Sachverhalt:
Vorbemerkung
Der
Hauptausschuss hat am 1.7.2010 beschlossen, dass sowohl die Verwaltungsvorlagen
Nr. 096/2010, Nr. 096/2010/1 und Nr. 096/2010/2 zur Ehrenberger Straße als auch
der CDU-Antrag (SV Nr. 096/2010/3) im AUS am 08.09 2010 und anschließend im HA
und Rat zu behandeln sind.
Nachfolgend
die Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag:
Zu Ziff. 1:
Die Verkehrssicherheit in der Ehrenberger Straße ist
bei dem aktuellem Zustand der Straßenoberfläche nur beschränkt gegeben. Für
Fußgänger sowie Fahrrad-, Moped- oder Motorradfahrer ist die Anlage,
insbesondere in dem Teilbereich zwischen Haus Nr. 7 und Haus Nr. 21, aus Sicht
von Verwaltung und TBS nicht mehr verkehrssicher. Sollten die geplanten
Straßenbauarbeiten zur endgültigen Herstellung der Ehrenberger Straße auf
unbestimmte Zeit aufgeschoben werden, kann die Verkehrssicherheit nur allein
mit sog. „Lochflick“ nicht mehr wiederhergestellt und auf Dauer
aufrechterhalten werden.
Deshalb wird verwaltungsseitig der Endausbau der
Ehrenberger Straße – wie derzeit eingeplant mit 395.000 € in den Jahren 2011
und 2012 - weiterhin für dringend notwendig angesehen.
Um
die Verkehrssicherheit in dem Teilstück der Ehrenberger Straße zwischen Haus
Nr. 7 und dem Wendekreis in vollen Umfang wiederherzustellen und diese über die
nächsten ca. 10 Jahre, evtl. mit kleinen Ausbesserungen, aufrechterhalten zu
können, würde dann vorgeschlagen, die Flussbahn auf der gesamten Länge zu
regulieren bzw. zu erneuern und die gesamte vorhandene Asphaltfläche mit
Asphaltbinder vorzuprofilieren, mit Haftkleber anzuspritzen und mit einer 4 cm
starken Asphaltdeckschicht zu überziehen.
Sowohl
aus der technischen als auch aus der wirtschaftlichen Sicht ist diese Maßnahme
zwar bedenklich, garantiert aber die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit
und deren Aufrechterhaltung bis zu der endgültigen Herstellung der Straße
entsprechend den aktuellen Regeln der Technik.
Die
Kosten für diese Instandsetzungsmaßnahme werden auf ca. 80.000,- Euro
geschätzt und wären in voller Höhe von der Stadt zu tragen. Eine
Kostenbeteiligung der Anlieger nach Beitragsrecht ergibt sich nicht.
Das nördliche "Neubau"-Teilstück der
Ehrenberger Straße von Haus-Nr. 5 bis zur Obermauerstraße wurde bereits Mitte
der 70er-Jahre mit einem städtischen Aufwand von rd. 146.500 EUR hergestellt
und hat damit zwischenzeitlich bereits ein Alter von rd. 35 Jahren erreicht.
Der vorgenannte Betrag fließt nach Endausbau der Ehrenberger Straße in den
erschließungsbeitragsfähigen Gesamtaufwand ein, so dass hiervon 90 % (= rd.
132.000,-- EUR) über Erschließungsbeiträge refinanziert werden könnten. Eine
Beitragserhebung für diese Kosten ohne Ausbau der restlichen Ehrenberger Straße
ist aus beitragsrechtlicher Sicht unzulässig.
Eine Beschlussfassung gemäß Ziffer 1. des
CDU-Antrages vom 30.06.2010 und damit ein weiteres Aufschieben des Restausbaus
verzögert die Realisierung der vorbeschriebenen Einnahmen. Bei zu langem
Aufschub wird es im ungünstigsten Fall dazu kommen, dass das gegenständliche
Neubau-Teilstück bereits verschlissen und erneuerungsbedürftig ist, noch bevor
die erstmalige Herstellung der gesamten Ehrenberger Straße erfolgt ist. Die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Straßen oder Straßenteile, die aufgrund
ihres Alters aber bereits verschlissen sind oder gar in Folge
zwischenzeitlicher Ausbaumaßnahmen gar nicht mehr existieren, wird als
rechtlich sehr bedenklich eingestuft. Hier droht das Risiko, dass die Stadt
Schwelm den in eigener Verantwortung veranlassten Aufschub der erstmaligen
Fertigstellung der Ehrenberger Straße und damit die Verzögerung der Erhebung
der Erschließungsbeiträge vor Gericht gegen sich gelten lassen muss. Eine
Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide und damit ein "Untergang" der
Erschließungsbeitragsansprüche für das gegenständliche Neubau-Teilstück wäre
die Folge.
Vorstehende
Ausführungen gelten entsprechend für den im Jahre 1991 mit einem Aufwand von
rd. 38.000,-- EUR angelegten Wendehammer am südlichen Ausbauende der
Ehrenberger Straße.
Im Ergebnis können die vorbeschriebenen Beitragseinnahmen nur bei einem
bald möglichen Endausbau der restlichen Ehrenberger Straße als Teil des
gesamten Finanzierungskonzeptes einkalkuliert werden. Anderenfalls drohen
erhebliche Einnahmeverluste.
