Sachverhalt:
Die Abteilung Soziales des
Fachbereiches Familie und Bildung gewährt neben den Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) auch Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbLG).
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind alle Asylbewerber, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich noch im Asylverfahren befinden sowie ausreisepflichtige und geduldete Ausländer.
In den Jahren 2006 – 2010
stellen sich die Fall- und Personenzahlen im Asylbereich zum Stichtag 31.12.
wie folgt dar:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Fälle |
88 |
72 |
49 |
51 |
50 |
Personen |
184 |
130 |
73 |
80 |
89 |
davon im lfd.Â
Asylverfahren |
15 |
11 |
7 |
15 |
16 |
Im Zeitraum 2008 – 2010 ist ein Rückgang der Fallzahlen um
durchschnittlich 43 % gegenüber dem Jahr 2006 im Asylbereich zu verzeichnen.
Dieser Rückgang ist u.a. auf
eine Änderung des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) zum 01.07.2007 zurückzuführen.
Infolge dieser
Gesetzesänderung erhielten zahlreiche geduldete Ausländer, die bestimmte
Kriterien erfüllten und sich am 01.07.2007 bereits mindestens acht Jahre oder,
falls sie zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in
häuslicher Gemeinschaft lebten, seit mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet
aufhielten eine sogenannte Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Ab Erteilung dieser
Aufenthaltserlaubnis hatten diese Personen einen Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).
Darüber hinaus war in den
letzten Jahren auch generell bundesweit ein signifikanter Rückgang der
Zuweisung von Asylbewerbern zu verzeichnen. Dieser Trend verkehrt sich seit
einigen Monaten jedoch wieder ins Gegenteil; ein gewisser Anstieg der
Zuweisungszahlen ist zu verzeichnen, wenn auch noch nicht in alarmierenden
Maße.
Nach Aufgabe des
Gebäudekomplexes Haßlinghauser Str. 9 – 13a vor rund einem Jahr hält die Stadt
Schwelm derzeit nur noch eine Asylbewerberunterkunft in der Wiedenhaufe in
Schwelm vor. Hier stehen drei Wohnungen mit jeweils 3 Räumen , Küche und Bad
zur Verfügung. Am 31.12.2010 war diese Unterkunft mit 12 Personen belegt.
Den Asylbewerbern wird gemäß
§ 3 AsylbLG der notwendige Bedarf an Ernährung, Kosten der Unterkunft,
Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie
ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher
Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt.
Diese Leistungen setzen sich
nach § 3 AsylbLG aus der Grundleistung ( für Personen bis zum 14. Lebensjahr
i.H.v. 20,45 €; vom 15 Lebensjahr an 40,80 €) und der Geldleistung zusammen.
Diese beträgt für den Haushaltsvorstand derzeit 184,07 €, für einen
Haushaltsangehörigen bis zum 7. Lebensjahr 112,48 € und ab dem 8. Lebensjahr
158,50 € .
Darüber hinaus werden
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt und einmaligen Beihilfen
(z.B. für Möbel) erbracht.
Gemäß § 2 AsylbLG erhalten
Asylbewerber, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3
AsylbLGÂ bezogen haben und die Dauer des
Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, ab dem 49.
Monat die erhöhten Leistungen analog nach dem SGB XII.
Das Bundessozialgericht hat
mit Urteil vom 17.06.2008 entschieden, dass die Vorschrift des § 44 SGB X
(Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) auf das
AsylbLG Anwendung findet. Somit konnten Asylbewerber beantragen, dass die Ihnen
in den vergangenen vier Jahren bewilligten Leistungen erneut geprüft werden. Im
Jahr 2009 wurden erstmalig Überprüfungsanträge gestellt, die in 2009 und 2010
zu erheblichen Nachzahlungen führten, da rückwirkend die erhöhten
Analogleistungen zu erbringen waren.
Des weiteren kam es in 2010
auch zu erhöhten Krankenhilfeaufwendungen im Rahmen der Asylleistungen, da
zumindest drei Asylantragsteller aufgrund langwieriger, lebensbedrohlicher
Krankheiten nicht vorhersehbare stationäre Krankenhauskosten verursachten.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss wird gebeten, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.