Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2016 der Stadt Schwelm
Vorlage
133/2017
Aktenzeichen
FB3/ Mü
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden  Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Den von der  Kämmerin aufgestellten und von der  Bürgermeisterin bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2016 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung am 18.05.2017 (Vorlage 084/2017) zur Kenntnis genommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet.

 

Der Jahresabschluss war dahingehend zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt und ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Einzubeziehen waren dabei die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie die Beurteilung, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben eine zutreffende Vorstellung der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt (§ 101 Abs. 1 GO NRW). 

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des Jahresabschlusses 2016 durchgeführt. Der im Prüfbericht vom 16.08.2017 enthaltene Bestätigungsvermerk enthält die Feststellung, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. 

Der Prüfbericht wurde mit Sitzungsvorlage 120/2017 in die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 13.09.2017 eingebracht und beraten.

 

Sie enthält folgende Beschlussempfehlungen an den Rat:

 

  1. Der Rat stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-abschluss nebst Anhang und Lagebericht gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW fest.

 

  1. Der Rat erteilt der Bürgermeisterin für den Jahresabschluss 2016 die uneingeschränkte Entlastung. 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Prüfbericht beraten und mit einstimmigem Beschluss unverändert übernommen. 

 

Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW beschließt der Rat zeitgleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Fehlbetrages.

 

Im Haushaltsjahr 2016 hat die Stadt Schwelm erstmalig seit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements zum 01.01.2008 einen Jahresüberschuss in Höhe von 2.826.795,87 € erwirtschaften können. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

 

Laut Ausführungen der 7. Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement entsteht die Größenordnung des Eigenkapitals zum Abschlussstichtag, das die Grundlage zur Bemessung der Ausgleichsrücklage darstellt, aus der Summe der Wertansätze, die unter den Bilanzposten „Allgemeine Rücklage“, „Ausgleichsrücklage“ und „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ anzusetzen sind. Nach Verrechnung des Jahresüberschusses darf der stichtagsbezogene Stand des Bilanzpostens „Ausgleichsrücklage“ maximal ein Drittel des Eigenkapitals nicht übersteigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daraus ergibt sich für die mögliche Maximalzuführung der Ausgleichsrücklage folgendes Berechnungsschema:

 

 

Bezeichnung

Zeit-

Betrag

 

punkt

Allgemeine Rücklage

31.12.2015

3.968.818,35

Ausgleichsrücklage

31.12.2015

0,00

Verrechnungen nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW 

2016

128.258,02

mit der Allgemeinen Rücklage

 

 

Jahresüberschuss (JÜ)

2016

2.826.795,87

 

 

 

Bemessungsgrundlage Ausgleichsrücklagenzuführung

31.12.2016

6.923.872,24

 

 

 

1/ 3 als maximale Zuführung zur Ausgleichsrücklage

31.12.2016

2.307.957,41

 

 

 

Restbetrag des JÜ = Zuführung zur Allgemeinen Rücklage

 

518.838,46

 

 

 

 

 

Es wird vorgeschlagen den Maximalbetrag in Höhe von 2.307.957,41 € der Ausgleichsrücklage und den Restbetrag des Jahresüberschusses 2016 in Höhe von 518.838,46 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. 

 

Nach Vornahme der vorgeschlagenen Zuführungen würde die  Allgemeine Rücklage einen Bestand von 4.615.914,83 € und die Ausgleichsrücklage einen Bestand von 2.307.957,41 € ausweisen. 

 

Der geprüfte Jahresabschluss 2016 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Das vom Rechnungsprüfungsausschuss zusammengefasste Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 nebst Anhang und Lagebericht wird zur Kenntnis genommen.

Der geprüfte Jahresabschluss 2016  wird gem. § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 174.662.599,41 € und einem Jahresüberschuss  in Höhe von 2.826.795,87 € festgestellt.

 

  1. Der Bürgermeisterin wird für den Jahresabschluss 2016 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.

 

  1. Der Jahresüberschuss 2016 in Höhe von 2.826.795,87 wird mit einem Teilbetrag in Höhe von 2.307.957,41 € der Ausgleichsrücklage und mit einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 518.838,46 € der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

 

 


 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg