Betreff
a) 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
212/2010
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gesamtkosten für den Kalkulationszeitraum 2011 betragen 8.213.050,- €. Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich eine Kostenreduzierung um 58.800,- € (- 0,71 %). Es entfallen 56,6 % (Vorjahr 57,6 %) der ermittelten Kosten auf Schmutzwasserbeseitigung (SW) und 43,4 % (Vorjahr 42,4 %) auf Niederschlagswasserbeseitigung (NW).

Damit verändert sich die Kostenzuordnung um 1,0 Prozentpunkte zu Lasten der Niederschlagswasserbeseitigung.


Kosten / Erlöse

 

Die bisher in der Position „Unterhaltung Kanalnetz“ enthaltenen Aufwendungen für umfangreiche Erneuerungsmaßnahmen sind in der Gebührenbedarfsberechnung 2011 separat dargestellt. Geplant ist die Durchführung von Teilsanierungen der Mischwasserkanäle Nordstraße und Tobienstraße mit Gesamtkosten von 280.000,- €. Diese Kosten sind dem Unterhaltungsaufwand zuzurechnen und fließen demnach nicht in das Anlagevermögen ein. Bereits in Vorjahren wurden unter Beachtung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vermehrt Unterhaltungsaufwendungen anstelle von Investitionsmaßnahmen durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass die kalkulatorischen Kosten für 2011 reduziert werden konnten. Der kalkulatorische Zinssatz wurde wie im Vorjahr mit 5,25 % berechnet. Eine Senkung des Zinssatzes um 0,25 Prozentpunkte würde eine Reduzierung des Gebührensatzes um 0,04 € (SW) bzw. 0,03 € (NW) ergeben. Aufgrund der günstigen Entwicklung des Schmutzwasser-Gebührensatzes ist eine Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes für 2011 nicht vorgesehen.

In der Gegenüberstellung der verminderten kalkulatorischen Kosten (- 148.000,- €) zu den erhöhten Unterhaltungsaufwendungen ( + 280.000,- €) verbleibt eine Kostensteigerung von 132.000,- €.

 

In der Vorjahreskalkulation wurden Unterdeckungsbeträge aus vorangegangenen Betriebsabrechnungen in Höhe von rd. 175.000,- € auf der Kostenseite (SW) eingerechnet. Für 2011 sind keine Unterdeckungsbeträge zu berücksichtigen. Dies wirkt sich auf den SW- Gebührensatz positiv mit 0,02 € aus.

 

Auf der Erlösseite bewirkt der Überdeckungsbetrag aus 2008 in Höhe von rd. 120.000,- € eine Minderung des SW-Gebührensatzes um 0,04 € und des NW-Gebührensatzes um 0,02 €.

 

Bemessungsgrundlagen

 

Zur Ermittlung der Gebührensätze werden die im laufenden Jahr durchschnittlich veranlagten Mengen an Kubikmeter verbrauchten Wassers (SW) bzw. an Quadratmetern versiegelter Fläche (NW) zugrundegelegt.

Bei der Schmutzwasserbeseitigung sind insbesondere bei den Großverbrauchern Steigerungen bei den Verbrauchsmengen von insgesamt rd. 43.000 m³ zu verzeichnen. Die positive Auswirkung auf den Gebührensatz beläuft sich auf 0,07 €.

Im Gegensatz dazu sind die Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung relativ konstant geblieben. Die Reduzierung von rd. 4.500 m² wirkt sich nicht auf den Gebührensatz aus.


Gebührensätze

 

Vorgeschlagene Gebührensätze ab 01.01.2011:

 

 

Gebührensatz

2010

Gebührensatz

2011

Veränderung

Voraussichtl.

Gebühren- aufkommem

 

€

€

€

%

€

Schmutzwassergebühr

 

 

 

 

 

Benutzer, die unmittelbar Beiträge an den Wupper- oder Ruhrverband entrichten

 

 

1,72

 

 

1,68

 

 

- 0,04

 

 

- 2,3

 

 

318.300,00

Alle weiteren Benutzer mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

 

 

3,17

 

 

3,01

 

 

- 0,16

 

 

- 5,1

 

 

4.222.200,00

Benutzer mit abflusslosen Gruben

9,37

8,07

- 1,30

- 13,9

32.850,00

Benutzer mit Kleinkläranlagen

0,91

0,85

- 0,06

- 6,6

13.100,00

Niederschlagswassergebühr

 

 

 

 

 

Benutzer, die unmittelbar Beiträge an den Wupper- oder Ruhrverband entrichten

 

 

1,07

 

 

1,09

 

 

+ 0,02

 

 

+ 1,9

 

 

139.150,00

Alle weiteren Benutzer mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

 

 

1,19

 

 

1,21

 

 

+ 0,02

 

 

+ 1,7

 

 

3.206.100,00

 

Bei den Gebührensätzen für Benutzer mit Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben können im jährlichen Vergleich hohe Schwankungen auftreten.

Ursächlich hierfür ist das mit rd. 46.000,- € relativ geringe Kostenvolumen ( rd. 1 %) im Vergleich zu den Gesamtkosten der Schmutzwasserbeseitigung.

Als Bemessungsgrundlage wird wie bei den Verbandsmitgliedern und übrigen Benutzern (mit Kanalanschluss) die Menge an Kubikmeter verbrauchten Wassers zugrundegelegt.

Bereits geringfügige Änderungen der Gesamtverbrauchsmengen wirken sich auf die Höhe der Gebührensätze aus.

Um dem entgegenzuwirken, käme die Veranlagung auf Basis einer Grundgebühr (Umlage der Vorhaltekosten) und einer Zusatzgebühr (Umlage der verbrauchsabhängigen Kosten) in Betracht. Eine Umstellung ist für die Kalkulation 2012 angedacht.


Beispielberechnung Musterhaushalt

 

Der Musterhaushalt besteht aus 4 Personen mit einem jährlichen Wasserverbrauch von 200 m³. Die versiegelte Fläche beträgt 130 m².

 

Gebühren

 

2010

2011

Veränderung

 

Schmutzwasser

 

634,00 €

 

602,00 €

 

- 32,00 €

 

Niederschlagswasser

 

154,70 €

 

157,30 €

 

+ 2,60 €

 

Entwässerung gesamt

 

788,70 €

 

759,30 €

 

- 29,40 €

 

 

Die ermittelten Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 4) eingearbeitet. Einzelheiten sind den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu entnehmen. Für die Beratung ist außerdem ein Vergleich der Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2011 mit den Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2010 als Übersicht beigefügt (Anlage 3).

 

Der Entwurf des 4. Nachtrages zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1.    Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage 212/2010 beigefügten Entwurf beschlossen.

2.    Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird zugestimmt.

3.    Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.