Betreff
Wiederbesetzung der Stelle des 1. Beigeordneten und Stadtkämmerers
Vorlage
213/2009
Aktenzeichen
1.2 Ka
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die zweite Wahlzeit des 1. Beigeordneten und Stadtkämmerers Jürgen Voß endet mit Ablauf des 30.04.2010.

 

Es ist nun grundsätzlich zu entscheiden, ob die frei werdende Stelle des 1. Beigeordneten und Stadtkämmerers wieder besetzt werden soll.

 

In Anbetracht des Aufgabenvolumens der Verwaltung und der ständig steigenden Anforderungen an eine qualifizierte Steuerung der Gemeindefinanzen wird ein Verzicht auf die Beigeordnetenstelle als äußerst problematisch angesehen.


Es wird daher nach vorheriger nichtöffentlicher Beratung im Hauptausschuss folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

 

1. Wiederwahl des Amtsinhabers

 

Gemäß § 71 Abs. 2 GO NRW darf über die Wiederwahl von Beigeordneten frühestens 6 Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden ( hier 31.10.2009 ).

Der Beamte ist gem. § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet, eine zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit (hier: 31.01.2010) wiedergewählt wird. Er kann die Weiterführung des Amtes nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, ob ein solcher vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grund wäre eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit. Aufgrund der geltenden Rechtsstandswahrung ist dies nicht anzunehmen.

Die Wahlzeit beträgt 8 Jahre. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NRW in öffentlicher Sitzung.

Bei Wiederwahl würde der Amtsinhaber mit dem Erreichen der Altersgrenze gem. § 31 Abs. 2 LBG NRW zum 1.10.2010 in den Ruhstand treten.

 

2. Stellenausschreibung

 

Die Stelle ist entsprechend der gesetzliche Bestimmungen auszuschreiben. Die Wahl des Beigeordneten erfolgt im Rat durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NRW in öffentlicher Sitzung.

Aufgrund gesunkener Einwohnerzahlen ist die Stelle im Stellenplan mindestens nach A15 BBesG ( bisher A 16, bei Wiederwahl B 2 ) auszuweisen. Sie kann gem. § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung „unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben“ auch nach A 16 ausgewiesen werden, weil die Einwohnerzahl der Stadt Schwelm „die Mitte der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenkasse“ (20.001 – 30.000) überschritten hat. Bei Wiederwahl bleibt es dann bei der Ausweisung nach A 16, soweit die Einwohnerzahl unter 30.001 bleibt.

 

Bei der Stellenausschreibung sind die Voraussetzungen, die in § 71 GO NW genannt sind, zu beachten. Der Beigeordnete muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienste besitzen. Darüber hinaus müssen die fachlichen Voraussetzungen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt gefordert werden. Bei der Stellenausschreibung ist der Umfang des Geschäftsbereiches anzugeben.

Da die Umstrukturierung der Verwaltung und damit eine Neuverteilung der Geschäftsbereiche zwischen Bürgermeister und Beigeordneten noch nicht abgeschlossen ist, wird vorgeschlagen, zum jetzigen Zeitpunkt die Wiederbesetzung der Stelle des 1. Beigeordneten ab 1.10.2010 zu beschließen ohne eine Änderung der Geschäftskreise vorzunehmen. Im Rahmen der Beratung über die konkrete Stellenausschreibung kann eine neue Festlegung des Geschäftsbereiches des 1. Beigeordneten erfolgen. Es wird aber auch in diesem Fall ein Änderungsvorbehalt in der Stellenausschreibung empfohlen.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.

Es wird beschlossen, die Stelle des 1. Beigeordneten, die wegen Erreichens der Altersgrenze des Amtsinhabers ab 1.10.2010 vakant ist, auszuschreiben. Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah einen Entwurf einer Stellenausschreibung vorzulegen.

 

2.

Herr 1. Beigeordneter und Stadtkämmerer Jürgen Voß wird gem. § 71 GO NRW mit Wirkung vom 1.05.2010 für die Dauer von 8 Jahren zum 1. Beigeordneten und Stadtkämmerer wiedergewählt.