

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 23.08.2007 die erneute ?ffentliche Auslegung f?r die Dauer eines Monats gem. ? 3 Abs. 2 BauGB f?r den Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? beschlossen. Die erneute ?ffentliche Auslegung hat, nach orts?blicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 08.10.2007 bis einschlie?lich 29.11.2007 stattgefunden. Die w?hrend der erneuten Auslegung eingegangenen Anregungen sind vom Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 23.09.2013 (s. SV Nr. 155/2013/2) abgewogen worden.?

Freistellungsverfahren

Das Freistellungsverfahren ist zwischenzeitlich durchgef?hrt worden. Zum Stichtag 31.12.2009 ist die Fl?che Bahnhof Loh von den Betriebszwecken freigestellt worden (s. SV Nr. 155/2013/2).

Erneute Beteiligung der betroffenen ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm am 26.09.2013 beschlossene erneute Beteiligung der betroffenen ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 BauGB i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wurde mit einer B?rgerversammlung am 16.10.2013 im Jugendzentrum Schwelm eingeleitet. Die betroffene ?ffentlichkeit waren die Einwohnerinnen und Einwohner der Prinzenstra?e, Ha?linghauser Stra?e, Eugenstra?e, Robert-Frese-Stra?e, Rheinische Stra?e und Ottostra?e. Diese Einwohnerinnen und Einwohner wurden durch Postwurfsendungen und durch Ver?ffentlichungen in der Lokalpresse benachrichtigt und eingeladen.

In der Einwohnerversammlung wurden die seit der B?rgerbeteiligung 2007 ver?nderten entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vorgetragen. Im Hinblick auf das Bebauungsplanverfahren waren dies die Gesichtspunkte Artenschutz und Wasserwirtschaft. Der Artenschutz hat durch eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes erheblicheres Gewicht in der Abw?gung der Bebauungsplanverfahren gewonnen, das im Verfahren durch entsprechende Fachbeitr?ge bearbeitet werden muss. Bei dem Gesichtspunkt Wasserwirtschaft waren sogenannte Hochwasserrisikokarten, in denen die Bezirksregierung Arnsberg ?berschwemmungsgebiete f?r Teile des Bebauungsplangebietes konfliktbelastet.

Die beiden Gesichtspunkte wurden in der B?rgerversammlung durch Mitarbeiter der Verwaltung vorgestellt.

In der Einladung zur B?rgerversammlung wurde ferner auf das im Augenblick in Rede stehende geplante Bauvorhaben des Logistikunternehmens DHL verwiesen. In der Versammlung wurde jedoch betont, dass dieses geplante Bauvorhaben in der Sache zun?chst vom Bebauungsplan Nr. 66 getrennt werden muss. Der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem ?stlichen Geltungsbereich gewerbliche Baufl?chen fest, die von ihrem Konzept her und wegen flankierender nachbarsch?tzender Festsetzungen mit den angrenzenden Wohnbaufl?chen vereinbar sind.

In der B?rgerversammlung wurden die Ger?uschemissionsprognose und die Aktualisierung des Verkehrsgutachtens von Vertretern der Gutachterb?ros im Rahmen von Pr?sentationen vorgestellt.

Die anwesenden B?rgerinnen und B?rger hatten die Gelegenheit zu der jeweiligen Thematik Fragen zu stellen. Diese Fragen wurden von den Gutachtern und seitens der Verwaltung umfassend beantwortet.

Nach der Er?rterung der Thematik in der B?rgerversammlung hat die betroffene ?ffentlichkeit Gelegenheit die Unterlagen im Stadtentwicklungsb?ro und auf der Internetseite der Stadt Schwelm einzusehen. Die betroffene ?ffentlichkeit hat au?erdem Gelegenheit Anregungen bis zum 31.10.2013 vorzutragen.

Anregungen betroffene B?rger und Betriebe

Mit Schreiben vom 23.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 1 beigef?gt ist, ?u?ert sich der Absender zur geplanten Ansiedlung eines Logistikunternehmens.

