Sachverhalt:
Die vom Städte- und
Gemeindebund in 2006 ausgearbeitete Mustersatzung wurde in Schwelm zum
01.01.2008 übernommen und beinhaltete eine Zusammenfassung der
Grundlagensatzung und der Gebührensatzung. Die Erfahrungen der letzten beiden
Winterperioden machen deutlich, dass die im Wesentlichen aus der Mustersatzung
übernommenen Regelungen nicht in jedem Fall auf die hiesigen Verhältnisse
zutreffen. Dies gilt insbesondere für den Winterdienst. Die betreffenden
Vorschriften sind für durchschnittliche Wetter- bzw. Winterverhältnisse
ausgelegt; Extremsituationen wie beispielsweise hohe Schneemengen werden bisher nicht bzw. nicht ausführlich genug
geregelt.
Aus diesem Grund werden die
Bestimmungen der §§ 2 und 4, die sich auf die Übertragung der Reinigungspflicht
beziehen, geändert.
§ 2 Übertragung der
Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
Die bisherige Formulierung
des Absatzes 1 (Anlage 2 – Synopse „alte Fassung“) lässt nicht deutlich genug
erkennen, dass die Gehwegreinigung (Sommer- und Winterreinigung) grundsätzlich
auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen ist. Deutlich ist
diese Bestimmung lediglich aus der Einleitung zum Straßenverzeichnis zu
erkennen. Hierdurch wird die Rechtmäßigkeit der Satzung gewahrt, da das
Straßenverzeichnis ein Bestandteil der Satzung ist. Für den Bürger stellt sich
diese Regelung jedoch schwer verständlich dar. Daher sollte bereits im
Satzungstext klar erkennbar sein, welche Pflichten für den Anlieger bestehen.
Die neue Formulierung (Anlage 2 – Synopse „neue Fassung“) erfüllt diesen Zweck.
§ 4 Umfang der
übertragenen Winterwartungspflicht
Aus den extremen Verhältnissen
der letzten Winterperioden hat sich insbesondere folgende Problemstellung
ergeben:
Bei hohem Schneeaufkommen
führt der von den Anliegern am Gehweg- / Fahrbahnrand abgelegte Schnee zu
erheblichen Problemen für Fußgänger und Fahrzeuge. Für Fahrzeuge ist die
Durchfahrbreite insbesondere bei schmalen Straßen stark eingeschränkt; außerdem
stehen kaum Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Fußgänger sind mit der Überwindung
der „Schneeberge“ konfrontiert. Die Überquerung der Fahrbahn insbesondere im
Bereich von Kreuzungen und Einmündungen gestalten sich (körperlich) schwierig.
Um hier Abhilfe zu schaffen,
wird den Anliegern durch die Ergänzung des Absatzes 1 vorgegeben, auf den
Gehwegen im Bereich von Straßenkreuzungen und –einmündungen
Überquerungsmöglichkeiten bis zum Fahrbahnrand zu schaffen.
Die bisherige Regelung des
Absatzes 4 Satz 3, den Schnee auf der an die Fahrbahn grenzenden Gehwegseite
abzulegen, wird dahingehend geändert, dass der Schnee nunmehr an der an das
Grundstück grenzenden Gehwegseite zu lagern ist. Dies hat zur Folge, dass auch
die Bestimmungen des Absatzes 4 Sätze 4 und 6 anzupassen sind. Das Verbot,
Schnee auf Baumscheiben und Grünflächen zu lagern, wird aufgehoben. Die
Regelung wird ersatzlos gestrichen. Das Verbot, Schnee von den Grundstücken auf
die Straße zu schaffen, wird auf den Gehwegbereich erweitert.
Vom Städte- und Gemeindebund
NRW wurde eine rechtliche Begutachtung der ergänzenden bzw. geänderten
Regelungen vorgenommen. Die Bestimmungen werden als rechtmäßig erachtet und
ausdrücklich befürwortet.
Die vorgeschlagenen
Änderungen sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Für die Beratung ist eine Synopse (Anlage 2) beigefügt. Die vorgesehenen
satzungsrechtlichen Änderungen sind dort in Fettdruck bzw. durchgestrichen
dargestellt.
Der „Runde Tisch
Winterdienst“ hat die Notwendigkeit deutlich gemacht, dass die
Winterdienstregelungen vor dem nächsten Winter den Hauseigentümern als
Merkblatt zur Verfügung gestellt werden. Die beschriebenen Satzungsänderungen
werden deshalb frühzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt, damit die geänderten
Inhalte in dieses Informationsblatt aufgenommen werden können.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu TOP a):
1. Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 125/2011
wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Finanzausschuss (zu TOP b):
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3
der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu TOP b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.