Betreff
a) 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanza usschuss und Rat)
Vorlage
125/2011
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die vom Städte- und Gemeindebund in 2006 ausgearbeitete Mustersatzung wurde in Schwelm zum 01.01.2008 übernommen und beinhaltete eine Zusammenfassung der Grundlagensatzung und der Gebührensatzung. Die Erfahrungen der letzten beiden Winterperioden machen deutlich, dass die im Wesentlichen aus der Mustersatzung übernommenen Regelungen nicht in jedem Fall auf die hiesigen Verhältnisse zutreffen. Dies gilt insbesondere für den Winterdienst. Die betreffenden Vorschriften sind für durchschnittliche Wetter- bzw. Winterverhältnisse ausgelegt; Extremsituationen wie beispielsweise hohe Schneemengen werden  bisher nicht bzw. nicht ausführlich genug geregelt.

Aus diesem Grund werden die Bestimmungen der §§ 2 und 4, die sich auf die Übertragung der Reinigungspflicht beziehen, geändert.

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

Die bisherige Formulierung des Absatzes 1 (Anlage 2 – Synopse „alte Fassung“) lässt nicht deutlich genug erkennen, dass die Gehwegreinigung (Sommer- und Winterreinigung) grundsätzlich auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen ist. Deutlich ist diese Bestimmung lediglich aus der Einleitung zum Straßenverzeichnis zu erkennen. Hierdurch wird die Rechtmäßigkeit der Satzung gewahrt, da das Straßenverzeichnis ein Bestandteil der Satzung ist. Für den Bürger stellt sich diese Regelung jedoch schwer verständlich dar. Daher sollte bereits im Satzungstext klar erkennbar sein, welche Pflichten für den Anlieger bestehen. Die neue Formulierung (Anlage 2 – Synopse „neue Fassung“) erfüllt diesen Zweck.

 

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

Aus den extremen Verhältnissen der letzten Winterperioden hat sich insbesondere folgende Problemstellung ergeben:

Bei hohem Schneeaufkommen führt der von den Anliegern am Gehweg- / Fahrbahnrand abgelegte Schnee zu erheblichen Problemen für Fußgänger und Fahrzeuge. Für Fahrzeuge ist die Durchfahrbreite insbesondere bei schmalen Straßen stark eingeschränkt; außerdem stehen kaum Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Fußgänger sind mit der Überwindung der „Schneeberge“ konfrontiert. Die Überquerung der Fahrbahn insbesondere im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen gestalten sich (körperlich) schwierig.

 

Um hier Abhilfe zu schaffen, wird den Anliegern durch die Ergänzung des Absatzes 1 vorgegeben, auf den Gehwegen im Bereich von Straßenkreuzungen und –einmündungen Überquerungsmöglichkeiten bis zum Fahrbahnrand zu schaffen.

 

Die bisherige Regelung des Absatzes 4 Satz 3, den Schnee auf der an die Fahrbahn grenzenden Gehwegseite abzulegen, wird dahingehend geändert, dass der Schnee nunmehr an der an das Grundstück grenzenden Gehwegseite zu lagern ist. Dies hat zur Folge, dass auch die Bestimmungen des Absatzes 4 Sätze 4 und 6 anzupassen sind. Das Verbot, Schnee auf Baumscheiben und Grünflächen zu lagern, wird aufgehoben. Die Regelung wird ersatzlos gestrichen. Das Verbot, Schnee von den Grundstücken auf die Straße zu schaffen, wird auf den Gehwegbereich erweitert.

 

Vom Städte- und Gemeindebund NRW wurde eine rechtliche Begutachtung der ergänzenden bzw. geänderten Regelungen vorgenommen. Die Bestimmungen werden als rechtmäßig erachtet und ausdrücklich befürwortet.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet. Für die Beratung ist eine Synopse (Anlage 2) beigefügt. Die vorgesehenen satzungsrechtlichen Änderungen sind dort in Fettdruck bzw. durchgestrichen dargestellt.

 

Der „Runde Tisch Winterdienst“ hat die Notwendigkeit deutlich gemacht, dass die Winterdienstregelungen vor dem nächsten Winter den Hauseigentümern als Merkblatt zur Verfügung gestellt werden. Die beschriebenen Satzungsänderungen werden deshalb frühzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt, damit die geänderten Inhalte in dieses Informationsblatt aufgenommen werden können.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1.    Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 125/2011 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.