Er f?hrt an, das bei der Pr?fung zur Genehmigungsf?higkeit des Vorhabens die vorliegenden Gutachten aus 2005 (Verkehrsgutachten) des im Verfahren befindlichen B-Planes nicht zur Beurteilung der Bauantragsunterlagen herangezogen werden sollten, da diese auf alten Arbeitsergebnissen basierten und nicht die tats?chliche Situation widerspiegelten.

Des Weiteren wird auf ein ge?ndertes bzw. gesteigertes Verkehrsaufkommen im Bereich der Kreuzung B7 Prinzenstra?e hingewiesen, das derzeit zu bestimmten Sto?zeiten schon zu Behinderung der dort ans?ssigen Firmen und umliegenden Wohngebiete f?hre.

Bei einer m?glichen Steigerung der Verkehre (Lange Wartezeiten) k?nnte dies in Zukunft schlimmstenfalls zur Abwanderung der bestehenden Unternehmen f?hren.

Die Befahrbarkeit der Rheinischen Stra?e als Anschlussm?glichkeit an die Hattinger Stra?e d?rfe nicht eingeschr?nkt werden, da durch die Gewerbeansiedlung (Logistikunternehmen)? der zu erwartende Verkehr die Leistungsf?higkeit der Prinzenstra?e nachhaltig einschr?nke. Ohne eine verkehrliche Nutzung der Rheinischen Stra?e mit Anbindung an die Hattinger Stra?e sollte keine Genehmigung ausgesprochen werden.

Auch sollten die umliegenden Erschlie?ungen der Wohngebiete (Neuloh) vor m?glichen Schleichverkehren des geplanten Logistikunternehmens gesch?tzt werden.

Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:

Der Bebauungsplan NR. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche, gemischte und Wohnbaufl?chen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005 stellt f?r diesen geplanten Nutzungsmix die grunds?tzliche Leistungsf?higkeit des geplanten Erschlie?ungssystems im Bauleitplanverfahren fest.

Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss f?r die zur Ansiedelung bereiten Unternehmen, in diesem Falle, f?r die Ansiedelung von DHL, durch eine Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschlie?ung in der geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstra?e vorgelegt.

Mit Schreiben vom 24.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 2 beigef?gt ist, nimmt ein betroffener B?rger wie folgt Stellung:

Das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2005 dient als Grundlage zur Beurteilung der zuk?nftigen verkehrlichen Situation, u.a. die Abwicklung im Bereich der Prinzenstra?e, Rheinische Stra?e und Berliner Stra?e. Das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen hat sich im Laufe der Jahre durch die Expansion bereits ans?ssiger Firmen drastisch erh?ht, so dass das vorliegende Gutachten ?berarbeitet werden bzw. neu erstellt werden muss.

Des weiteren wird bem?ngelt, dass angrenzende Grundst?ckseigent?mer nicht ?ber die Konsequenzen einer Umwidmung der Rheinischen Stra?e zu einer Privatstra?e? informiert wurden.

Die Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Die Bedenken des Anwohners werden zur?ckgewiesen.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 hat das B?ro Sch??ler-Plan der Verwaltung eine vorl?ufige Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung aus 2005 auf das Projekt DHL ?bersandt. In diesem Schreiben wird erkl?rt, dass sich aufgrund der Umwidmung der Rheinischen Stra?e zwischen der Prinzenstra?e und der Loher Stra?e das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus folgendem Grund kompensiert wird. Auszug aus dem o.g. Schreiben: ????. Die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2005 zeigt, dass an diesem Knotenpunkt am Morgen und am Abend in allen Zufahrten eine ausreichende Leistungsf?higkeit nachgewiesen werden kann. In den einzelnen Fahrbeziehungen werden Auslastungsgrade bis zu 88% erreicht. Die Knotenpunktzufahrt der Prinzenstra?e von Norden weist dabei mit ca. 75% in der kombinierten Geradeaus-Rechtsabbiegespur am Morgen und 66% am Abend noch Kapazit?ten auf. Es ist zuk?nftig vorgesehen, die Rheinische Stra?e zwischen der Prinzenstra?e und der Loher Stra?e zu unterbrechen. Die Stra?e wird entwidmet und steht nicht mehr als ?ffentliche Verkehrsfl?che zur Verf?gung. Dies hat zur Folge, dass heute vorhandene Fahrbeziehungen von der Rheinischen Stra?e zur Prinzenstra?e zuk?nftig entfallen und somit auch der Knotenpunkt Berliner Stra?e (B7) / Prinzenstra?e in der Zufahrt Prinzenstra?e Nord von Verkehr entlastet wird. Die Auslastung in dieser Knotenpunktzufahrt sinkt daher auf 55% am Morgen und 47% am Abend.

Ber?cksichtigt man nun zus?tzlich das Fahrtenaufkommen des geplanten Logistikzentrums, so ergibt sich zuk?nftig am Morgen eine Auslastung von ca. 63%. Damit ist die Gesamtbelastung niedriger als die im Jahr 2005 erhobene Verkehrsmenge. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die zus?tzlichen Verkehrsaufkommen des Logistikzentrums die Verkehrsreduzierung durch den Entfall der Rheinischesch Stra?e nicht vollst?ndig kompensieren. Somit bestehen gegen das Logistikzentrum keine verkehrsplanerischen Bedenken.?

Au?erdem wird auf die Einlassungen zu Anreger Nr. 1 verwiesen.

Des Weiteren ist der Vorwurf der Nicht-Unterrichtung ?ber die Konsequenzen der Umwidmung der Rheinischen Stra?e zur?ck zu weisen, da dies bereits von Beginn des Aufstellungsverfahrens bzw. bei jeder ?ffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Bestanteil der Planung war. Hier h?tte sich der betroffene B?rger zur Einsichtnahme bzw. zur Erkl?rung ?ber weitere Details? bei der Verwaltung informieren k?nnen.

Mit Schreiben vom 28.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 3 beigef?gt ist regt der Absender an, die Ansiedlung des DHL Logistikzentrums nicht zuzulassen, da dieses wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen k?nne.

Der Zufahrtsbereich Prinzenstra?e 52 und der Kreuzungsbereich Prinzenstra?e 7 Berliner Stra?e(B7) seien derzeit schon an der Belastungsgrenze und w?re f?r verkehrlichen Zuwachs eines weiteren? Logistiker nicht geeignet.

Alle Bestrebungen der anliegenden Unternehmen (Traxit, Eckhardt und Schmidt-Gevelsberg) die eigenen Probleme des erh?hten Verkehrsaufkommen aufgrund der konjunkturellen Entwicklung und ge?nderter Rahmenbedingungen in den Griff zu bekommen, w?rden durch die Ansiedlung des Logistikzentrum DHL weiter versch?rft bzw. konterkariert. Auch sei die Aussagef?higkeit der Gutachten in Frage zu stellen, da sie nicht auf dem aktuellsten Stand der Leistungsf?higkeit des Stra?ennetzes erstellt wurden. Der Logistiker passe nicht auf den geplanten Standort und w?rde f?r alle Beteiligen den weiteren wirtschaftlichen Erfolg erheblich einschr?nken bzw. behindern.

Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:

Der Bebauungsplan NR. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche, gemischte und Wohnbaufl?chen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005 stellt f?r diesen geplanten Nutzungsmix die grunds?tzliche Leistungsf?higkeit des geplanten Erschlie?ungssystems im Bauleitplanverfahren fest.

Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss f?r die zur Ansiedelung bereiten Unternehmen, in diesem Falle, f?r die Ansiedelung von DHL, durch eine Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschlie?ung in der geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstra?e vorgelegt.

Mit Schreiben vom 28.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 4 beigef?gt ist, regt der Absender an, den urspr?nglichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 66 Bahnhof Loh? (Mischung Wohnen-/Gewerbe) zuzustimmen, jedoch einer Ansiedlung des Logistikunternehmens auf der Gewerbefl?che und den damit verbundenen Folgen abzulehnen. Er erwarte eine verst?rkte Zunahme der Verkehre in dem angrenzenden Wohngebiet ?Neuloh? und einen Verlust an Grundst?ckswerten.

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Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:

Die konkrete Ansiedelung eines Unternehmens, in diesem Falle des Unternehmens DHL ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern die Entscheidung ?ber die Zul?ssigkeit wird im Baugenehmigungsverfahren reglementiert. Wenn die geplante Unternehmensansiedelung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes konform ist, besteht f?r das jeweilige Unternehmen ein Anrecht auf Genehmigung.

Mit Schreiben per Email vom 28.10.2013, die dieser Vorlage als Anlage 5 beigef?gt ist, wird angeregt, den? in einer gemeinsamen Erkl?rung der beiden Umwelt/Artenschutz-Gutachter empfohlen Belassen eines Gr?nstreifens an der n?rdlichen Grenze des Bebauungsgebietes zu folgen.

Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen

?In der vorgenannten gemeinsamen Erkl?rung ist beschrieben, dass im Rahmen der Detailplanung am Nordrand die Anlage eines Gr?nstreifens empfohlen wird. Nach Einsch?tzung der unteren Landschaftsbeh?rde des EN-Kreises vom 29.10.2013 (s.u.) sowie der Bezirksregierung Arnsberg als h?here Landschaftsbeh?rde vom 30.10.2013 (s.u.) hat die artenschutzrechtliche Vorpr?fung ergeben, dass keine Verst??e gegen die Zugriffsverbote des ? 44 BNatSchG zu erwarten sind, wenn die im ASP genannten Vermeidungsma?nahmen als verbindliche Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungsverfahren festgesetzt werden. Dem wird die Stadt Schwelm im Baugenehmigungsverfahren folgen .Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 werden deshalb nicht f?r notwendig erachtet sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden.

Mit Schreiben vom 29.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigef?gt ist, nimmt ein betroffener B?rger wie folgt Stellung:

Die aktuelle? schalltechnische Untersuchung durch die Fa. Peutz Consult. MechZBn w?re auf der Grundlage der? Minimalauslastung der Firma DHL durchgef?hrt worden, um die geforderten Werte der TA-L?rm einzuhalten. Dabei w?re, laut eigener Aussage, die DHL auf Expansionskurs, d.h. es ist mit einem h?heren Ger?uschpegel zu rechnen als das Gutachten zu Grunde legt.

Des Weiteren gibt? dieser Anwohner zu bedenken, dass das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2005? nicht als Grundlage zur Beurteilung der zuk?nftigen verkehrlichen Situation dienen kann, da das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen sich im Laufe der Jahre durch die Expansion bereits ans?ssiger Firmen drastisch erh?ht hat, so dass das vorliegende Gutachten ?berarbeitet werden bzw. neu erstellt werden muss.

Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen

Die Grundlage der schalltechnischen Untersuchung ist die zurzeit geplante Abwicklung des Vorhabens. D.h. bei einer geplanten sp?teren Expansion muss der Vorhabentr?ger ggf. durch ein neues Gutachten bei der Baugenehmigungsbeh?rde nachweisen, dass die geforderten Werte der TA-L?rm eingehalten werden.

Der Bebauungsplan NR. 66 ?Bahnhof Loh? setzt in seinem Geltungsbereich gewerbliche, gemischte und Wohnbaufl?chen fest. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005 stellt f?r diesen geplanten Nutzungsmix die grunds?tzliche Leistungsf?higkeit des geplanten Erschlie?ungssystems im Bauleitplanverfahren fest.

Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren muss f?r die zur Ansiedelung bereiten Unternehmen, in diesem Falle, f?r die Ansiedelung von DHL, durch eine Verkehrsuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Erschlie?ung in der geplanten Art und Weise funktioniert. Hierzu wird kurzfristig zum Bauantrag eine Untersuchung des Kreuzungspunktes B7/Prinzenstra?e vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 7 beigef?gt ist, weist der Absender daraufhin, dass er Bedenken gegen die Ansiedlung des Logistikunternehmens der ?DHL? in dem Bereich des ?B-Plan Nr. 66 Bahnhof Loh? hat.

Die geplanten L?rmschutzma?nahmen seien nicht ausreichend, denn die Anwohner des Wohngebietes ?Neuloh? h?tten die L?rmerfahrungen aus der Zeit des damals benachbarten Logistikunternehmens FA. Schenker Intercargo noch gut in Erinnerung.

Die f?r das o.g. Unternehmen zugrunde gelegten Messungen w?rden in der Simulation einen idealisierten Zustand aufzeigen, der nicht mit der Realit?t ?bereinstimme und L?rm zulassen, der f?r das angrenzende Wohngebiet nicht tragbar sei. Auch sei schon die derzeitige Abgasbelastung durch die bestehenden LKW-Verkehre der FA. Schmidt-Gevelsberg f?r das Wohngebiet nicht tragbar. Eine nochmalige Steigerung der Verkehre durch einen weiteren Logistiker w?rden die Anwohner einer ungleich h?heren Gesundheitsgef?hrdung und Einschr?nkung der Lebensqualit?t aussetzen.

Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden nicht zu folgen:

Der Immissionsschutz bzw. die Ausgestaltung der Immissionsschutzma?nahmen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, das lediglich das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten festsetzt.? Die konkrete Ausgestaltung der aktiven und passiven L?rmschutzma?nahmen ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, die dieses im Rahmen einer Ger?uschemissionsprognose gew?hrleistet.

Erneute Beteiligung der ber?hrten Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB

Im Bebauungsplanverfahren Nr. 66 ?Bahnhof Loh? sind, wie bereits oben erw?hnt, entscheidungsrelevante Gesichtspunkte zu den Bereichen Artenschutz und Wasserwirtschaft? seit der T?B-Beteiligung aus dem Jahre 2007 zus?tzlich aufgetreten. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte m?ssen die Stellungnahmen der ber?hrten Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange eingeholt werden.

Bei dem Themenbereich Artenschutz sind dies die Untere Landschaftsbeh?rde des Ennepe-Ruhr-Kreises, die H?here Landschaftsbeh?rde der Bezirksregierung Arnsberg und die Arbeitsgemeinschaft f?r Umweltschutz Schwelm (AGU). Auf die Beteiligung der AGU als ber?hrter T?B kann in diesem Falle jedoch verzichtet werden, da diese bereits in ihrer gemeinsamen Erkl?rung mit dem B?ro ?koplan deutlich positiv Stellung bezogen hat.

Bei dem Themenbereich Wasserwirtschaft sind die Untere Wasserbeh?rde des Ennepe-Ruhr-Kreises und der Wupperverband zu beteiligen.

Die Beteiligung der ber?hrten Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange erfolgte auf elektronischem Wege per E-Mail am 14.10.2013.

Anregungen ber?hrte Beh?rden

Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises; Hauptstra?e 14, 58332 Schwelm vom 29.10.2013 (s. Anlage 8)

Aus Sicht der untere Landschaftsbeh?rde habe die artenschutzrechtliche Vorpr?fung ergeben, dass keine Verst??e gegen die Zugriffsverbote des ? 44 BNatSchG zu erwarten sein werden, wenn die im ASP genannten Vermeidungsma?nahmen als verbindliche Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungsverfahren festgesetzt werden.

Zudem wird seitens der unteren Bodenschutzbeh?rde eine Bebauung grunds?tzlich begr??, da es sich an dem Standort um w?nschenswertes Brachfl?chenrecycling handelt. Auf die im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachtenden Punkte wie m?glichst hohe Fl?chenversieglung, ausreichende Abdeckungen sowie Wiedereinbau von Bodenaushub wird hingewiesen.

Seitens der unteren Immissionsbeh?rde wird erst bei Vorlage der bauantragsbezogenen Immissionsprognose f?r das DHL-Vorhaben eine Stellungnahme abgegeben. Dies hat jedoch keine Relevanz f?r den aktuellen Verfahrensstand zum Bauleitplanverfahren Nr. 66 (Bahnhof Loh)..

Der Wupperverband,? Untere Lichtenplatzer Stra?e 100, 42289 Wuppertal vom 29.10.2013 (s. Anlage 9)

Vom Wupperverband werden die L?sungsvorschl?ge f?r eine sp?tere dauerhafte L?sung sowie f?r kurzfristige, befristete L?sung aufgezeigt.

  • Dauerhaften L?sung

Die derzeit in den HW-Gefahrenkarten dargestellte HQ100-?berschwemmungsfl?che ergibt sich durch den vorhandenen hydraulischen Engpass an der n?rdlichen Schwelme. Von da aus breitet sich die ?berflutungsfl?che in das Stadtgebiet aus. Nach den aktuellen Berechnungen des Ingenieurb?ros Fischer k?nne diese ?berflutung komplett vermieden werden, wenn der o. g. vorhandene hydraulische Engpass beseitigt wird. Als dauerhafte L?sung sollten die DN 600- und DN 400- Gew?sserabschnitte im Bereich der alten Bahntrasse durch ein DN 1000 ersetzt werden. Nach heutiger Einsch?tzung des wupperverbandes w?rde man das Wasser idealerweise auf der westlichen Seite des Aqu?duktes in ein Rohr mit einem Durchmesser DN1000 aufnehmen, welches zu dem Bahngraben und in diesem bis unter der Prinzenstra?e hindurch und dann in s?dliche Richtung bis zur heutigen Schwelmeverrohrung (DN1000) gef?hrt und dort angeschlossen w?rde.
F?r die Realisierung dieser Gew?sserverlegung/-verrohrung ist nach Aussage der UWB ein Gew?sserausbauverfahren nach ? 68 WHG erforderlich. In diesem Verfahren sind insbesondere Planung, Finanzierung und die Zust?ndigkeiten zwischen den Beteiligten abzustimmen und festzulegen.

  • Kurzfristigen L?sung:

Das im Einlaufbereich der DN 400-Verrohrung ?berstauende Wasser (bei einem HQ100 sind das rechnerisch ca. 28.000 m?) wird gezielt in den offenen Bahngraben (der in Flie?richtung auf der rechten Seite der Bahntrasse liegt) geleitet. Hierzu w?ren vermutlich nur geringe punktuelle Gel?ndeprofilierungen erforderlich, da das Wasser gem?? Hochwassergefahrenkarte heute schon in diesen Graben flie?t. Das Wasser solle dann im Bahngraben bis unter der Prinzenstra?e hindurch gef?hrt und auf der westlichen Seite der Prinzenstra?e quer ?ber das Grundst?ck in s?dliche Richtung an die vorhandene verrohrte Schwelme angeschlossen werden. Mit diesen Ma?nahmen w?re gew?hrleistet, dass das Planungsgrundst?ck (bei Ereignissen bis zu einem HQ100) nicht mehr ?berschwemmt w?rde und dass es keine Verschlechterung der Hochwassersituation f?r unterhalb befindliche Anlieger geben w?rde.

Zur Lenkung des Hochwasserabflusses k?nne in dem Bebauungsplangebiet ein offener Hochwasserentlastungsgraben hergestellt oder eine Verrohrung verlegt werden. In jedem Fall m?sse - mittels Schachtbauwerk - an die vorhandene (mehrere Meter tief liegende) Gew?sserverrohrung angeschlossen werden.


Ein Nachteil der offenen Variante w?re, dass der Graben inklusive B?schungen vermutlich sehr breit w?rde (bei dem vorhandenen H?henunterschied von mehr als 2 Metern zwischen Grabensohle und Gel?ndeh?he w?rde die Grabenbreite - unter Ber?cksichtigung des erforderlichen Sohlgef?lle und B?schungsneigungen von max. 1:2 - insgesamt ca. 10 m betragen) und einer regelm??igen Unterhaltung bed?rfte (z. B. M?hen/R?umen). Bei unzureichender Dimensionierung, Befestigung und/oder Unterhaltung des Grabens nach unserer Einsch?tzung ein R?ckstau hervorgerufen werden, durch den aufgrund der Topographie eine Gef?hrdung des Gewerbetriebes n?rdlich der Bahntrasse (vgl. Bericht IB Fischer Abb. 2.5 und 2.6) entstehen k?nnte.
Die Unterhaltung des offenen Hochwasserentlastungsgrabens sei keine genossenschaftliche Aufgabe des Wupperverbandes.



Es wird darauf hingewiesen, dass bereits jetzt schon die Verlegung eines Rohres mit Durchmesser DN 1000 unterhalb der Prinzenstra?e und dann weiter (im Bebauungsplangebiet) bis zur verrohrten Schwelme sinnvoll w?re. Das Rohr und der Anschluss (mittels Einlauf-/Schachtbauwerk) an die heutige Schwelme w?ren in diesem Bereich schon die dauerhafte L?sung und somit w?rde kein doppelter Aufwand bzw. keine doppelten Kosten entstehen (insbesondere vor dem Hintergrund noch ungekl?rter Finanzierungen).

