Betreff
Entwicklung des Schulstandortes Schwelm.
Vorlage
069/2013/1
Aktenzeichen
FB 4.3 La.
Art
Berichtsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die Vorlage 069/2013 wird durch diese ersetzt.

 

Bereits zum Schuljahr 2012/2013 war die Bildung einer Eingangsklasse an der Gustav-Heinemann-Schule (GHS) Schwelm nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Zum damaligen Stichtag war nicht die erforderliche Mindestzahl von 18 Schülerinnen und Schülern erreicht worden. Erst nach weiteren Anmeldungen nach der eigentlichen Anmeldezeit wurde die Mindestzahl von 18 Schülerinnen und Schülern erreicht. Damit war die Bildung einer Eingangsklasse dann doch möglich.

 

Nach den diversen Gesprächsrunden mit Politik, Schulen und der Schulaufsicht wurde das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Entwicklung der Schullandschaft in Schwelm erörtert. Eine Elternbefragung als mögliches Mittel um den Elternwunsch zu erfragen, wurde von der Schulaufsicht empfohlen und von der Stadt Schwelm eingeleitet und durchgeführt. Über das Ergebnis wurde bereits berichtet.

 

Die Anmeldungen für die weiterführenden Schulen wurden in diesem Jahr in der Zeit vom 15. – 22.02.2013 durchgeführt.

Nach Ende der Anmeldefrist waren für das Schuljahr 2013/14 insgesamt nur 15 Schülerinnen und Schüler für die GHS angemeldet. Da die Mindestzahl von 18 nicht erreicht war, wurde den Eltern der angemeldeten Kinder zu Beginn der Osterferien, am 25.03.2013 mitgeteilt, dass eine Eingangsklasse nicht gebildet werden kann und die Kinder an einer anderen Schule angemeldet werden müssen.

Nach den Osterferien wurden neben den bereits 15 Anmeldungen noch weitere Kinder an der GHS angemeldet. Eine Nachfrage bei den bereits abgewiesenen Kindern durch die Schule ergab, dass diese Kinder noch nicht anderweitig angemeldet waren und sich mit den neuen Anmeldungen dann eine Anmeldezahl von 18 Kindern ergab. Nachdem die Kinder durch die Schulleitung aufgenommen wurden (über die Aufnahme entscheidet allein die Schulleitung nach  § 46 Schulgesetz NW), wurde erneut eine Eingangsklasse gebildet.

 

Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung in Arnsberg wurde dies bestätigt.

Solange es keinen Schließungsbeschluss für die GHS gibt, kann die Schulleitung Kinder aufnehmen. Bei ausreichender Zahl ist eine Eingangsklasse zu bilden.

 

Die erforderliche Zügigkeit zur Fortführung von Hauptschulen regelt § 82 Abs. 3

SchulG NRW. Eine Hauptschule muss hiernach mindestens zwei Parallelklassen pro

Jahrgang haben.

 

Auszug aus dem Leitfaden Schulorganisation der Bezirksregierung Düsseldorf

 

„Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW kann eine Hauptschule mit einer Klasse

pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu

einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht

zugemutet werden kann. Ein weiterer Grund für den Fortbestand kann sich aus dem

Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergeben. Dann muss

die Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung sein und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden

Schule nicht übernommen werden können. Diese Ausnahme ist generell genehmigungspflichtig.

Aufgrund der bezirksweit angespannten Situation wird die Einzügigkeit

von Hauptschulen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und

Weiterbildung NRW in der Regel ohne konkrete Prüfung der Ausnahmevoraussetzung

zurzeit noch geduldet. Künftig wird die Bezirksregierung jedoch im Einzelfall

durchaus den Beleg der Stabilität der Schule durch eine anlassbezogene Schülerzahlprognose fordern. Ob die Landesregierung einzügige Hauptschulen auf Dauer dulden wird, ist zurzeit nicht absehbar. Den Schulträgern ist auf jeden Fall zu

empfehlen, im Rahmen einer aktualisierten Schulentwicklungsplanung die neuen

Möglichkeiten zur Gestaltung der kommunalen Schullandschaft zu nutzen

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Klassen der Hauptschule muss gemäß

§ 6 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW mindestens 18 betragen und darf

die Zahl von 30 nicht überschreiten.“

 

Ob sich an dem Erfordernis der grundsätzlichen Zweizügigkeit Änderungen ergeben haben, kann noch nicht gesagt werden. Eine entsprechende Anfrage wurde an die Bezirksregierung Arnsberg gerichtet. Eine rechtsverbindliche Auskunft liegt noch nicht vor. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.