Betreff
Maßnahmen zur Verhinderung vorsätzlicher Sachbeschädigung (Vandalismus) an Schwelmer Schulen
Vorlage
107/2011
Aktenzeichen
FB 2 (IM) - Bam
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Das Problem vorsätzlicher Sachbeschädigungen (Vandalismus) betrifft auch die städtischen Immobilien und hier insbesondere die Schulen. Die üblichen Sicherungsmaßnahmen durch Einzäunen der Gelände schaffen hier keine Abhilfe. Vor allem in den Sommermonaten ist ein verstärktes Schadenaufkommen, insbesondere in Form von Glasbruchschäden zu verzeichnen. Neben dem mit der Behebung solcher Schäden verursachten Verwaltungsaufwand entsteht der Stadt hier in erster Linie ein finanzieller Schaden. Eine Auswertung der Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung für das Jahr 2010 hat ergeben, dass sich das vorgeschilderte Problem - aus hier nicht ersichtlichen Gründen - derzeit auf das Schulzentrum Ost am Ländchenweg (Realschule und Gustav-Heinemann-Schule) und auf das Märkische Gymnasium konzentriert. Die hier in 2010 durch die Beseitigung von Vandalismusschäden entstandenen Kosten beziffern sich in beiden Fällen annähernd gleich auf einen Betrag von jeweils rd. 8.000,-- EUR.

 

Zur Bekämpfung dieses Problems wurde in einem ersten Schritt zu Beginn des Jahres 2011 ein Sicherheitsunternehmen mit Kontrollgängen im Bereich des Schulzentrums Ost beauftragt. Für einen wirksamen und vor allem langfristigen Erfolg sind solche punktuellen Einzelmaßnahmen jedoch nicht ausreichend. Im Rahmen der Suche nach geeigneten Maßnahmen hat sich die Verwaltung daher auch mit dem Thema "Videoüberwachung" auseinandergesetzt. Die bisherigen Recherchen bei Gemeinden, die bereits eine Videoüberwachung an einzelnen Schulen eingeführt haben (z. B. Schwerte, Iserlohn) und auch die Kontaktaufnahme zu entsprechenden Anbietern von Videoüberwachungssystemen haben ergeben, dass die Einführung einer Videoüberwachung von Schulgeländen unter nachstehenden Gesichtspunkten differenziert zu betrachten ist.

 

a)     Kosten- / Nutzen-Relation

       Unter diesem Aspekt sollten die Gesamtkosten einer Videoüberwachung sicherlich unterhalb der durch Vandalismus verursachten Kosten liegen. Nach bisherigem Kenntnisstand ist für die erstmalige Installation einer Überwachungsanlage - je nach Größe des Schulgeländes - mit Kosten in einer Größenordnung nicht unterhalb von 5.000,-- EUR zu rechnen. Die jährlichen Betriebskosten werden von den Anbietern in der Regel pauschal in Abhängigkeit zur Anzahl der installierten Kameras berechnet. Hier ist mit rd. 100,-- EUR / Jahr zu rechnen. Letztlich sind noch jährliche Wartungskosten von rd. 200,-- EUR zu kalkulieren. Insgesamt ist damit zumindest im Jahr der Anschaffung damit zu rechnen, dass die eingangs erwähnte Schadenssumme erreicht bzw. überschritten wird.

 

b)     Flankierende Maßnahmen

       Auch nach Installation einer Videoüberwachungsanlage werden sich in der Regel nicht einsehbare Bereiche auf dem Schulgelände ergeben. Darüber hinaus ist ein gewisser Zeitverzug bis zum Eintreffen entsprechender Ordnungskräfte (z. B. Polizei) zu berücksichtigen. Eine wirksame Bekämpfung von Vandalismus ist damit nur in Kombination mit begleitenden Maßnahmen, wie z. B. Kontrollgänge durch ein Sicherheitsunternehmen, zu erreichen.

 

c)     Verdrängungseffekt

       Eine nur an einzelnen Objekten installierte Videoüberwachung trägt das Risiko der Verlagerung auf andere Örtlichkeiten in sich, so dass der gewünschte Erfolg nur bei entsprechender Ausstattung aller Schulen zu erreichen sein dürfte. Die Kostenbelastung durch Installation und Betrieb der Anlagen wird sich entsprechend erhöhen.

 

d)     Akzeptanz

       Zur Vermeidung öffentlicher Diskussionen und ggf. rechtlicher Auseinandersetzungen (siehe unter e)) sollte die Einführung einer Videoüberwachung der Schulgelände nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung und der Elternschaft erfolgen.

 

e)     Rechtliche Voraussetzungen

       Die Einführung bzw. der Betrieb einer Videoüberwachung an Schulen unterliegt rechtlichen Schranken. Zum einen verbietet das Schulgesetz jegliche Überwachung während der Unterrichtszeiten. Da es sich bei dem Schulgelände aber in der Regel um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt, darf auch außerhalb dieser Zeiten eine Videoüberwachung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Landesdatenschutzgesetzes (DSG NRW) erfüllt sind. Gemäß entsprechender Stellungnahme des städtischen Datenschutzbeauftragten sind hier strenge Maßstäbe anzulegen, weshalb letztlich auch der Landesdatenschutzbeauftragte empfiehlt, von einer Videoüberwachung an Schulen abzusehen. In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf die zu diesem Thema vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW herausgegebene Orientierungshilfe mit dem Titel "Ich sehe das, was Du so tust - Videoüberwachung an und in Schulen". Aufgrund des Umfangs wurde darauf verzichtet, das Dokument dieser Vorlage beizufügen. Es kann jedoch im Internet unter der Adresse:

www.ldi.nrw.de/Datenschutz/Datenschutzrecht/Videoueberwachung

       eingesehen und bei Bedarf als pdf-Datei heruntergeladen werden. Stichpunktartig lassen sich folgende Kernaussagen aus der vorgenannten Orientierungshilfe ableiten:

 

- die Erforderlichkeit der Videoüberwachung ist durch belegbare Vorkommnisse der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum (2-3 Jahre) nachzuweisen,

- vorrangig sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

- die Videoaufzeichnung darf in der Regel nicht permanent erfolgen, sondern muss bewegungsgesteuert ausgelöst werden,

- der Betreiber ist für das unverzügliche Löschen nicht mehr benötigter Daten verantwortlich,

- die Erforderlichkeit der Anlage muss in regelmäßigen Abständen neu überprüft werden, z. B. durch vorübergehende Demontage,

- auf die Videoüberwachung und den verantwortlichen Betreiber ist durch Beschilderungen deutlich hinzuweisen,

- vor Inbetriebnahme sind weitere formelle Verfahrensschritte des DSG NRW zu beachten (Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses, eines Sicherheitskonzeptes, Beteiligung der vom Schulamt mit Datenschutzangelegenheiten beauftragten Person, ggf. Erlass einer gesonderten Dienstanweisung).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die vorstehenden Zulässigkeitsanforderungen des DSG NRW im übrigen auch für vorübergehend nicht funktionsfähige Kameras oder für bloße Attrappen (sog. Dummies).

 

 

Nach alledem kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer Videoüberwachung an den Schwelmer Schulen sowohl aus Kostengründen, als auch aufgrund der zu beachtenden datenschutzrechtlichen Aspekte derzeit nicht in Betracht kommt. Vielmehr sind zunächst andere Lösungsansätze zur Bekämpfung des Problems zu verfolgen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, den schon praktizierten Einsatz eines Sicherheitsunternehmens in Form von Kontrollgängen zu intensivieren. Angedacht ist eine "Bestreifung" nach Zufallsprinzip, d. h. an wechselnden Tagen und zu unterschiedlichen Zeiten. Diese Maßnahme ist flexibel handhabbar und kann bei Bedarf über die eingangs erwähnten Objekte hinaus auf weitere bzw. alle Schulen ausgedehnt werden.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung gemäß Vorlage Nr. 107/2011 zur Kenntnis.