Sachverhalt:
In seiner Sitzung am
19.03.2020 hat der Rat der Stadt Schwelm mit Sitzungsvorlage Nr. 053/2020 unter
Vorbehalt beschlossen, dass der
vorgelegte Entwurf des 1. Nachtrags zur Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen nur
gilt, wenn im Rahmen der gesetzlichen Veröffentlichungs- und Einwendungsfristen
keine Einwendungen geltend gemacht werden.
Nach Rücksprache mit
der Bezirksregierung Arnsberg und der Kommunalaufsicht des Ennepe-Ruhr-Kreises
wurde festgelegt, dass aus formellen Gründen ein weiterer Beschluss des Rates
über die Endfassung des 1. Nachtrags zur Haushaltssatzung notwendig ist.
Diese
Endfassung wird der Sitzungsvorlage als Anlage
1 beigefügt. Inhaltlich haben sich gegenüber der Vorlage Nr. 053/2020 keine
Änderungen ergeben.
Im Rahmen der o.g.
gesetzlichen Veröffentlichungs- und Einwendungsfristen wurden keine
Einwendungen geltend gemacht.
Mit Schreiben vom
06.04.2020, am 07.04.2020 bei der Stadtverwaltung eingegangen,
teilt das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
(MHKGB Nordrhein-Westfalen) unter Punkt
A, Ziffer 4, mit, dass die in § 80 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) genannten Verfahrensschritte für den Erlass der
Haushaltssatzung auch gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW für eine
Nachtragssatzung gelten und können nicht durch eine
Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 GO NRW ersetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Der 1. Nachtrag zur Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen wird beschlossen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |