Betreff
Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2014
Vorlage
200/2013
Aktenzeichen
3/Mo
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat mit Beschluss vom 29.11.2012 eine Satzung über die

Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2013 erlassen.

Darin wurde der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 70.000.000 € festgesetzt. Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 05.12.2012 wurde mitgeteilt, dass  die o.g. Satzung zur Kenntnis genommen wurde.

 

Zum 15.10.2013 hat die Stadt Schwelm Liquiditätskredite in Höhe von rd. 57,2 Mio. € aufgenommen.

Zum 01.01.2014 ist laut aktueller Liquiditätsplanung mit einem Bedarf an Liquiditätskrediten von rd. 60 Mio. € zu rechnen. Zudem weist der Haushaltsplanentwurf 2014 (Stand: 2. Änderungsliste vom 22.10.2013) im Bereich der liquiden Mittel ein Defizit von rd. 5,7 Mio. € aus. Es ergibt sich daher für das Jahr 2014 ein durchschnittlicher Bedarf an Liquiditätskrediten von rd. 66 Mio. €. Um auch Schwankungen abfangen zu können, wird vorgeschlagen den Höchstbetrag der Liquiditätskredite für 2014 auch weiterhin auf 70.000.000 € festzusetzen, wie es im Entwurf der Haushaltssatzung 2014 in § 5 bereits vorgesehen ist.

 

Es ist nicht mit einem kurzfristig abzuschließenden Genehmigungsverfahren zum Haushalt 2014 zu rechnen. Daher sollte die Liquiditätssicherung erneut vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2014 möglich.

Der Betrag von 70.000.000 € stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und –abfluss.

Zinsen fallen nur für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2014 zu beschließen.

 

Die Satzung  ist im Hinblick auf die  §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 der Sitzungsvorlage 200/2013 beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2014 wird beschlossen.