Betreff
Neufassung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse und Änderung der Zuständigkeitsordnung
Vorlage
222/2009/1/1
Aktenzeichen
1.2 Ka/He
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die Entwürfe der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse wurden im Ältestenrat am 09.02.10 beraten. Hier wurden insbesondere die folgenden Sachverhalte besprochen und die von den Fraktionen gewünschten Änderungen und Anregungen in die jeweiligen Texte aufgenommen.

 

Hauptsatzung:

Die Bezeichnung „Kreisstadt“ soll wegen der anfallenden Kosten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in die Hauptsatzung aufgenommen werden. Die Zulässigkeit, Ortschilder mit der Bezeichnung „Kreisstadt“ ohne Änderung der Satzung aufstellen zu können, wird noch geprüft.

Nach Änderung der Gemeindeordnung ist die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr im Benehmen mit dem Rat zu besetzen, da es sich nicht um eine Führungsposition im Sinne des § 73 Abs. 3 GO handelt. Diese Rechtsauffassung wird durch die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 17.02.10 bestätigt. Die Mitwirkungsmöglichkeit des Rates zielt auf die Leitungsfunktion eines Amtes/Fachbereiches ab und nicht auf die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten.


Die in § 4 genannten Schwerpunkte der Gleichstellungsarbeit sollen gestrichen und als Ergänzung der Verweis auf die Aufgabenstellung des Landesgleichstellungsgesetzes –LGG- aufgenommen werden. Nach  Verständigung über Aufgabenschwerpunkte mit der neuen Gleichstellungsbeauftragten soll die Hauptsatzung ggf. geändert werden.

 

Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse

Die Ladungsfristen in § 2 der Geschäftsordnung sollen auf 12 volle Werktage festgelegt werden. Demzufolge ist die Frist für die Aufstellung der Tagesordnung auf 16 Tage zu verlängern. Die Frist für eine schriftliche Stellungnahme der Verwaltung soll gestrichen werden. Ebenso wurde der Absatz 5 gestrichen, da grundsätzlich jeder Antrag auf die Tagesordnung zu nehmen und die dort genannte Einschränkung für Wiederholungsanträge unzulässig ist.

Für die Erstellung von Niederschriften soll eine Frist von  6 Wochen eingehalten werden. Die Einberufung des Ältestenrates soll im Verhinderungsfall des Bürgermeisters dessen allgemeinem Vertreter obliegen.

 

Die von den Fraktionen gemachten Änderungsvorschläge und Anregungen wurden im Einzelnen besprochen und  in die jeweiligen Texte aufgenommen.
 

Zuständigkeitsordnung

Auf Vorschlag der Verwaltung soll die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Herstellung von beitragspflichtigen Erschließungsanlagen bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes dem Hauptausschuss obliegen. Das Verfahren betrifft die in § 125 Abs. 2 BbauGB geregelte Ausnahme vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis. Die förmliche Beschlussfassung wurde an das Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen angelehnt, so dass die Zuständigkeit nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt wie in der Vergangenheit beim Hauptausschuss liegen soll.
Die in der am 13.01.10 beschlossenen Fassung der Zuständigkeitsordnung soll deshalb dahingehend geändert werden, dass die Zuständigkeit des Finanzausschusses § 3 Buchstabe c gestrichen und die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 5 Buchstabe c eingefügt werden soll.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schwelm wird wie im Entwurf (Anlage 1) vorgeschlagen beschlossen.
  2. Die Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse wird wie im Entwurf (Anlage 2) vorgeschlagen beschlossen.
  3. Die Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 3) wird beschlossen.

 


Anlage 1: Neufassung Hauptsatzung

Anlage 2: Neufassung Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse

Anlage 3: Änderung der Zuständigkeitsordnung