Betreff
Entwurf des Jahresabschlusses 2008
Vorlage
213/2011
Aktenzeichen
3 Fm
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Zum 01.01.2008 hat die Stadt Schwelm das Neue Kommunale Finanzmanagement, im Folgenden kurz NKF genannt, eingeführt. Vor diesem Hintergrund war erstmalig zum genannten Stichtag eine Eröffnungsbilanz und ein Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2008 aufzustellen.

 

Die Eröffnungsbilanz der Stadt Schwelm ist nach Erteilung des Testats der örtlichen Rechnungsprüfung durch den Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 08.07.2010 durch Beschluss festgestellt worden. Das Ergebnis der anschließenden überörtlichen Prüfung, das eine Feststellung zur Freibadbewertung sowie Anmerkungen zu einigen Ausweisfehlern beinhaltete, hatte zur Folge, dass gem. § 92 Abs. 7 der Gemeinde­ord­nung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- und § 57 der Gemeindehaushalts­verordnung NRW –GemHVO NRW- nach Abstimmung mit der Gemeindeprüfungs­anstalt für das Land Nordrhein-Westfalen und dem Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde eine Korrektur der Eröffnungsbilanz im Rahmen des Jahresabschlusses 2008 vorzunehmen war.

 

Basierend auf der korrigierten Bilanz hat die Stadt Schwelm gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Schluss des Haushaltsjahres 2008 einen Jahresabschluss auf­zu­stel­len, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und er muss erläutert werden.

 

Nach § 95 Abs. 1 S. 3 GO NRW und § 37 Abs. 1 GemHVO NRW besteht der Jahres­abschluss aus

 

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Bilanz und
  5. dem Anhang.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses ist gem. § 95 Abs. 3 S. 1 GO NRW  am 17.11.2011 durch den Kämmerer aufgestellt und am gleichen Tag durch den Bürgermeister bestätigt worden. Gem. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW leitet der Bürgermeister dem Rat nun diesen Entwurf, der als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist, zur Feststellung zu.

 

Diese Zuleitung bedeutet aber nicht, dass bereits jetzt der Feststellungsbeschluss zu fassen ist. Vielmehr nimmt der Rat den Entwurf nur entgegen, um ihn dem Rechnungs­prü­fungs­ausschuss zur Prüfung weiterzuleiten. Erst nach Durchführung der in § 101 GO NRW geregelten Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, der sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung bedient, hat der Rat den Jahresabschluss gem. § 96 Abs. 1 GO NRW festzustellen, über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen und über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2008 wird  zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.