Sachverhalt:
Im
Jahr 1990 sind vor den Häusern Hauptstraße 145-147 (Übersicht s. Anlage 1)
insgesamt 10 Kurzzeitparkplätze mit einer Parkscheibenregelung von 1 Stunde
Höchstparkdauer (Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eingerichtet worden (Lageplan
s. Anlage 2). Ziel ist es gewesen, für die Geschäftskunden des Bereichs der
Hauptstraße ein Parkplatzangebot zur Verfügung zu stellen, dass nicht von
Langzeitparkern blockiert wird.
Per
E-Mail vom 06.08.2009 (s. Anlage 3) ist an die Verwaltung die Bitte angetragen
worden, zu prüfen, ob aufgrund des mittlerweile deutlich verringerten
Einzelhandelsbesatzes diese Kurzzeitparkregelung dort noch sinnvoll ist (s. a.
die nichtöffentliche SV Nr. 169/2009/1).Â
Nach
erfolgter Prüfung ist die Verwaltung der Auffassung, dass auf die
Kurzzeitparkregelung vollständig verzichtet werden könnte. In dem betreffenden
Abschnitt der Hauptstraße befinden sich derzeit neben dem Ladenlokal des
Kinderschutzbundes nur noch zwei kleine Geschäftseinheiten. Im Haus Nr. 143 ist
auch kein Einzelhandelsgeschäft mehr angesiedelt. Aufgrund der
Kurzzeitparkregelung sind die betroffenen Stellplätze tagsüber häufig nicht
belegt.
In
ihrer Stellungnahme per E-Mail vom 16.11.2009 (s. Anlage 4) teilt die
Kreispolizeibehörde Schwelm mit, dass aus verkehrspolizeilicher Sicht keine
Bedenken gegen die Aufhebung der Kurzzeitparkregelung bestehen.
Die
Verwaltung empfiehlt deshalb, die Kurzzeitparkregelung aufzuheben und somit die
Stellplätze dauerhaft für zeitlich unbegrenztes Parken zur Verfügung zu
stellen.
Beschlussvorschlag:
Die bestehende Kurzzeitparkregelung vor den Häusern Hauptstraße 145 – 147 wird aufgehoben.
- Ãœbersichtsplan Stadtgebiet (1 Seite)
- Lageplan Hauptstraße (1 Seite)
- Antrag vom 06.08.2009 (1 Seite)
- Stellungnahme Kreispolizeibehörde (1 Seite)