Sachverhalt:
I
Haushaltssanierungsplan
Herr Bürgermeister
Jochen Stobbe hat aufgrund der angespannten Haushaltssituation der Stadt
Schwelm im Jahr 2010 erste Überlegungen angestellt, ob eine Haushaltsentlastung
durch eine Veränderung der „Gebäudestruktur“ zur Entlastung und Stabilisierung
des Haushalts beitragen kann.
Unter der Prämisse,
den kommunalen Haushalt durch ein zentralisiertes Rathaus zu entlasten, wurde
mit Vorlage 177/2011 einstimmig der Beschluss gefasst, einen
Kooperationsvertrag mit dem Finanzministerium NRW zu schließen. Die verschiedenen,
in den Jahren diskutierten Varianten, standen immer unter der Zielsetzung,
hierdurch eine namhafte und nachhaltige Haushaltsentlastung zu generieren.
Eine entsprechende
Haushaltssanierungsmaßnahme wurde gebildet und von der Bezirksregierung
Arnsberg ab dem Jahr 2013 anerkannt. Sie ist somit Gegenstand der
Genehmigungsverfügungen. Mit Verfügung vom 27.04.2016 hat die Bezirksregierung
Arnsberg die Verwaltung konkret aufgefordert, das Projekt künftig als
eigenständige Haushaltssanierungsplan-Maßnahme zu führen.
II Aktuelle
Entwicklung
Mit Schreiben vom
15.02.2016 (Anlage 1) hat die Bürgermeisterin die Mitteilung erhalten, dass
beabsichtigt wird, ein Bürgerbegehren „Zum Standort des neuen Rathauses“
durchzuführen. Dieses Schreiben ist von drei Schwelmer Bürgern/In
unterzeichnet.
Die geplante
Fragestellung in dieser Ankündigung lautete
„Soll sich der
zukünftige Sitz einer zentralisierten Schwelmer Stadtverwaltung (neues Rathaus)
einschließlich Bürgerbüro, VHS, Musikschule und Stadtbücherei am Standort des
heutigen Verwaltungsgebäudes II und des Bürgerbüros in der Moltkestraße 24
(Angrenzend an die Schillerstraße) befinden?“
Das Begehren
richtet sich demnach gegen den Beschluss des Rates (Vorlage Nr.025/2016) mit
dem begründenden Antrag incl. seiner 9 Unterpunkte vom 26.01.2016. Es handelt
sich demnach um ein sog. „Kassatorisches Bürgerbegehren“.
Hiermit ist die
entsprechende Mitteilung zum Verfahren gem. § 26 GO NRW form- und fristgerecht
eingegangen.
Mit Schreiben vom
10.03.2016 (Anlage 2) hat die Bürgermeisterin auf das o.g. Schreiben reagiert
und im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht (vgl. §26 GO NRW Abs. 2 Satz 4)
geantwortet. Hierbei hat sie unter anderem folgende Hinweise gegeben:
- Konkretisierung
der Fragestellung gegen welchen Beschluss aus der Ratssitzung sich das
Begehren richten soll
- Diverse Hinweise
auf die Notwendigkeit der Bestimmtheit der Fragestellung
In
überobligatorischer Erfüllung der Fürsorgepflicht (vgl. § 26 GO NRW: … „Grenzen
der Verwaltungskraft... “) hat die Bürgermeisterin bereits in dieser Phase des
Begehrens rechtsberatende Unterstützung eingeholt.
In der Folgezeit
hat es einige Schriftsätze zur Abstimmung verschiedener Fragestellungen
gegeben. Dies waren u.a. Fragen im Hinblick auf
Fristen, Konkretisierung des angegriffenen Beschlusses, der Fragestellung
Neubau oder Sanierung. Hierbei hat die Verwaltung erneut rechtliche
Hilfestellung zu den angefragten Punkten
erbracht. Die Bürgermeisterin hat explizit darauf hingewiesen, dass die
konkrete Ausgestaltung der Fragestellung ausschließlich den Initiatoren des
Bürgerbegehrens obliegt. Darüber hinaus hat die Bürgermeisterin im Rahmen ihrer
Beratung die Initiatoren darum gebeten ihr die finale Fragestellung im Vorfeld
zu übersenden.
