b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
In der Vorlage
239/2022 wird ausgeführt, dass seit 2020 ein Musterverfahren gegen die
Berechnung kalkulatorischer Verzinsung bei der Abwassergebührenkalkulation
läuft. Wie bereits in 2021 wurden in 2022 weitere Widersprüche gegen die
Gebühren-Jahresbescheide der TBS eingelegt.
Mit Bekanntwerden
des OVG-Urteils vom 17.05.2022 wurden Gebühren-Änderungsbescheide auf
Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes mit einem Vorbehalt der Nachprüfung
versehen. Hierdurch wird Zeitraum für eine Neukalkulation auf Basis des
OVG-Urteils eröffnet. Nach erfolgter Neukalkulation und Erlass einer
entsprechenden Gebührensatzung werden die „vorläufigen Bescheide“ durch einen
endgültigen Bescheid ersetzt und ausstehende Veranlagungen auf dieser Basis
durchgeführt.
Die beabsichtigte
Änderung des Kommunalabgabengesetzes (sh. Vorlage 228/2022) wird
voraussichtlich erst für Veranlagungen ab 2023 greifen. Für nicht
rechtskräftige Bescheide 2022 sind daher die Regelungen des OVG-Urteils
anzuwenden.
Wie bereits in der
Vorlage 239/2022 ausführlich dargestellt, ist im Vorgriff auf die Rechtskraft
des OVG-Urteils der Erlass einer rückwirkenden Gebührensatzung auch für 2022
beabsichtigt.
Unter den bereits in
Vorlage 239/2022 genannten Voraussetzungen ergibt sich für 2022 ebenfalls ein negativer
kalkulatorischer Zinssatz (- 0,54%); somit wird auf die Festsetzung
kalkulatorischer Zinsen in der Neukalkulation verzichtet.
Im Rahmen der
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) reduzieren sich die Kosten und
folglich der Gebührenbedarf für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren um
rd. 2,4 Mio €. Die Reduzierung wirkt sich ausschließlich auf die Gebührensätze
der Verbandsmitglieder und der übrigen Benutzer mit Kanalanschluss aus. Aus
Gründen der Kostenzuordnung mit Verteilungsschlüsseln sind die Kosten für
Benutzer mit Gruben und Kleinkläranlagen zur Vollständigkeit mit ausgewiesen.
Die Gebührensätze
2022 ändern sich wie folgt:
|
Gebühren-satz 2022 urspr. |
Gebühren-satz 2022 neu |
Veränderung |
|
|
€ |
€ |
€ |
% |
Schmutzwassergebühr pro
cbm |
|
|
|
|
Verbandsmitglieder |
1,99 |
1,25 |
- 0,74 |
- 37,2 |
Übrige
Benutzer mit Kanalanschluss |
3,24 |
2,50 |
- 0,74 |
- 22,8 |
Niederschlagswassergebühr
pro qm |
|
|
|
|
Verbandsmitglieder |
1,23 |
0,77 |
- 0,46 |
- 37,4 |
Übrige
Benutzer mit Kanalanschluss |
1,37 |
0,91 |
- 0,46 |
- 33,6 |
Die Ermittlung der
oben aufgeführten Gebührensätze ist der als Anlage 3 beigefügten
Kalkulation zu entnehmen.
Die neu zu
erlassende Gebührensatzung in Form eines Nachtrages (Anlage 1) hat,
obwohl das Inkrafttreten auf den 01.01.2022 festgesetzt wird, nach
gebühren-rechtlichem Verständnis keine Rückwirkung, da das Veranlagungsjahr
2022 noch nicht abgeschlossen ist (sog. „unechte“ Rückwirkung). Eine Begrenzung
ist daher nicht erforderlich. Die Gebührensatzung wird durch die zum 01.01.2023
zu erlassende Gebührensatzung (sh. Vorlage 228/2022) durch Zeitablauf außer
Kraft gesetzt.
Es ist beabsichtigt,
die Bekanntmachung des 8. Nachtrages zur Abwassergebühren-satzung bis zur
Rechtskraft des OVG-Urteils zurückzustellen.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der Neukalkulation und
Gebührenbedarfsberechnung auf Basis des OVG-Urteils vom 17.05.2022 der
Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird zugestimmt.
2. Der 8. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (Abwassergebührensatzung) gemäß dem
Entwurf zu Vorlage 240/2022 wird beschlossen.
3. Der Beschluss zu 2. steht unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |