Herr Schweinsberg bedankt sich bei Frau Bolte für die ausführliche Ausarbeitung der Thematik. Frau Bolte steht im Kontakt mit verschiedenen Stellen, um offene Fragen und die Interpretation des Urteils zu klären.

 

Frau Bolte erklärt den Sachverhalt und berichtet, dass nach Aussage von Herrn Dr. Queitsch, Städte- & Gemeindebund eine zweigeteilte Betriebsabrechnung für 2022 zu erstellen ist. Für die rechtskräftigen Bescheide der Jahreshauptveranlagung erfolgt die Nachbetrachtung auf Grundlage der bisherigen Kalkulation. Alle Veranlagungen nach dem 17.05.2022 sind gemäß aktueller Rechtsprechung vorzunehmen. In diesen Fällen hat auch die Nachbetrachtung nach den neuen Regeln zu erfolgen. Hintergrund ist, dass die Jahreshauptveranlagung zum Zeitpunkt der Erstellung rechtlich korrekt erfolgte. Die Rechtswidrigkeit der Satzung trat zu einem späteren Zeitpunkt ein. Die Betriebsabrechnung hat analog zur Kalkulation zu erfolgen. Sie dient nicht dazu, (nachträglich festgestellte) Kalkulationsfehler zu korrigieren. Die sich aus der neuen Rechtsprechung ergebende Überdeckung für 2022 wird deutlich geringer als die künftige Kostenreduzierung (siehe Vorlage 109/2022) erwartet.

 

Herr Schweinsberg verweist auf die enge Zusammenarbeit zwischen Frau Bolte und der Kämmerin Frau Mollenkott und gibt über weitere Schritte und Möglichkeiten Auskunft.

 

Die Vorlage 113/2022 wird zur Kenntnis genommen.