b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 24.03.2015 hat der Verwaltungsrat Änderungen zur
Friedhofssatzung (Vorlage 034/2015) und die hierzu erforderlichen Änderungen
zur Gebührensatzung (Vorlage 035/2015) beschlossen.
Danach konnten erstmalig Premiumgräber für Urnenbestattungen in das
Bestattungsangebot aufgenommen werden. In dem im Jahr 2015 neu errichteten
Urnenfeld für Erdbestattungen werden Premiumgräber im unmittelbaren Bereich von
Trockenmauern angeboten. Da sich die Trockenmauern auch gut sichtbar in das
Gesamtbild des Friedhofs einfügen und von den Nutzern anliegender Grabstätten
wahrgenommen werden können, wurden
bisher nur ein Teil der Herstellungskosten bei der Gebührenkalkulation für die
Premiumgräbern berücksichtigt.
Da die Trockenmauer nach den zwischenzeitlichen Erfahrungen das
dominierende Kriterium für den Kauf der
Premiumgrabstätten ist, ist eine anteilige Umlage der Herstellungskosten auf
andere Friedhofsteile nicht mehr gerechtfertigt.
Durch die vollständige Umlage der Kosten für die Trockenmauer und unter
Einbeziehung der geplanten Investitionen wie Bepflanzungen, Sitzgelegenheiten,
etc. ergibt sich für die Premiumgräber folgende neue Kalkulation:
·
Urnenbestattung
Premium für 2 Urnen:
Bisherige Nutzungsgebühr: 885,00 €
Neue Nutzungsgebühr: 1.050,00 €
·
Urnenbestattung
Premium für 2 Urnen mit Sandsteinquader:
Bisherige Nutzungsgebühr: 1.270,00 €
Neue Nutzungsgebühr: 1.400,00
€
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a): :
1.
Der 2.
Nachtrag zur Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom
18.03.2013 wird entsprechend dem der Vorlage 037/2016 beiliegenden Entwurf
beschlossen.
2.
Der
Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP
b):
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht
gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Die aufgeführten Veränderungen sind in dem Entwurf zum 2. Nachtrag zur
Gebührensatzung für die städt. Friedhöfe in Schwelm vom 18.03.2013 (Anlage 1)
in Fettdruck dargestellt.
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Der Vorstand gezeichnet Markus Flocke |