Sachverhalt:
Nach § 40 in Verbindung mit § 46b des Kommunalwahlgesetzes
hat der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche gegen die Wahl sowie über die Gültigkeit der
Wahl von Amts wegen zu beschließen. Der vom Rat gewählte Wahlprüfungsausschuss
ist am 25.11.09 zusammengetreten und hat die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters
und der Vertretung der Stadt Schwelm vom 30.08.09 vorgeprüft.
Der Ausschuss stellte fest, dass bei den Wahlen
a) der Bürgermeister und alle gewählten Vertreter wählbar waren
b) bei der Vorbereitung der Wahlen und bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste entscheidenden Einfluss gehabt haben,
c) das Wahlergebnis richtig festgestellt worden ist und dass
d) Einsprüche weder gegen die Wahl des Bürgermeisters noch gegen die des Rates der Stadt Schwelm erhoben worden sind,
Der Wahlprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor, die Wahl des
Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Schwelm vom 30.08.09 für gültig zu
erklären.
Beschlussvorschlag:
Der Rat erklärt die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Schwelm vom 30.08.09 nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für gültig.