Sachverhalt:
Aufgrund der Klage eines Geb?hrenzahlers gegen die H?he der Abwassergeb?hren wurde ein Musterverfahren (Az. 9 A 1019/20) er?ffnet. Mit Urteil vom 17.05.2022 schloss sich das Oberverwaltungsgericht NRW der Sicht des Kl?gers an und ?ndert seine bisherige Rechtsprechung grundlegend.
In der Urteilsbegr?ndung[1] hei?t es u. a.:
?Der gleichzeitige Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlageverm?gens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Basis seines Anschaffungsrestwertes in der Abwassergeb?hrenkalkulation entspricht zwar betriebswirtschaftlichen Grunds?tzen i. S. d. ? 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW; er ist aber durch gesetzliche Vorgaben zur Geb?hrenkalkulation ausgeschlossen. Der Senat gibt insoweit seine bisherige anderslautende Rechtsprechung ausdr?cklich auf.
Aus ?? 75 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW ist die kalkulatorische Zielvorgabe abzuleiten, durch die zu vereinnahmenden Geb?hren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsf?higkeit der ?ffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten sowie einer Nominalverzinsung nach Anschaffungsrestwerten widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er zu einem doppelten Inflationsausgleich f?hrt.
Der aus ?? 75 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW abzuleitende Kalkulationszweck l?sst beim gleichzeitigen Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in der Geb?hrenkalkulation nur die Betriebserhaltungskonzeptionen der realen Kapitalerhaltung oder der reproduktiven Nettosubstanzerhaltung zu, zwischen denen die Gemeinde ein Wahlrecht hat.
Eine kalkulatorische Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals mit einem einheitlichen Nominalzinssatz, der sich aus dem f?nfzigj?hrigen Durchschnitt der Emissionsrenditen f?r festverzinsliche Wertpapiere inl?ndischer ?ffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres zuz?glich eines (pauschalen) Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten wegen regelm??ig h?herer Kommunalkreditzinsen ergibt, ist nicht mehr angemessen i. S. d. ? 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW. Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung gr??tenteils ausdr?cklich auf.
W?hlt die Gemeinde einen einheitlichen Nominalzinssatz f?r die gemeinsame Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und orientiert sich dabei aus Gr?nden der Verwaltungspraktikabilit?t an dem f?r das Eigenkapital ermittelten Zinssatz auch bei der Verzinsung des Fremdkapitals, h?lt es der Senat nur f?r sachlich vertretbar, den zehnj?hrigen Durchschnitt der Emissionsrenditen f?r festverzinsliche Wertpapiere inl?ndischer ?ffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres ohne einen (pauschalen) Zuschlag von bis zu ca. 0,5 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
Sollte der von der Gemeinde getrennt ermittelte Fremdkapitalzinssatz den ermittelten Eigenkapitalzinssatz ?bersteigen, kann dem dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Gemeinde Eigen- und Fremdkapital mit jeweils eigenen Zinss?tzen getrennt oder auch mit einem gewichteten Mischzinssatz gemeinsam verzinst.?
In der Mitteilung des St?dte- & Gemeindebundes vom 23.05.2022 weist dieser darauf hin, dass ?zu beachten [ist], dass die Erhebung der Abwassergeb?hren im Einklang mit der bislang st?ndigen Rechtsprechung des OVG NRW seit dem Jahr 1994 zum Zeitpunkt des Erlasses der Geb?hrenbescheide in den zur?ckliegenden Jahren rechtm??ig gewesen war. Dieses hatte das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 13.02.2020 (? 13 K 4705/17 - ) best?tigt und die Klage des Kl?gers abgewiesen. [?].
Durch die ?nderung der Rechtsprechung [muss] seit dem
17.05.2022 eine Anpassung an die neuen Rechtvorgaben des OVG NRW erfolgen.
