Betreff
Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen gem. § 125 Abs. 2 BauGB - Ehrenberger Straße (von Obermauerstraße bis Wende- kreis) Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der CDU-Fraktion vom 30.06.2010 (SV Nr. 096/2010/3)
Vorlage
096/2010/4
Aktenzeichen
FB 5/6 Sd
Art
Berichtsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Vorbemerkung

Der Hauptausschuss hat am 1.7.2010 beschlossen, dass sowohl die Verwaltungsvorlagen Nr. 096/2010, Nr. 096/2010/1 und Nr. 096/2010/2 zur Ehrenberger Straße als auch der CDU-Antrag (SV Nr. 096/2010/3) im AUS am 08.09 2010 und anschließend im HA und Rat zu behandeln sind.

 

Nachfolgend die Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag:

 

 

Zu Ziff. 1:

Die Verkehrssicherheit in der Ehrenberger Straße ist bei dem aktuellem Zustand der Straßenoberfläche nur beschränkt gegeben. Für Fußgänger sowie Fahrrad-, Moped- oder Motorradfahrer ist die Anlage, insbesondere in dem Teilbereich zwischen Haus Nr. 7 und Haus Nr. 21, aus Sicht von Verwaltung und TBS nicht mehr verkehrssicher. Sollten die geplanten Straßenbauarbeiten zur endgültigen Herstellung der Ehrenberger Straße auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden, kann die Verkehrssicherheit nur allein mit sog. „Lochflick“ nicht mehr wiederhergestellt und auf Dauer aufrechterhalten werden.

 

Deshalb wird verwaltungsseitig der Endausbau der Ehrenberger Straße – wie derzeit eingeplant mit 395.000 € in den Jahren 2011 und 2012 - weiterhin für dringend notwendig angesehen.

 

Um die Verkehrssicherheit in dem Teilstück der Ehrenberger Straße zwischen Haus Nr. 7 und dem Wendekreis in vollen Umfang wiederherzustellen und diese über die nächsten ca. 10 Jahre, evtl. mit kleinen Ausbesserungen, aufrechterhalten zu können, würde dann vorgeschlagen, die Flussbahn auf der gesamten Länge zu regulieren bzw. zu erneuern und die gesamte vorhandene Asphaltfläche mit Asphaltbinder vorzuprofilieren, mit Haftkleber anzuspritzen und mit einer 4 cm starken Asphaltdeckschicht zu überziehen.

 

Sowohl aus der technischen als auch aus der wirtschaftlichen Sicht ist diese Maßnahme zwar bedenklich, garantiert aber die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und deren Aufrechterhaltung bis zu der endgültigen Herstellung der Straße entsprechend den aktuellen Regeln der Technik.

 

Die Kosten für diese Instandsetzungsmaßnahme werden auf ca. 80.000,- Euro geschätzt und wären in voller Höhe von der Stadt zu tragen. Eine Kostenbeteiligung der Anlieger nach Beitragsrecht ergibt sich nicht.

 

Das nördliche "Neubau"-Teilstück der Ehrenberger Straße von Haus-Nr. 5 bis zur Obermauerstraße wurde bereits Mitte der 70er-Jahre mit einem städtischen Aufwand von rd. 146.500 EUR hergestellt und hat damit zwischenzeitlich bereits ein Alter von rd. 35 Jahren erreicht. Der vorgenannte Betrag fließt nach Endausbau der Ehrenberger Straße in den erschließungsbeitragsfähigen Gesamtaufwand ein, so dass hiervon 90 % (= rd. 132.000,-- EUR) über Erschließungsbeiträge refinanziert werden könnten. Eine Beitragserhebung für diese Kosten ohne Ausbau der restlichen Ehrenberger Straße ist aus beitragsrechtlicher Sicht unzulässig.

 

Eine Beschlussfassung gemäß Ziffer 1. des CDU-Antrages vom 30.06.2010 und damit ein weiteres Aufschieben des Restausbaus verzögert die Realisierung der vorbeschriebenen Einnahmen. Bei zu langem Aufschub wird es im ungünstigsten Fall dazu kommen, dass das gegenständliche Neubau-Teilstück bereits verschlissen und erneuerungsbedürftig ist, noch bevor die erstmalige Herstellung der gesamten Ehrenberger Straße erfolgt ist. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Straßen oder Straßenteile, die aufgrund ihres Alters aber bereits verschlissen sind oder gar in Folge zwischenzeitlicher Ausbaumaßnahmen gar nicht mehr existieren, wird als rechtlich sehr bedenklich eingestuft. Hier droht das Risiko, dass die Stadt Schwelm den in eigener Verantwortung veranlassten Aufschub der erstmaligen Fertigstellung der Ehrenberger Straße und damit die Verzögerung der Erhebung der Erschließungsbeiträge vor Gericht gegen sich gelten lassen muss. Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide und damit ein "Untergang" der Erschließungsbeitragsansprüche für das gegenständliche Neubau-Teilstück wäre die Folge.

 

Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für den im Jahre 1991 mit einem Aufwand von rd. 38.000,-- EUR angelegten Wendehammer am südlichen Ausbauende der Ehrenberger Straße.

 

Im Ergebnis können die vorbeschriebenen Beitragseinnahmen nur bei einem bald möglichen Endausbau der restlichen Ehrenberger Straße als Teil des gesamten Finanzierungskonzeptes einkalkuliert werden. Anderenfalls drohen erhebliche Einnahmeverluste.

 

Bei zeitnahem Straßenausbau und damit Realisierung der vorbeschrieben Beiträge für die sog. "Altkosten" sind nach grober Einschätzung die eingeplanten Neubaukosten bis auf einen geringen Betrag ausgeglichen durch die noch zu zahlenden Erschließungsbeiträge der Anlieger, obwohl einige Anlieger der Ehrenberger Straße bereits vor Jahren Vorausleistungen und Ablösebeträge auf ihren späteren Erschließungsbeitrag an die Stadt geleistet haben (und eigentlich hieraus einen Anspruch gegen die Stadt auf eine endgültige erstmalige Herstellung ihrer Straße hätten), was die zu erzielenden Beitragseinnahmen entsprechend verringert.

 

Zahlenmäßig ausgedrückt ergibt sich in etwa folgende Übersicht:

 

            Noch entstehende/geplante Ausgaben                                     419.000 €

            (lt. ursprüngl. SV-Nr. 034/2009)

 

            „Altkosten“ in  1976 und 1991                                                     184.500 €

 

            90 % Erschließungsbeiträge der Anlieger                                                413.000 €

            (unter Berücksichtigung eines geschätzten Betrages)

(für nichtbeitragsfähige Ausgaben und bereits gezahlter)

(Vorausleistungen und Ablösebeträge der Anlieger)

 

 

Ein Vollausbau der Ehrenberger Straße belastet damit die Stadt Schwelm in finanzieller Hinsicht geringer als die vorbeschriebenen Unterhaltungsmaßnahmen und bietet gleichzeitig ein in qualitativer Hinsicht weitaus besseres Resultat.

 

Der von der Verwaltung mit SV-Nr. 096/2010/2 angestrebte Ausbaubeschluss für die Ehrenberger Straße ist nach Auffassung der Verwaltung durch den CDU-Antrag nicht unmittelbar betroffen, da es sich hier um einen reinen Planungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt, der keine Verpflichtungen hinsichtlich des Zeitpunktes der technischen Umsetzung nach sich zieht. Dieser Planungsbeschluss ist unabhängig von einem Haushaltsbeschluss zu sehen wie auch das Beispiel Endausbau Möllenkotter Straße zeigt, wo der Rat am 20.12.2001 den Planungsbeschluss nach § 125 (2) BauGB gefasst hat und die Bereitstellung von Haushaltsmitteln erneut zeitlich weiter geschoben ist in das Planungsjahr 2013.

 

Für den Fall, dass eine zeitliche Verschiebung des Straßenausbaus beschlossen werden sollte, empfiehlt die Verwaltung dennoch, das laufende Planverfahren nun zu Ende zu führen und unter Berücksichtigung der im Verfahren eingegangen Anregungen und der gewonnenen Erkenntnisse einen Ausbaubeschluss gemäß §  125 Abs. 2 BauGB zu fassen. Dieser Ausbaubeschluss würde die Plangrundlage für einen späteren Ausbau sein und das Planverfahren nach § 125 BauGB müsste nicht zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.

 

 

Zu Ziff.2.:

Für die Verwaltung bezieht sich der Antrag auf die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für Straßenbaumaßnahmen auf diejenigen Maßnahmen, die der Rat am 29.4.2010 im Rahmen der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 und die folgenden Planungsjahre bis 2014 beschlossen hat. Praktisch bedeutet dies eine nachträgliche Änderung des Ratsbeschlusses vom 29.4.2010.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei einem Doppelhaushalt die Kommune verpflichtet ist, eine Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorzunehmen und diese vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres dem Rat vorzulegen. Mit Ausnahme der Ehrenberger Straße betreffen die anderen 3 Straßenbaumaßnahmen jeweils das Planungsjahr 2013. Im einzelnen handelt es sich um die Maßnahmen:

 

·   2013            124.000 €            Endausbau Möllenkotter Straße 

   Planungsbeschluss  § 125 (2)                             vom 20.12.2001

 

·   2013            128.000 €            Endausbau Luisenstraße

   Planungsbeschluss § 125 (2)                             vom 14.5.2009

 

·   2013            210.000 €            Erneuerung Wiedenhaufe                           

   KAG-Ausbaumaßnahme

 

Die Fälle Möllenkotter Straße und Luisenstraße sind vergleichbar mit der Ehrenberger Straße. Auch hier gibt es sog. Altkosten in Vorjahren und eine Refinanzierung über Erschließungsbeiträge nach § 127 ff BauGB.

 

Die Verwaltung bezieht den CDU-Antrag nicht auf Straßenbeleuchtungsmaßnahmen und hat diese insofern auch vorstehend nicht aufgeführt. Lediglich nachrichtlich sei erwähnt, dass in den betreffenden Planungsjahren ein pauschaler Bedarf von jeweils 45.000 € für Erneuerungsmaßnahmen vorgesehen ist.

 

 

 

Zu Ziff. 3:

Die Durchführung straßenbaulicher Maßnahmen durch Dritte (z. B. Anlieger) ist unter Beachtung der rechtlichen und technischen Vorgaben der Stadt jederzeit möglich. Zur Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten müssten entsprechende Ausbauverträge (nach Erschließungs- oder Straßenrecht) geschlossen werden. Gegenstand dieser Verträge können jedoch keine Regelungen sein,  die im Ergebnis als eine in die Zukunft gerichtete Beitragsfreistellung zu werten sind. Solche Regelungen sind wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Beitragserhebungspflicht unwirksam und führen im Zweifelsfall zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

 

Ausbauvereinbarungen mit Dritten müssen die Straßenbaulast der Stadt und die damit einhergehende Entscheidungshoheit zur Durchführung straßenbaulicher Maßnahmen unberührt lassen. Eine eventuell auftretende finanzielle Doppelbelastung der Anlieger kann nur im Einzelfall durch Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) aufgefangen werden.