Betreff
Einbringung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2010 und 2011
Vorlage
006/2010
Aktenzeichen
3/Mo
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011  wurde vom Kämmerer am 30.12. 2009 aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt.

Im Ergebnisplan sieht der Entwurf für 2010 einen Gesamtbetrag der Erträge in Höhe von 49.729.166 € sowie einen Gesamtbetrag der Aufwendungen in Höhe von 62.317.510 € vor.

Das Jahresergebnis des Ergebnisplanes beläuft sich für 2010 somit auf – 12.588.344 €.

 

Für 2011 sieht der Entwurf  einen Gesamtbetrag der Erträge in Höhe von 50.324.407 € sowie einen Gesamtbetrag der Aufwendungen in Höhe von 61.336.602 € vor.

 

Das Jahresergebnis des Ergebnisplanes beläuft sich für 2011 somit auf – 11.012.195 €.

 

Die Stadt Schwelm ist nach § 78 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Dies schließt eigentlich aus, dass die in der Haushaltssatzung festzusetzenden Teile für mehrere Jahre zusammengefasst festgesetzt werden dürfen. Davon wird durch § 78 Abs. 3 Satz 2 GO NRW jedoch eine Ausnahme zugelassen. Es ist danach möglich, in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, jedoch nach Jahren getrennt, vorzunehmen. Mit dieser Möglichkeit sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, ihre ertrags- und finanzwirtschaftlichen sowie vermögenswirksamen Entscheidungen schon für einen längeren Zeitraum im Voraus satzungsrechtlich festzusetzen. Eine Zusammenfassung dieser beiden Jahre zu einer Rechnungsperiode ist aber nicht zulässig. Außerdem führt eine Festsetzung für zwei Haushaltsjahre in der Haushaltssatzung dazu, dass die drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre an das zweite Haushaltsjahr anzubinden sind. Auch deshalb besteht für die Kommune die Verpflichtung, eine Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorzunehmen und diese vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres dem Rat vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26.10.2009 bittet die Kommunalaufsicht beim Ennepe -Ruhr-Kreis darum, dass der Haushalt entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung grundsätzlich zeitnah vorgelegt wird. Auch wenn kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept zustande kommen sollte, sind  beschlossener Haushalt und beschlossenes Haushaltssicherungskonzept Handlungsgrundlagen und Voraussetzung für Duldungsmaßnahmen der Kommunalaufsicht.

Durch den Doppelhaushalt wird auch die Besonderheit der weitgehenden parallelen Erarbeitung beider Haushalte im Jahr 2010 vermieden.

 

 

Nach § 75 GO NW muss der  Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen im Ergebnisplan erreicht oder übersteigt.

Sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich als erfüllt, wenn der Fehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.

 

Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Dabei kann die Ausgleichsrücklage in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und der allgemeinen Zuweisungen (bemessen nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die der Schlussbilanz vorangehen).Maßgeblich sind die Ist- Einnahmen.

 

 

Der Ausgleichsrücklage können in den Folgejahren Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz angesetzten Betrag, also in Schwelm maximal 11,64 Mio. €, erreicht hat.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht ausgeglichener Ergebnishaushalt immer eine Reduzierung des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals zur Folge hat. Das gilt auch bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, die Teil des Eigenkapitals ist. Für 2008 wurde eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.356.514 € geplant. Nach dem derzeitigen Stand beträgt der voraussichtliche Jahresfehlbetrag 2008 lt. vorläufigem Jahresabschluss 4.451.899 €, so dass zum Ausgleich des Fehlbedarfs 2009 noch 7.183.608 € zur Verfügung stehen.  Laut Haushaltssatzung 2009 (Stand 2. Nachtrag) beläuft sich der Fehlbedarf 2009 insgesamt auf 9.831.677 €, so dass die Ausgleichsrücklage in 2009 aufgebraucht wurde. Eine zusätzliche Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in Höhe von 2.648.069 € war somit erforderlich.

 

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Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 der GO NRW muss ein Haushaltssicherungskonzept  aufgestellt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der Allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern. Für Schwelm traf dies ab 2008 zu, so dass bereits in 2008 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen war.

Im Rahmen der Haushaltsplanung für die Jahre 2010 und 2011 ist eine Fortschreibung zu erstellen.

Das aktualisierte Haushaltssicherungs-  und Personalwirtschaftskonzept für 2010 und die Folgejahre wird als Tischvorlage nachgereicht.

 

 

 

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011  einschließlich des Haushaltsplanes 2010/2011 mit Anlagen wird hiermit eingebracht. Er liegt in Papierform in der Ratssitzung am 21.01.2010 aus  und ist dieser Sitzungsvorlage in elektronischer Form beigefügt.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 einschließlich des Haushaltsplanes 2010/2011 mit Anlagen wird zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

 

 

 

 


1 Anlage – Haushaltsplan 2010/2011 in elektronischer Fassung