Betreff
Änderung der Haus-und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm
Vorlage
201/2015
Aktenzeichen
FB 4.3. Ps
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Laut Auskunft der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen werden seit einigen Jahren viele deutsche Badbetreiber von einem Verbraucherschutzverein mit Abmahnungen überzogen, die rechtliche Mängel in der Haus- und Badeordnung des betroffenen Bades, zumeist berechtigt, beanstandeten. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshof vom 15.Februar 2015 das gegen einen großen Freizeitbadbetreiber erstritten wurde, taucht erstmals auf, dass der Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank – oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen durch den Badegast verschuldet sein muss, damit ein Haftungsanspruch des Betreibers geltend gemacht werden kann. 

Es könnte sein, dass ein Fehlen einer entsprechenden Formulierung Anlass zu weiteren Abmahnungen ist und deshalb empfiehlt die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. dringend, die aktuelle Haus- und Badeordnung zu ergänzen.

§ 5 Abs. 2 der Haus – und Badeordnung wird wie folgt geändert:

Alte Fassung

Neue Fassung

Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.

Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

 

Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.

Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen, Garderobenschrank – oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Änderung des § 5 Abs. 2 der Haus- und Badeordnung gem. Vorlagen-Nr. 201/2015  wird zugestimmt.