Betreff
Wahl der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Vertreter/innen
Vorlage
087/2011
Aktenzeichen
4/51
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 58 Abs. 6 GO NRW ist das Verfahren zur Besetzung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 zu wiederholen, wenn während der Wahlzeit des Rates Ausschüsse neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden.

Dies ist durch Ratsbeschluss vom 31.03.2011 über Vorlage 065/2011 so geschehen.

 

Gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder, wenn sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschusssitze geeinigt haben und dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird. Entsprechendes gilt für stellvertretende Vorsitzende.

 

Alle im Rat vertretenen Fraktionen haben sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze im Wege der schriftlichen Bestimmung geeinigt. Dieser Einigung wurde nicht widersprochen.

 

Für den Jugendhilfeausschuss (JHA) sind die/der Vorsitzende und deren Stellvertreter zu wählen.

Nach § 4 Abs. 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes      - AG-KJHG-NW – werden der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

 

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung NW –GO NW-

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss wählt seine/n Vorsitzende/n und die Stellvertreter/innen.