Mit Schreiben vom
12.04.16 hat die Bürgermeisterin ferner darauf hingewiesen, dass neben der
Fläche Moltkestraße 24 weitere Flächen in jedem Fall einzubeziehen sind.
Mit Schreiben vom
18.04.2016 haben die Initiatoren das endgültige Muster mit der Fragestellung
der Verwaltung erst zur Kenntnis gebracht.
Das mit Schreiben
vom 18.04.2016 vorgelegte Muster enthält folgende Fragestellung:
„Soll sich der
zukünftige Sitz einer zentralisierten Schwelmer Stadtverwaltung (neues Rathaus)
einschließlich Bürgerbüro, VHS, Musikschule und Stadtbücherei in einem Neubau
am Standort des heutigen Verwaltungsgebäudes II und des Bürgerbüros in der
Moltkestraße 24 befinden, wobei auch angrenzende Flächen bei Bedarf einbezogen
werden können?“
Diese Fragestellung
unterscheidet sich inhaltlich von der ursprünglich der Verwaltung vorgelegten
Fassung und war daher nicht abschließend Gegenstand des Schriftwechsels.
Im Rahmen des
Fortgangs des Verfahrens hat die Verwaltung den Städte und Gemeindebund NRW mit
Schreiben vom 09.05.2016 um rechtliche Bewertung gebeten. Mit Schreiben vom
27.05.2016 (Anlage 3) hat der Städte- und Gemeindebund entsprechend Stellung
genommen.
Mit Schreiben vom
16.05.2016 hat die CDU Fraktion im Rat der Stadt Schwelm Fragen an die
Bürgermeisterin gestellt. Bezugnehmend auf den Fragenkatalog der CDU-Fraktion
haben die Interessenvertreter ihrerseits mit Schreiben vom 17.05.2016
ergänzende bzw bezugnehmende Fragen an die Bürgermeisterin gerichtet.
Die Gemeindeordnung
gibt im § 26 Abs.4 ein sogenanntes Quorum von Wahlberechtigten vor. Dies
bedeutet, dass in der Stadt Schwelm 8% der Bürger/Innen in entsprechenden
Listen unterzeichnen müssen. Für Schwelm bedeutet dies, dass 1829 Bürger/Innen
ihre Unterschrift leisten müssen. Aus den vorgelegten Unterschriftslisten
ergibt sich, dass dieses Quorum mit 3.138 Unterschriften erreicht wurde.
Mit Schreiben vom
06.06.2016 (Anlage 4) hat die Bürgermeisterin den Vertretern/innen des
Bürgerbegehrens und den Fraktionen im Rat der Stadt Schwelm eine aktuelle
Einschätzung der Zulässigkeit des Begehrens übersandt.
III. Fazit
Nach eingehender
Prüfung, sowohl durch den Städte und
Gemeindebund und den die Verwaltung beratenden Anwalt, kommt die Verwaltung zu
dem Ergebnis dem Rat den og. Beschlussvorschlag zu empfehlen.
Dies begründet sich
in erster Linie mit der fehlerhaften Fragestellung aufgrund der unzutreffenden
Sachverhaltsdarstellung auf den Unterschriftenlisten. Hierzu sei auf die
Anlagen verwiesen. Darüber hinausgehende, gegebenenfalls zur Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens führende Sachverhalte können daher dahingestellt bleiben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Schwelm beschließt das Bürgerbegehren „Unser Rathaus! Unsere Entscheidung!
Unsere Zukunft!“ gemäß § 26 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW für unzulässig zu
erklären.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat
enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |