Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm
Vorlage
132/2013/1
Art
Tischvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Der Finanzausschuss am 19.09.2013 hat unter TOP 7 einstimmig empfohlen, im Bereich der Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen den Steuerersatz auf 20 v. H. festzusetzen.

Diese Sitzungsvorlage wurde an die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angepasst und ersetzt die Vorlage 132/2013.

 

 

 

Mit Sitzungsvorlage 201/2006 hat der Rat der Stadt Schwelm die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm beschlossen.

Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung wurden mit Ratsbeschluss vom 29.04.2010 zu  Sitzungsvorlage 070/2010 ab dem 01.01.2011 die Steuersätze für die Vergnügungssteuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat  nach § 10 Abs. 1  Ziffern 1 und 2  der Satzung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erhöht.

 

 

 

Der Städte – und Gemeindebund hat zwischenzeitlich (Stand März 2013) auf Grund der aktuellen Rechtsprechung die Mustersatzung für die Erhebung der Vergnügungssteuer überarbeitet. Daher ist es erforderlich, auch die Satzung der Stadt Schwelm entsprechend anzupassen.

So entfällt der Begriff „Kartensteuer“. In einem neuen Abschnitt (Bemessungsgrundlagen und Steuersätze) wird jetzt unterschieden nach der Besteuerung nach Eintrittsgeldern, nach der Besteuerung nach dem Spielumsatz, nach der Größe des benutzten Raumes, nach dem Einspielergebnis und nach der Roheinnahme.

Außerdem wurde in der  Mustersatzung bei der Berechnung der Einspielergebnisse die aktuelle Entwicklung berücksichtigt. Die technische Entwicklung der Geldspielapparate sieht bereits seit einigen Jahren analog der „Münz“- Röhre zur Auszahlungsbevorratung

für die Auszahlung von Gewinnen den  sogenannten  „Dispenser“ zur Bevorratung von Geldscheinen vor. Anders als bei der Röhre ist es nicht erforderlich, den Dispenser mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen. Bei allen Geldspielapparaten kann der Dispenser jederzeit eingebaut oder ausgebaut werden. Der Inhalt des Dispensers ergibt sich aus dem laufenden Spielbetrieb. Um Entnahmen aus dem Dispenser als sogenannten Fehlbetrag zur elektronisch Kasse hinzurechnen zu können, bzw. Auffüllungen in Abzug bringen zu können, muss die Satzung ( alt § 10, neu § 7) um den Begriff des Dispensers erweitert werden.

 

Die Satzung der Stadt Schwelm wurde in diesen Punkten an die Mustersatzung des Städte – und Gemeindebundes angepasst.

 

Im Übrigen wurden auf Basis der Mustersatzung weitere kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen. Alle Änderungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Gegenüberstellung zusammengestellt.

 

Ab dem 01.01.2011 betragen die Steuersätze für die Vergnügungssteuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat  nach § 10 Abs. 1  Ziffern 1 und 2  der Satzung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

  •  in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen  15 v. H. des Einspielergebnisses,

 

und

  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten  12 v. H. des Einspielergebnisses.

 

Am 14.03.2013 hat der Rat der Stadt Schwelm den Haushaltssanierungsplan 2013 – 2021  (Fortschreibung) beschlossen. Dieser enthält als Konsolidierungsmaßnahme

Nr. 21 Ertragssteigerungen durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer ab 2014 in Höhe von jährlich 20.000 €.

 

Die Verwaltung schlägt bezüglich des Einspielergebnisses folgende Anpassung der Steuersätze  zum 01.01.2014 vor:

 

Erhöhung je  Apparat und angefangenen Kalendermonat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ( neu § 7 Abs. 5, Ziffern 1 und 2):

 

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen von bisher 15 v. H. auf 20 v. H. des Einspielergebnisses,

 

und

  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten von bisher 12 v.H. auf 15 v. H. des Einspielergebnisses.

 

Die vorgeschlagenen Steuersätze liegen innerhalb der Akzeptanz der aktuellen Rechtsprechung. Die Verwaltung hält eine entsprechende Erhöhung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung für erforderlich.

Mit dieser Erhöhung wäre auf der Grundlage der durchschnittlichen Einspielergebnisse 2011 – 2013 (hochgerechnet) ein jährlicher Mehrertrag von rd. 100.000 € zu erzielen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung gemäß dem beigefügten Entwurf (Anlage 2 ) zu beschließen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Sitzungsvorlage 132/2013/1 als Anlage 2  beigefügten Entwurf  beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

16.01.01.

Bezeichnung

Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

100000,00

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag:

 

entfällt

 

Im Etatentwurf 2014 ist bisher ein Konsolidierungsbeitrag von rd. 20.000 € enthalten.