Sachverhalt:
Entsprechend des Bundeskinderschutzgesetzes ist zu überprüfen, ob bei ehrenamtlich und nebenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen ein Eintrag über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Nach § 72 a SGB VIII ist jede Person von einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit auszuschließen, die entsprechend der oben angeführten Paragrafen rechtmäßig verurteilt ist. Das erweiterte Führungszeugnis dient als Werkzeug für diese Überprüfung.
Da oftmals dieser Personenkreis von Mitarbeitern über Stadtgrenzen hinaus für den Verein oder andere Institutionen tätig ist, ist durch die Jugendämter des EN-Kreises eine gemeinsame Richtlinie erarbeitet worden, die die Träger bei der Ausübung der Kontrolle innerhalb von einheitlichen Rahmenbedingungen unterstützt.
Den Trägern werden Orientierungshilfen zur Gefahreneinschätzung und Formulare zur Durchführung der Abwicklung einer solchen Kontrolle zur Verfügung gestellt. Diese sind für die öffentlichen Träger im EN-Kreis verbindlich. Mit den freien Trägern der Jugendhilfe sollen diesbezüglich Vereinbarungen im gesamten EN-Kreis geschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Der JHA nimmt den Bericht zur Kenntnis.