Dieses betrifft insbesondere Geb?hrenbescheide, die ergangen sind und noch
nicht bestandkr?ftig sind. [?] Bestandskr?ftige Abgabenbescheide m?ssen nicht
aufgehoben werden, weil gem?? ? 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. ? 130 Abs. 1
Abgabenordnung im Rahmen einer Ermessensaus?bung dem Prinzip der Bestandkraft
eines Verwaltungsaktes der Vorrang vor dem Prinzip der materiellen
Gerechtigkeit gegeben werden kann. [?]?
? 130 Abs. 1 AO dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten
Widerspruchs auszugleichen [?]. In diesem Zusammenhang ist auch zu
ber?cksichtigen, dass die bestandskr?ftigen Geb?hrenbescheide vor dem Urteil
des OVG NRW vom 17.05.2022 im Einklang mit dem KAG NRW und der seit dem Jahr
1994 durchg?ngig geltenden und st?ndigen Rechtsprechung des OVG NRW ergangen
sind.?
In der Geb?hrenkalkulation der TBS werden sowohl kalkulatorische Abschreibung, als auch kalkulatorische Zinsen ber?cksichtigt. Auch wenn der Zinssatz nicht aus dem Durchschnitt der vergangenen 50 Jahre berechnet und zus?tzlich mit einem Aufschlag versehen wird, beinhaltet die Geb?hrenbedarfsberechnung aufgrund der Verwendung eines Nominalzinssatzes und der? Abschreibung auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten den als unzul?ssig erkl?rten doppelten Inflationsausgleich
Fazit: Die Geb?hrenbedarfsberechnung ist aufgrund der neusten Rechtsprechung anzupassen.
F?r 2021 ergibt sich auf Basis der eingegangenen Widerspr?che eine nicht rechtskr?ftige Gesamtsumme von rd. 40.000 ?. Die Grundlagen machen lediglich 0,33 % (Schmutzwasser) bzw. 0,67 % (Niederschlagswasser) an den Gesamtmengen aus.
Es wird beabsichtigt, f?r 2021 den Widerspr?chen stattzugeben, keine neue Satzung zu erlassen und keine Neuveranlagungen durchzuf?hren.
Gem?? Aussage des St?dte- & Gemeindebundes sind die bisherigen Bescheide 2022, f?r die keine Widerspr?che vorliegen, bestandskr?ftig und m?ssen nicht aufgehoben werden. Veranlagungen ab dem 17.05.2022 k?nnen nicht mehr rechtssicher mit Bezug auf die Satzung erfolgen.
Das Beibehalten einer rechtswidrigen Satzung erscheint nicht vertretbar. Es ist deshalb beabsichtigt, eine neue Geb?hrensatzung 2022 f?r Veranlagungen ab dem 17.05.2022 zu erlassen. Eine ?nderung bestandskr?ftiger Bescheide soll nicht erfolgen.
Es ist ferner beabsichtigt, die Neukalkulation f?r 2022 im Rahmen der Kalkulation 2023 durchzuf?hren sowie beide Satzungen parallel zu verabschieden und ver?ffentlichen. Bis dahin werden nicht rechtskr?ftige Bescheide aufgehoben. F?r neu zu erlassende Geb?hrenbescheide weist der St?dte- & Gemeindebund in einem Schnellbrief vom 01.06.2022 darauf hin, dass diese bezogen auf das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 unter den Vorbehalt der Nachpr?fung gestellt werden. In diesem Fall sind die festgesetzten Abwassergeb?hren f?llig und der Geb?hrenschuldner ist verpflichtet, diese zu zahlen. Die so erstellten Veranlagungen sind nach Vorliegen der neuen g?ltigen Satzung zu korrigieren.
Die Betriebsabrechnung 2022 muss nach der neuen Rechtsprechung (analog zur Neukalkulation f?r 2022) erfolgen. Es ist zu erwarten, dass sich hieraus deutliche ?berdeckungen ergeben, die in den folgenden vier Jahren zugunsten der Geb?hrenzahler auszugleichen sind.
Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Bericht zur Kenntnis
zu nehmen.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |
