Sachverhalt:
Vorbemerkung:
Diese Vorlage ersetzt die Ursprungsvorlage
147/2017, da in der Sitzung des FA am 21.09.2017 zur Vorlage 147/2017
beschlossen wurde, den Text der Gebührensatzung in der Form zu ändern, dass § 1
Absatz 2 ersatzlos gestrichen wird. Dieser Vorlage ist daher eine entsprechend
geänderte Anlage 1 (Gebührensatzung) beigefügt.
Nach vorausgegangenen Umbaumaßnahmen in 2016 hat die Stadt Schwelm (hier
der Fachbereich 4 – Jugend und Soziales) im Januar 2017 den Betrieb des
Gebäudes Kaiserstr. 69 (vorher VHS und Musikschule) als Unterkunft für
Flüchtlinge und Asylbewerber mit einer maximalen Belegungskapazität lt.
Baugenehmigung von 146 Personen aufgenommen. Nach anfänglich nur geringer
Auslastung hat sich die Belegung bis Mitte 2017 auf rd. 70 Personen und damit
rd. 50% der Gesamtkapazität erhöht.
Vor dem Hintergrund des Sanierungsvorhabens zur Sportanlage „An der
Rennbahn“ wurde zum 30.06.2017 die dort befindliche Obdachlosenunterkunft
aufgegeben. Für die Unterbringung von Obdachlosen muss – in Ermangelung von
Alternativen - seit dem ebenfalls auf die Kaiserstr. 69 zurückgegriffen werden.
Insbesondere bei längerfristiger Unterbringung von Asylbewerbern in den
von den Kommunen bereitgestellten Sammelunterkünften – so wie in der Kaiserstr.
69 – besteht das Problem, dass bei zwischenzeitlichem Abschluss des
Asylverfahrens durch Anerkennung ein Wechsel in der Zuständigkeit des
Sozialleistungsträgers stattfindet. Während für die Leistungsgewährung an die
Asylbewerber nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Kommunen zuständig
sind, müssen die anerkannten Asylbewerber ihre Sozialleistungsansprüche nach
SGB II gegenüber dem Jobcenter geltend machen. Hierzu gehört auch der Nachweis
der sog. Kosten der Unterkunft (KdU).
Da bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft keine regulären
zivilrechtlichen Mietverhältnisse bestehen, fällt dieser Nachweis der KdU
naturgemäß schwer. Mit dieser Frage hat sich auch bereits der Städte- und
Gemeindebund NRW in Zusammenarbeit mit dem Landkreistag befasst. In seinem
Schnellbrief 55/2017 empfiehlt daher der StGB den Kommunen den Erlass einer
ortsrechtlichen Benutzungs- und Gebührensatzung. Die auf Basis dieser Satzung
an die Bewohner der Unterkunft zu erteilenden Gebührenbescheide dienen dann
gegenüber dem Jobcenter als ausreichender Nachweis für die Kosten der
Unterkunft einschl. Heizkosten, die von dort neben dem Regelsatz zu gewähren
sind.
Im Sinne der vorstehenden Empfehlung des StGB hat auch der Fachbereich 4
Kontakt mit dem hiesigen Jobcenter aufgenommen. Mit dem Jobcenter konnte vereinbart
werden, dass nach Erlass einer entsprechenden Satzung durch die Stadt Schwelm
für die in der Kaiserstr. 69 untergebrachten Personen mit Leistungsanspruch
nach SGB II eine (auch rückwirkende) Anerkennung der Kosten der Unterkunft mit
Erstattung an die Stadt erfolgen wird.
Nach alledem hat die Verwaltung auf Basis der vom StGB zur Verfügung
gestellten Mustersatzung die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Benutzungs-
und Gebührensatzung für das Gebäude Kaiserstr. 69 erarbeitet, die rückwirkend
zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, um so dem Jobcenter die Möglichkeit der
rückwirkenden Kostenerstattung zu eröffnen. Die Verwaltung schlägt daher vor,
die beigefügte Satzung rückwirkend zum 01.01.2017 zu beschließen. Die in der
Satzung ausgewiesene Benutzungsgebühr beruht auf der Kalkulation, die dieser
Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist. Weitere Informationen über den Betrag der
insgesamt möglichen Kostenerstattung durch das Jobcenter für die seit Januar
2017 in der Kaiserstr. 69 untergebrachten Personen mit Leistungsansprüchen nach
SGB II wird der FB 4 bei Bedarf in der Sitzung mündlich ergänzen.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage beigefügte
Benutzungs-
und Gebührensatzung der Stadt Schwelm zur Unterbringung von Flüchtlingen und
Obdachlosen im Gebäude Kaiserstr. 69 wird beschlossen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |