Herr Schweinsberg bedankt sich bei Frau Bolte f?r die ausf?hrliche Ausarbeitung der Thematik. Frau Bolte steht im Kontakt mit verschiedenen Stellen, um offene Fragen und die Interpretation des Urteils zu kl?ren.

Frau Bolte erkl?rt den Sachverhalt und berichtet, dass nach Aussage von Herrn Dr. Queitsch, St?dte- & Gemeindebund eine zweigeteilte Betriebsabrechnung f?r 2022 zu erstellen ist. F?r die rechtskr?ftigen Bescheide der Jahreshauptveranlagung erfolgt die Nachbetrachtung auf Grundlage der bisherigen Kalkulation. Alle Veranlagungen nach dem 17.05.2022 sind gem?? aktueller Rechtsprechung vorzunehmen. In diesen F?llen hat auch die Nachbetrachtung nach den neuen Regeln zu erfolgen. Hintergrund ist, dass die Jahreshauptveranlagung zum Zeitpunkt der Erstellung rechtlich korrekt erfolgte. Die Rechtswidrigkeit der Satzung trat zu einem sp?teren Zeitpunkt ein. Die Betriebsabrechnung hat analog zur Kalkulation zu erfolgen. Sie dient nicht dazu, (nachtr?glich festgestellte) Kalkulationsfehler zu korrigieren. Die sich aus der neuen Rechtsprechung ergebende ?berdeckung f?r 2022 wird deutlich geringer als die k?nftige Kostenreduzierung (siehe Vorlage 109/2022) erwartet.

Herr Schweinsberg verweist auf die enge Zusammenarbeit zwischen Frau Bolte und der K?mmerin Frau Mollenkott und gibt ?ber weitere Schritte und M?glichkeiten Auskunft.

Die Vorlage 113/2022 wird zur Kenntnis genommen.