Betreff
Vertragliche Regelung zur Einrichtung einer Jugendschutzstelle nach § 42 SGB VIII
Vorlage
191/2009
Aktenzeichen
4/51
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Eine lnobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist erforderlich, wenn sich ein/e Minderjährige/r in einer akuten Krise oder in einer dringenden Gefahr befindet und er/sie deshalb zur Betreuung, zur Unterstützung und Beratung einer vorübergehenden Aufnahme beziehungsweise Unterbringung in einer sicheren Obhut bedarf.

Dies kann eine Pflegefamilie (Bereitschaftspflege), die Einrichtung eines Jugendhilfeträgers oder eine sonstige betreute Wohnform sein.

 

Aufgabe und Ziel einer solchen Unterbringung ist es zu klären, was weiter geschehen

soll, um zukünftig ähnlich gefährdende Situationen zu vermeiden.

Das Jugendamt hat für das Wohl der/s Minderjährigen zu sorgen und Hilfen aufzuzeigen.

Während der lnobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, alle Rechtshandlungen

vorzunehmen, die zum Wohle von Kindern oder  Jugendlichen notwendig sind.

Zur Umsetzung dieses rechtlichen Anspruchs sind entsprechende Unterbringungs-Möglichkeiten vorzuhalten.

Besonders für jüngere Kinder bietet sich die Unterbringung in einer geeigneten

Pflegefamilie als vorläufige Schutzmaßnahme an.

 

Für ältere Kinder und Jugendliche bietet die vorübergehende Unterbringung in einer

Pflegefamilie häufig nicht den geeigneten Rahmen, zumal die Problembelastungen und eigenen Verhaltensauffälligkeiten vielfach deutlich stärker ausgeprägt sind.

Für diese Gruppierung ist regelmäßig eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe erforderlich.

 

Bislang haben die Südkreisstädte Ennepetal, Schwelm und Gevelsberg die Leistungen der Ev. Stiftung Loher-Nocken in Ennepetal für die lnobhutnahme in Anspruch genommen. Basis dieser Regelung war die vorübergehende Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer Regelgruppe der Einrichtung. Hierfür entstanden Kosten in jeweiliger Höhe des Entgeltes der Einrichtung.

 

ln den letzten Jahren wurden jährlich durchschnittlich 10 bis 15 Kinder und

Jugendliche in Schwelm in Obhut genommen. Ein überwiegender Teil der

Kinder und Jugendlichen konnte nach erfolgter Intervention mit entsprechender weiterer ambulanter Unterstützung wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren.

Aufgrund der komplexen Problemlagen und der häufig von den Jugendlichen gezeigten Verhaltensauffälligkeiten ist es auch aus fachlicher Sicht der Einrichtung nicht länger sinnvoll, in Obhut genommene Jugendliche in den Regelgruppen zu betreuen.

 

Darüber hinaus ist die Nachfrage nach stationärer Jugendhilfe in den letzten Jahren

bundesweit kontinuierlich angestiegen, sodass die bestehenden Kapazitäten

des Trägers zunehmend ausgeschöpft sind. Verschiedentlich mussten deshalb in der jüngeren Vergangenheit Jugendschutzstellen außerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises

angesprochen werden, um eine vorübergehende Versorgung sicherstellen zu können, was neben anderen Problemen auch zu stärkerer Inanspruchnahme der ohnehin knappen Zeitressourcen im Personalbereich  führte.

 

Um diese Versorgungslücke zu schließen, wurden sowohl mit der

Evangelischen Stiftung Loher-Nocken, als auch mit der Gemeinnützigen Gesellschaft für Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe Sirach gGmbH in Gevelsberg  und dem Intensivpädagogischen Dienst (IPD) in Wuppertal Vorgespräche geführt.

 

Die Gespräche mit der Ev. Stiftung Loher-Nocken haben bislang das Stadium erforderlicher qualitativer Gesichtspunkte und Standards noch nicht verlassen.

 

Der IPD erstellt z.Z. auf der Basis der benötigten Leistungen ein Angebot.

 

Mit der Sirach gGmbH sind die Gespräche unter Beteiligung der Heimaufsicht des

Landesjugendamtes inzwischen soweit gediehen, dass der Träger ein konkretes

Angebot vorgelegt hat.

Bereits seit Ende 2005 besteht mit der Sirach gGmbH eine Leistungsvereinbarung zur

Betreuung von Kindern und Jugendlichen über Tag und Nacht. Eine zum Jahresbeginn 2006 ausgestellte Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Inzwischen verfügt Sirach über vier Wohngruppen. Drei der Häuser liegen in Gevelsberg. Stammsitz der Einrichtung ist die  Familienwohn-gemeinschaft Silschede, Eichholzstraße 408, 58285 Gevelsberg.

 

In dem vorliegenden Angebot bietet die Sirach gGmbH den Jugendämtern des südlichen Ennepe-Ruhr-Kreises vier lnobhutnahmeplätze und einen Notplatz an.

Die zukünftige lnobhutnahmestelle könnte in der bisherigen Wohngruppe lm Börkey 1 in Gevelsberg eingerichtet werden. Das Objekt befindet sich unweit des Stammhauses des Trägers und verfügt über entsprechende räumliche Kapazitäten.