Es sind folgende Punkte bei der Planung der Hochwasserentlastung im Planungsbereich (offen oder verrohrt) zu ber?cksichtigen:

-                    Nachweis der ausreichenden hydraulischen Dimensionierung,
- Dimensionierung und Gestaltung des Einlaufbauwerkes, in einer Weise, dass dieses auch f?r die dauerhafte L?sung genutzt werden kann,
- hydraulisch g?nstige Gestaltung (z. B. keine 90?-Winkel).

-                   

Die Trasse f?r die Hochwasserentlastung im Bebauungsplangebiet (geplante Eintragung eines Leitungsrechtes) sollte in jedem Fall die gleiche Trasse sein, die auch dauerhaft f?r das Gew?sser (nach Durchf?hrung des Gew?sserausbauverfahrens nach ? 68 WHG) festgelegt wird. Diese Trasse ist zun?chst f?r die Hochwasserentlastung und sp?ter f?r das Flie?gew?sser mit st?ndigem Abfluss planungsrechtlich zu sichern. Die vorgeschlagene Trasse im Bebauungsplanentwurf ist f?r die dauerhafte Gew?sserf?hrung ungeeignet, da hier zwei 90?-Winkel f?r die Ableitung vorgesehen sind.

? Passage zur Trasse muss noch ?berarbeitet werden

Die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstra?e 1 , 59821 Arnsberg als h?here Landschaftsbeh?rde vom 30.10.2013 (s. Anlage 10)

Die BR Arnsberg schlie?t sich als obere? Lanschaftsbeh?rde der Stellungnahme der EN-Kreises als untere Landschaftsbeh?rde vom 29.10.2013 (s.o.)? zum Artenschutz an.

Satzungsbeschluss

Nach Abw?gung und Beschlussfassung der Anregungen aus der erneuten ?ffentlichen Auslegung gem. ? 3 Abs. 2 und ? 4 Abs. 2 BauGB, jeweils i. V. ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB? kann als n?chster Verfahrensschritt der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? als Satzung gem. ? 10 Abs. 1 BauGB beschlossen werden.

Die erforderlichen Unterlagen zum Bebauungsplan sind weiterhin auf der Internet Seite der Stadt Schwelm einzusehen.

 

 

Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum jetzigen Verfahrensstand auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien hin gepr?ft. Das Pr?fergebnis ist als Anlage 11? beigef?gt. ?nderungen zur Pr?fung vor ?ffentlicher Auslegung gem?? ? 3 Abs. 2 BauGB haben sich nicht ergeben.


Beschlussvorschlag:

 

1.            Die w?hrend der erneuten Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 i. V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgetragenen Anregungen werden wie in dieser Vorlage dargestellt, abgewogen

2.            Die w?hrend der erneuten Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 i.V. mit ? 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, abgewogen.

3.            Gem. ? 10 Abs. 1 BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung sowie der ?? 7 und 41 der Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? der Stadt Schwelm einschlie?lich der dazugeh?rigen Begr?ndung beschlossen.?
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Das Plangebiet beinhaltet zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm (Stand 2004):

Flur 2 Nr. 383, 589, 693 tlw., 698, 788 tlw., 798, 892, 1037, 1056 und

Flur 4 Nr. 99, 110, 111, 112, 153, 163, 164, 165, 392, 460, 462, 464, 479, 481 tlw., 498, 527, 528, 529, 584 tlw..

Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter teilweiser Grundst?cks?nderungen beinhaltet das Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm (Stand 10/2013):

Flur 2 Nr. 383, 589, 693 tlw., 698, 788 tlw., 798, 892, 1037, 1056 und

Flur 4 Nr. 99, 110, 111, 112, 153, 163, 164, 165, 392, 460, 462, 464, 479, 498 tlw., 527, 528, 529, 633 tlw., 634, 635.

Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7 BauGB).

 

Die zusammenfassende Erkl?rung gem?? ? 10 Abs. 4 BauGB ist den Planunterlagen zur Einsichtnahme gem?? ? 10 Abs. 3 BauGB beizuf?gen.