Bei
zeitnahem Straßenausbau und damit Realisierung der vorbeschrieben Beiträge für
die sog. "Altkosten" sind nach grober Einschätzung die eingeplanten
Neubaukosten bis auf einen geringen Betrag ausgeglichen durch die noch zu
zahlenden Erschließungsbeiträge der Anlieger, obwohl einige Anlieger der
Ehrenberger Straße bereits vor Jahren Vorausleistungen und Ablösebeträge auf
ihren späteren Erschließungsbeitrag an die Stadt geleistet haben (und
eigentlich hieraus einen Anspruch gegen die Stadt auf eine endgültige
erstmalige Herstellung ihrer Straße hätten), was die zu erzielenden
Beitragseinnahmen entsprechend verringert.
Zahlenmäßig
ausgedrückt ergibt sich in etwa folgende Übersicht:
           Noch entstehende/geplante Ausgaben                                   419.000 €
           (lt. ursprüngl. SV-Nr. 034/2009)
           „Altkosten“ in 1976 und 1991                                                  184.500 €
           90 % Erschließungsbeiträge der
Anlieger                                             413.000 €
           (unter Berücksichtigung eines
geschätzten Betrages)
(für nichtbeitragsfähige Ausgaben und bereits
gezahlter)
(Vorausleistungen und Ablösebeträge der Anlieger)
Ein Vollausbau der
Ehrenberger Straße belastet damit die Stadt Schwelm in finanzieller Hinsicht
geringer als die vorbeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen und bietet
gleichzeitig ein in qualitativer Hinsicht weitaus besseres Resultat.
Der
von der Verwaltung mit SV-Nr. 096/2010/2 angestrebte Ausbaubeschluss für
die Ehrenberger Straße ist nach Auffassung der Verwaltung durch den CDU-Antrag
nicht unmittelbar betroffen, da es sich hier um einen reinen Planungsbeschluss
nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt, der keine Verpflichtungen hinsichtlich des
Zeitpunktes der technischen Umsetzung nach sich zieht. Dieser Planungsbeschluss
ist unabhängig von einem Haushaltsbeschluss zu sehen wie auch das Beispiel
Endausbau Möllenkotter Straße zeigt, wo der Rat am 20.12.2001 den
Planungsbeschluss nach § 125 (2) BauGB gefasst hat und die Bereitstellung von
Haushaltsmitteln erneut zeitlich weiter geschoben ist in das Planungsjahr 2013.
Für
den Fall, dass eine zeitliche Verschiebung des Straßenausbaus beschlossen
werden sollte, empfiehlt die Verwaltung dennoch, das laufende Planverfahren nun
zu Ende zu führen und unter Berücksichtigung der im Verfahren eingegangen
Anregungen und der gewonnenen Erkenntnisse einen Ausbaubeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu fassen. Dieser
Ausbaubeschluss würde die Plangrundlage für einen späteren Ausbau sein und das
Planverfahren nach § 125 BauGB müsste nicht zu einem späteren Zeitpunkt
wiederholt werden.
Zu Ziff.2.:
Für
die Verwaltung bezieht sich der Antrag auf die Bereitstellung von
Haushaltsmitteln für Straßenbaumaßnahmen auf diejenigen Maßnahmen, die der Rat
am 29.4.2010 im Rahmen der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und
2011 und die folgenden Planungsjahre bis 2014 beschlossen hat. Praktisch
bedeutet dies eine nachträgliche Änderung des Ratsbeschlusses vom 29.4.2010.
Die
Verwaltung weist darauf hin, dass bei einem Doppelhaushalt die Kommune
verpflichtet ist, eine Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung vorzunehmen und diese vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres dem
Rat vorzulegen. Mit Ausnahme der Ehrenberger Straße betreffen die anderen 3
Straßenbaumaßnahmen jeweils das Planungsjahr 2013. Im einzelnen handelt es sich
um die Maßnahmen:
·
2013           124.000 €           Endausbau Möllenkotter StraßeÂ
 Â
Planungsbeschluss § 125 (2)                          vom 20.12.2001
·
2013           128.000 €           Endausbau Luisenstraße
 Â
Planungsbeschluss § 125 (2)                          vom 14.5.2009
·
2013           210.000 €           Erneuerung Wiedenhaufe                        Â
  KAG-Ausbaumaßnahme
Die Fälle Möllenkotter Straße und Luisenstraße sind
vergleichbar mit der Ehrenberger Straße. Auch hier gibt es sog. Altkosten in
Vorjahren und eine Refinanzierung über Erschließungsbeiträge nach § 127 ff
BauGB.
Die Verwaltung bezieht den CDU-Antrag nicht auf
Straßenbeleuchtungsmaßnahmen und hat diese insofern auch vorstehend nicht
aufgeführt. Lediglich nachrichtlich sei erwähnt, dass in den betreffenden
Planungsjahren ein pauschaler Bedarf von jeweils 45.000 € für
Erneuerungsmaßnahmen vorgesehen ist.
Zu Ziff. 3:
Die Durchführung straßenbaulicher Maßnahmen durch
Dritte (z. B. Anlieger) ist unter Beachtung der rechtlichen und technischen
Vorgaben der Stadt jederzeit möglich. Zur Festlegung der gegenseitigen Rechte
und Pflichten müssten entsprechende Ausbauverträge (nach Erschließungs- oder
Straßenrecht) geschlossen werden. Gegenstand dieser Verträge können jedoch keine
Regelungen sein, die im Ergebnis als
eine in die Zukunft gerichtete Beitragsfreistellung zu werten sind. Solche
Regelungen sind wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Beitragserhebungspflicht
unwirksam und führen im Zweifelsfall zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Ausbauvereinbarungen mit Dritten müssen die
Straßenbaulast der Stadt und die damit einhergehende Entscheidungshoheit zur
Durchführung straßenbaulicher Maßnahmen unberührt lassen. Eine eventuell
auftretende finanzielle Doppelbelastung der Anlieger kann nur im Einzelfall
durch Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) aufgefangen werden.