Sitzung: 10.04.2018 Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung
Beschluss: Vorberatung - einstimmig und weiter
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 045/2018
Nach einzelnen Nachfragen stimmt der AUS über den vorgelegten Antrag ab.
Beschluss:
Die nachstehend aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):
a. Astrid-Lindgren-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich) einschließlich der Platzfläche im nördlichen Bereich. Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.
b. Michael-Ende-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich) ausschließlich der öffentlichen Parkplatzfläche. Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.
c. Wilhelm-Busch-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich)
d. Otfried-Preußler-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich). Der Fuß- und Radweg in östl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.
e. Erich-Kästner-Weg (Verkehrsberuhigter Bereich). Der Fuß- und Radweg in nördl. Richtung zur Ausgleichsfläche „Streuobstwiese“ wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr. Der Fuß- und Radweg bis Winterberger Straße wird beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie auf die Benutzung als Notzufahrt in das Baugebiet für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr.
f. Der Abzweig von der L 706 zur Dreifeldsporthalle, soweit er sich auf Schwelmer Stadtgebiet befindet (Anliegerstraße).
Der Parkplatz am Michael-Ende-Weg erhält durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) und weiterer Einordnung in die Straßenuntergruppe „sonstige Straßen“ (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW) bei der die Belange des ruhenden Verkehrs überwiegen.
Die genaue Abgrenzung und Darstellung der zu widmenden Verkehrsflächen ergeben sich aus den der Verwaltungsvorlage Nr. 045/2018 beigefügten Lageplänen.
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
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