Sachverhalt:
Nach § 58 Abs. 6 GO NRW ist
das Verfahren zur Besetzung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 zu
wiederholen, wenn während der Wahlzeit des Rates Ausschüsse neu gebildet,
aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden.
Dies ist durch
Ratsbeschluss vom 31.03.2011 über Vorlage 065/2011 so geschehen.
Gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW
bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den
Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder, wenn sich die
Fraktionen über die Verteilung der Ausschusssitze geeinigt haben und dieser
Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird.
Entsprechendes gilt für stellvertretende Vorsitzende.
Alle im Rat vertretenen
Fraktionen haben sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze im Wege der
schriftlichen Bestimmung geeinigt. Dieser Einigung wurde nicht widersprochen.
Für den Jugendhilfeausschuss
(JHA) sind die/der Vorsitzende und deren Stellvertreter zu wählen.
Nach § 4 Abs. 5 des ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes     - AG-KJHG-NW – werden der/die Vorsitzende
des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten
Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Für das Wahlverfahren
gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung NW –GO NW-
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss wählt seine/n Vorsitzende/n und die Stellvertreter/innen.