Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 8.07.2010 hat der Rat der Stadt Schwelm
beschlossen, die ab 1.10.2010 vakante Stelle der/des 1. Beigeordneten erneut
öffentlich auszuschreiben.
Im Text der Ausschreibung war bereits eine Festlegung auf die nach der
Eingruppierungsverordnung mögliche Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG
erfolgt und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zugesichert worden.
Die im Rat vertretenen Fraktionen haben nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Gelegenheit erhalten, alle Bewerbungsunterlagen einzusehen. Entsprechend der interfraktionellen Vereinbarungen zum weiteren Verfahren haben sich in der nicht öffentlichen Sitzung des Rates am 30.09.2010 5 Bewerber vorgestellt.
In der heutigen Sitzung des Rates soll nach entsprechenden
Vorschlägen der Fraktionen die Wahl des 1. Beigeordneten stattfinden.
Der 1. Beigeordnete wird den Vorschriften des § 71 der
Gemeindeordnung (GO) entsprechend für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Er muss
die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine
ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften des § 50 GO, d.h. sofern keine
entsprechenden Anträge gestellt werden, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die höchsten Stimmzahlen
erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Geschäftskreis des Beigeordneten wird gemäß § 73 (1) der GO durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt. Da die anstehenden Veränderungen in der Verwaltungsstruktur noch nicht abschließend festgelegt werden können, soll der Geschäftskreis des Beigeordneten zunächst unverändert festgelegt werden. Änderungen dieser Festlegung bleiben selbstverständlich vorbehalten.
Gemäß § 6(1) der Eingruppierungsverordnung kann dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung bis zu 66 2/3 v.H., des Satzes für den Bürgermeister gewährt werden. Der Bürgermeister erhält monatlich 300€.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten kann gemäß § 17 des Landesbeamtengesetzes erst erfolgen, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats durch die Aufsicht beanstandet worden ist.
Beschlussvorschlag:
- Der
Rat wählt vorbehaltlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Herrn ........ mit Wirkung vom 1.02.2011 oder ggf. 1.03.2011 für die Dauer von 8 Jahren zum 1. Beigeordneten.
- Der
Rat beschließt, ihn vorbehaltlich der Feststellung der gesundheitlichen
Eignung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Beigeordneten
zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesG
einzuweisen.
- Der
Rat beschließt, ihn zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und zum
Stadtkämmerer zu bestellen.
- Der bisherige Geschäftskreis des 1. Beigeordneten wird auf den neuen 1. Beigeordneten übertragen.
- Der
Rat beschließt, ihm eine Aufwandsentschädigung in der nach der
Eingruppierungsverordnung zulässigen Höhe von 2 / 3 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zu gewähren.