Der Träger strebt an, eine pädagogische Fachkraft zu verpflichten, die in der lnobhutnahmestelle selbst wohnt. Des Weiteren will Sirach im Bedarfsfall die situationsbezogen erforderliche  pädagogische  Leistung durch Personal aus den anderen Einrichtungen des Trägers verstärken.

Seitens des Landesjugendamtes werden die bestehenden Ãœberlegungen mitgetragen

und eine Genehmigung zur Veränderung der bestehenden Betriebserlaubnis zugesagt.

Allerdings weist das Landesjugendamt darauf hin, dass ein solcher Lösungsansatz einer engen Evaluation bedarf, zumal sonstige lnobhutnahmestellen einen Personalschlüssel von 4,2 Vollzeitstellen vorsehen. Die Bereitstellung einer Jugendschutzstelle mit einer solchen Personalausstattung würde zu massiven Kostensteigerungen führen.

Sirach sieht allerdings aufgrund einer schwer kalkulierbaren Nachfrage die Notwendigkeit, zumindest einen Teil der Kosten über eine zum jeweiligen Geschäftsjahr zu leistende Pauschale der beteiligten Jugendämter zu finanzieren.

 

Konkret ergeben sich nach Kalkulation des Trägers Vorhaltekosten von zirka 73.000,- €.

Da zumindest absehbar geplant ist, neben den bereits erwähnten Städten Ennepetal

und Gevelsberg auch das Jugendamt Sprockhövel einzubeziehen, könnten die

Vorhaltekosten  dann auf zirka 18.000 € pro Jugendamt gesenkt werden. Sprockhövel befindet sich derzeit in einer anderen vertraglichen Regelung mit den Jugendämtern des nördlichen Ennepe-Ruhr-Kreises.

Die dort mit einem Träger abgeschlossene Vereinbarung zur Inobhutnahme führt bei

den beteiligten Jugendämtern aus den beschriebenen Gründen zu den gleichen

quantitativen und qualitativen Problemen.

ln der Kalkulation der Sirach gGmbH sind für jedes Jugendamt entgeltfreie

Belegungstage berücksichtigt. Insgesamt können 28 Tage im Kalenderjahr entgeltfrei

belegt werden. Bei vier beteiligten Jugendämtern ergeben sich jeweils 7 entgeltfreie

Belegungstage.

Nachfolgend würden für vier vertraglich gebundene Jugendämter Kosten in Höhe von

110,18 € pro Belegungstag anfallen. Für Jugendämter außerhalb der Vereinbarung

kalkuliert der Träger ein Entgelt in Höhe von 220,36 €.

Die Möglichkeiten einer Belegung für externe Jugendämter sollen begrenzt werden, um den Bedarf der vertraglich gebundenen Jugendämter decken zu können.

 

Bei zunächst drei belegenden Jugendämtern würde das Entgelt pro Tag seitens der

Trägers auf 134,75 € erhöht, die Vorhaltekosten belaufen sich dann auf rd. 24.500 € je Jugendamt.

 

Bei kalkulierten 10  bis 15 lnobhutnahmen im Jahr und einer Krisenintervention von

maximal 14 Tagen ergibt sich ein unmittelbar fallbezogenes Leistungsentgelt von

insgesamt ca. 22.000,- €. Inklusive der Vorhaltekosten würden sich somit bei vier beteiligten Jugendämtern Gesamtkosten von ca. 40.000,- € ergeben. Bei drei beteiligten Jugendämtern erhöht sich dieser kalkulierte Betrag um ca. 5000,-€

 

Bisher wurden die Inobhutnahmen individuell abgerechnet, die Kosten, die Qualität und der Aufwand unterschieden sich je nach Unterbringung und  Entfernung erheblich und waren somit auch nicht kalkulierbar. Bei einer modellhaften Rechnung z.B. auf der Basis der Unterbringung ohne vertragliche Regelung  ergeben sich bis zu 46.000,- €, ohne dass ein Anspruch auf einen Inobhutnahmeplatz bestünde.

 

 

Fazit:

Vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII gehören zu den Pflichtaufgaben des Jugendamtes. Die bisherige Versorgungssituation ist unzureichend und bedarf

unbedingt der Verbesserung.

Die Inanspruchnahme räumlich weiter entfernt liegender Schutzstellen bietet dauerhaft

keine Alternative. Neben dem Umstand, dass auch diese Inobhutnahmestellen häufig

aufgrund einer hohen Nachfrage belegt sind, besteht für dort betreute Kinder und

Jugendliche keine Möglichkeit, an den die Tagesstruktur erhaltenden Aktivitäten wie

Schul- oder Ausbildungsbesuch teilzunehmen.

Da der Eingriff in eine Familie durch eine lnobhutnahme ohnehin schon sehr belastend

ist, sollen soweit wie irgend möglich weitere bestehende Sozialkontakte für die Kinder

und Jugendlichen erhalten bleiben.

 

Mit den verschiedenen Anbietern müssen noch  weitere Gespräche und Verhandlungen geführt werden.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der geforderten und benötigten Standards soll mit dem günstigsten Anbieter eine vertragliche Regelung geschlossen werden.


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die bisherigen vorbereitenden Arbeitsschritte zur Umsetzung einer Vereinbarung nach § 42 SGB VIII zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, eine vertragliche Regelung vorzubereiten.