Betreff
Entwicklung der Asylbewerberzahlen
Vorlage
026/2011
Aktenzeichen
50-10
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Abteilung Soziales des Fachbereiches Familie und Bildung gewährt neben den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch  XII (SGB XII)  auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbLG).

Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind alle Asylbewerber, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich noch im Asylverfahren befinden sowie ausreisepflichtige und geduldete Ausländer.

 

In den Jahren 2006 – 2010 stellen sich die Fall- und Personenzahlen im Asylbereich zum Stichtag 31.12. wie folgt dar:

 

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

Fälle

88

72

49

51

50

Personen

184

130

73

80

89

davon im lfd.  Asylverfahren

 

15

 

11

 

7

 

15

 

16

 

Im Zeitraum 2008 – 2010  ist ein Rückgang der Fallzahlen um durchschnittlich 43 % gegenüber dem Jahr 2006 im Asylbereich zu verzeichnen.

Dieser Rückgang ist u.a. auf eine Änderung des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) zum 01.07.2007 zurückzuführen.

Infolge dieser Gesetzesänderung erhielten zahlreiche geduldete Ausländer, die bestimmte Kriterien erfüllten und sich am 01.07.2007 bereits mindestens acht Jahre oder, falls sie zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebten, seit mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aufhielten eine sogenannte Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Ab Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis hatten diese Personen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

 

Darüber hinaus war in den letzten Jahren auch generell bundesweit ein signifikanter Rückgang der Zuweisung von Asylbewerbern zu verzeichnen. Dieser Trend verkehrt sich seit einigen Monaten jedoch wieder ins Gegenteil; ein gewisser Anstieg der Zuweisungszahlen ist zu verzeichnen, wenn auch noch nicht in alarmierenden Maße.

 

Nach Aufgabe des Gebäudekomplexes Haßlinghauser Str. 9 – 13a vor rund einem Jahr hält die Stadt Schwelm derzeit nur noch eine Asylbewerberunterkunft in der Wiedenhaufe in Schwelm vor. Hier stehen drei Wohnungen mit jeweils 3 Räumen , Küche und Bad zur Verfügung. Am 31.12.2010 war diese Unterkunft mit 12 Personen belegt.

Den Asylbewerbern wird gemäß § 3 AsylbLG der notwendige Bedarf an Ernährung, Kosten der Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie ein Geldbetrag  zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt.

Diese Leistungen setzen sich nach § 3 AsylbLG aus der Grundleistung ( für Personen bis zum 14. Lebensjahr i.H.v. 20,45 €; vom 15 Lebensjahr an 40,80 €) und der Geldleistung zusammen. Diese beträgt für den Haushaltsvorstand derzeit 184,07 €, für einen Haushaltsangehörigen bis zum 7. Lebensjahr 112,48 € und ab dem 8. Lebensjahr 158,50 € .

Darüber hinaus werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt und einmaligen Beihilfen (z.B. für Möbel) erbracht.

 

Gemäß § 2 AsylbLG erhalten Asylbewerber, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG  bezogen haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, ab dem 49. Monat die erhöhten Leistungen analog nach dem SGB XII.

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.06.2008 entschieden, dass die Vorschrift des § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) auf das AsylbLG Anwendung findet. Somit konnten Asylbewerber beantragen, dass die Ihnen in den vergangenen vier Jahren bewilligten Leistungen erneut geprüft werden. Im Jahr 2009 wurden erstmalig Überprüfungsanträge gestellt, die in 2009 und 2010 zu erheblichen Nachzahlungen führten, da rückwirkend die erhöhten Analogleistungen zu erbringen waren.

 

Des weiteren kam es in 2010 auch zu erhöhten Krankenhilfeaufwendungen im Rahmen der Asylleistungen, da zumindest drei Asylantragsteller aufgrund langwieriger, lebensbedrohlicher Krankheiten nicht vorhersehbare stationäre Krankenhauskosten verursachten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss wird gebeten, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.