Sachverhalt:
Die Gemeinde
hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Den am
27.04.2021 von der Kämmerin aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des
Jahresabschlusses 2020 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung
am 29.04.2021 (Vorlage 089/2021) zur Kenntnis genommen und an den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.
Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die
Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und
sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen,
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich
ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage
der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt
werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob
er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.
Die örtliche
Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des
Jahresabschlusses 2020 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit
Sitzungsvorlage 234/2021 dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am
10.11.2021 zur Beratung vorgelegt. Nach der Beratung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst den Prüfbericht
zu übernehmen und diesen zum Bestandteil seiner
Erklärung gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu machen, wonach der
Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der
Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat. Die
Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
In gleicher
Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss mit einstimmigem Beschluss (SV
235/2021) erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er
den Jahresabschluss und Lagebericht 2020
billigt.
Außerdem hat
er beschlossen (SV 236/2021) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses und
die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu
empfehlen.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entlastung des Bürgermeisters beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen
Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses
aufweist.
Dabei ist jedoch zunächst die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen
der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener
Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde,
insoweit zunächst der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei
Jahren hat die Stadt Schwelm stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern
greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.
Allerdings weist die allgemeine Rücklage zum Bilanzstichtag 31.12.2020
den gesetzlich geforderten Mindestbestand in Höhe von 3 % der Bilanzsumme nicht
auf.
Berechnung der Restriktion aus
§ 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW:
5.256.603,25 € ./. (178.649.727,69 € * 3 %) = -102.888,58 €
Insofern sollte der Jahresüberschuss 2020 zunächst in Höhe von 102.888,58
€ als gesetzlich geforderte Mindestzuführung der allgemeinen Rücklage und der
Restbetrag in Höhe von 2.419.154,48 € der flexibel einsetzbaren Ausgleichsrücklage
zugeführt werden.
Nach Vornahme der Zuführungsbuchungen hätte die allgemeine Rücklage einen
Bestand in Höhe von 5.359.491,83€ und die Ausgleichsrücklage einen Bestand in
Höhe von 5.305.852,27 €.
Der geprüfte Jahresabschluss 2020 ist dieser Vorlage als Anlage 2
beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt
werden.
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Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Mollenkott |
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Jahresabschluss 2020 der Stadt Schwelm wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit
einer Bilanzsumme in Höhe von 178.649.727,69 € und einem Jahresüberschuss in
Höhe von 2.522.043,06 € festgestellt.
2.
Der im
Haushaltsjahr 2020 entstandene
Jahresüberschuss von insgesamt 2.522.043,06 € wird zu 102.888,58 € der
Allgemeinen Rücklage und zu 2.419.154,48 € der Ausgleichsrücklage zugeführt
3.
Dem Bürgermeister
wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2020 die uneingeschränkte
Entlastung erteilt.
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