Betreff
Jugendschöffenwahl
Vorlage
059/2013/2
Aktenzeichen
4/51-3DA
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß der §§ 36, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellen die Gemeinden Vorschlagslisten auf, nach denen die Schöffen und Hilfsschöffen jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Da die Amtszeit der bisherigen Schöffen und Hilfsschöffen am 31.12.2013 abläuft, müssen neue Vorschlagslisten eingereicht werden.

 

Die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhauptschöffen/innen sowie die Jugendhilfsschöffen/innen für das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Schwelm sowie für die Jugendkammer beim Landgericht Hagen sind von dem Jugendhilfeausschuss aufzustellen.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 teilte der Präsident des Landgerichtes Hagen mit, dass von der Stadt Schwelm - Jugendhilfeausschuss - mindestens 34 Personen, und zwar Männer und Frauen in der gleichen Anzahl, für das Amt der Jugendschöffen-/innen vorzuschlagen sind.

 

Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).

 

In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

 

a) Personen, die gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

 

1.      Personen, welche die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monate verurteilt wurden;

2.      Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

b) Personen, die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollten, nämlich:

 

1.      Personen, die z.Z. der Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.      Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollendet haben würden;

3.      Personen, die z.Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

4.      Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;

5.      Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Zur Aufstellung der Vorschlagsliste wurde öffentlich aufgerufen.

 

Da die Vorschlagsliste nach einwöchiger öffentlicher Auslage im Jugendamt dem AG-Schwelm bis zum 15. August 2013 vorgelegt werden musste und eine außerplanmäßige Sitzung nicht möglich war, war eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 GONW durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied erforderlich. Durch diese Entscheidung wurde die dem Bürgermeister vorgelegte Liste genehmigt und vom 29. Juli bis zum 5. August im Jugendamt zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Der Jugendhilfeausschuss hat die Dringlichkeitsentscheidung in der nachfolgenden Sitzung zu genehmigen.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung von Bürgermeister und einem Ratsmitglied.