Sachverhalt:
Nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Die Beisitzerrinnen und Beisitzer werden nach der Neufassung des LPVG nun für das jeweilige Einigungsverfahren benannt.
Da der Begriff der „obersten Dienstbehörde“ im Sinne des
LPVG nicht eindeutig ist, hat der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) eine
entsprechende Rechtsauslegung gegeben.
Nach Auffassung des KAV ist die in der Kommentierung zum LPVG ohne ausreichend
nachvollziehbarer Begründung vertretene Ansicht, dass die „oberste
Dienstbehörde“ der Rat sei, strittig. Obwohl auch die Vorschrift des
Landesbeamtengesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1) regelt, dass für die Beamten die
„oberste Dienstbehörde“ die Vertretung der Gemeinde, also der Rat, ist, steht
dieser Regelung der § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW (GO NW) entgegen.
Hiernach gelten die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als
auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften die Entscheidung
vorbehalten hat. Außerdem trifft der Bürgermeister alle dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit in der Hauptsatzung der Gemeinde
nicht anderes bestimmt ist. Zudem steht dem Bürgermeister als zuständiges
oberstes Organ im Einigungsstellenverfahren nach dem LPVG das
Letztentscheidungsrecht zu.
Da personalvertretungsrechtliche Einigungsstellenverfahren in aller Regel
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen ergibt sich aus Sicht des
KAV kein zwingendes Erfordernis, dass der Rat an der Bildung der
Einigungsstelle zu beteiligen ist.
Eine Notwendigkeit die Beisitzerinnen und Beisitzer, die seit der Novellierung des LPVG für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt werden, vom Rat zu bestellen, wird nicht gesehen, zumal diese Regelung unpraktikabel ist, da das Verfahren z.B. bei außerordentlichen Kündigungen zeitnah eingeleitet werden muss und erhebliche Fristenprobleme entstehen können.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der Rat (wie bisher) die Besetzung der Einigungsstelle für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung und gleichzeitig die Benennung aller möglichen Beisitzerinnen und Beisitzer beschließt. Im Falle eines Einigungsstellenverfahrens, das bei der Stadt Schwelm seit Jahren nicht mehr durchgeführt werden musste, benennt der Bürgermeister aus dem Kreis der vom Rat bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer die/den Beisitzer/in mit der für den speziellen Fall vorliegenden Sachkunde.
Verwaltung und Personalrat haben sich bezüglich Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz geeinigt auf:
Vorsitzender:
Herr Gerretz, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm
Stellvertretender Vorsitzender:
Herr Dr. Jansen, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm
Die Zahl der Beisitzer/innen soll auf Vorschlag des
Personalrates wie bisher auf 14 festgelegt werden. Diese werden je zur Hälfte
von der Personalvertretung und zur anderen von der Verwaltung vorgeschlagen.
Von der Verwaltung soll benannt werden:
- Herr Andreas Tolksdorf, Fachbereichsleitung 1
- Herr Thomas Striebeck, Fachbereichsleitung 2
- Frau Marion Mollenkott, Fachbereichsleitung 3
- Herr Peter Eibert, Fachbereichsleitung 4
- Herr Wilfried Guthier, Fachbereichsleitung 5
- Frau Gabriele Weidner, Fachbereichsleitung Kulturbüro
- Frau Ute Bolte, kaufm. Leitung Technische Betriebe Schwelm
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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Schwelm folgt dem Vorschlag der Verwaltung und beschließt für die Dauer der Wahlperiode des Personalrates bei der Stadt Schwelm vom 01.07.2012 bis 30.06.2016 die Besetzung der Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG mit
Herrn Gerretz als Vorsitzenden und
Herrn Dr. Jansen als stellvertretenden Vorsitzenden.
Als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden benannt:
- Herr Andreas Tolksdorf, Fachbereichsleitung 1
- Herr Thomas Striebeck, Fachbereichsleitung 2
- Frau Marion Mollenkott, Fachbereichsleitung 3
- Herr Peter Eibert, Fachbereichsleitung 4
- Herr Wilfried Guthier, Fachbereichsleitung 5
- Frau Gabriele Weidner, Fachbereichsleitung Kulturbüro
- Frau
Ute Bolte, kaufm. Leitung Technische Betriebe Schwelm
2. Der Rat der Stadt Schwelm folgt dem Vorschlag der Verwaltung nicht und beschließt für die Dauer der Wahlperiode des Personalrates bei der Stadt Schwelm vom 01.07.2012 bis 30.06.2016 die Besetzung der Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG mit
Herrn Gerretz als Vorsitzenden und
Herrn Dr. Jansen als stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden in dem jeweiligen
Einigungsstellenverfahren benannt.
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