Sachverhalt:
Die Vorlage 069/2013 wird durch diese ersetzt.
Bereits zum Schuljahr 2012/2013 war die Bildung einer Eingangsklasse an der Gustav-Heinemann-Schule (GHS) Schwelm nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Zum damaligen Stichtag war nicht die erforderliche Mindestzahl von 18 Schülerinnen und Schülern erreicht worden. Erst nach weiteren Anmeldungen nach der eigentlichen Anmeldezeit wurde die Mindestzahl von 18 Schülerinnen und Schülern erreicht. Damit war die Bildung einer Eingangsklasse dann doch möglich.
Nach den diversen Gesprächsrunden mit Politik, Schulen und der Schulaufsicht wurde das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Entwicklung der Schullandschaft in Schwelm erörtert. Eine Elternbefragung als mögliches Mittel um den Elternwunsch zu erfragen, wurde von der Schulaufsicht empfohlen und von der Stadt Schwelm eingeleitet und durchgeführt. Über das Ergebnis wurde bereits berichtet.
Die Anmeldungen für die weiterführenden Schulen wurden in diesem Jahr in der Zeit vom 15. – 22.02.2013 durchgeführt.
Nach Ende der Anmeldefrist waren für das Schuljahr 2013/14 insgesamt nur 15 Schülerinnen und Schüler für die GHS angemeldet. Da die Mindestzahl von 18 nicht erreicht war, wurde den Eltern der angemeldeten Kinder zu Beginn der Osterferien, am 25.03.2013 mitgeteilt, dass eine Eingangsklasse nicht gebildet werden kann und die Kinder an einer anderen Schule angemeldet werden müssen.
Nach den Osterferien wurden neben den bereits 15 Anmeldungen noch weitere Kinder an der GHS angemeldet. Eine Nachfrage bei den bereits abgewiesenen Kindern durch die Schule ergab, dass diese Kinder noch nicht anderweitig angemeldet waren und sich mit den neuen Anmeldungen dann eine Anmeldezahl von 18 Kindern ergab. Nachdem die Kinder durch die Schulleitung aufgenommen wurden (über die Aufnahme entscheidet allein die Schulleitung nach § 46 Schulgesetz NW), wurde erneut eine Eingangsklasse gebildet.
Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung in Arnsberg wurde dies bestätigt.
Solange es keinen Schließungsbeschluss für die GHS gibt, kann die Schulleitung Kinder aufnehmen. Bei ausreichender Zahl ist eine Eingangsklasse zu bilden.
Die erforderliche Zügigkeit zur Fortführung von
Hauptschulen regelt § 82 Abs. 3
SchulG NRW. Eine Hauptschule muss hiernach
mindestens zwei Parallelklassen pro
Jahrgang haben.
Auszug aus dem Leitfaden Schulorganisation der Bezirksregierung Düsseldorf
„Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW kann eine
Hauptschule mit einer Klasse
pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den
Schülerinnen und Schülern der Weg zu
einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei
Parallelklassen pro Jahrgang nicht
zugemutet werden kann. Ein weiterer Grund für den
Fortbestand kann sich aus dem
Standort der Hauptschule und der
Schulentwicklungsplanung ergeben. Dann muss
die Fortführung für die soziale und kulturelle
Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung sein und diese Aufgabe
von einer anderen weiterführenden
Schule nicht übernommen werden können. Diese
Ausnahme ist generell genehmigungspflichtig.
Aufgrund der bezirksweit angespannten Situation
wird die Einzügigkeit
von Hauptschulen im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Schule und
Weiterbildung NRW in der Regel ohne konkrete
Prüfung der Ausnahmevoraussetzung
zurzeit noch geduldet. Künftig wird die
Bezirksregierung jedoch im Einzelfall
durchaus den Beleg der Stabilität der Schule
durch eine anlassbezogene Schülerzahlprognose fordern. Ob die Landesregierung
einzügige Hauptschulen auf Dauer dulden wird, ist zurzeit nicht absehbar. Den
Schulträgern ist auf jeden Fall zu
empfehlen, im Rahmen einer aktualisierten
Schulentwicklungsplanung die neuen
Möglichkeiten zur Gestaltung der kommunalen
Schullandschaft zu nutzen
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den
Klassen der Hauptschule muss gemäß
§ 6 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW
mindestens 18 betragen und darf
die Zahl von 30 nicht
überschreiten.“
Ob sich an dem Erfordernis der grundsätzlichen Zweizügigkeit Änderungen ergeben haben, kann noch nicht gesagt werden. Eine entsprechende Anfrage wurde an die Bezirksregierung Arnsberg gerichtet. Eine rechtsverbindliche Auskunft liegt noch nicht vor. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.
Beschlussvorschlag:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.