Sachverhalt:
Die
vorgenannten Erschließungsanlagen sind als öffentliche Verkehrsflächen im
Bebauungsplan Nr. 73 „Neues Wohngebiet Brunnen“ festgesetzt.
Die
tiefbautechnische Herstellung dieser Verkehrsflächen ist durch einen
Erschließungsträger erfolgt und die Umschreibung des Eigentums auf die Stadt
Schwelm ist eingeleitet. Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung
der hergestellten Verkehrsflächen als öffentliche Straßen, Wege und Plätze
gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG
NW) liegen damit vor.Â
Im
beiliegenden Lageplan (Anlage) sind die zu widmenden Flächen dargestellt.Â
Die
Widmung als öffentliche Straßen, Wege und Plätze soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3
StrWG NW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt
Schwelm (§47 StrWG NW) erfolgen.
Die weitere Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NW erfolgt
entsprechend den Festsetzungen im oben genannten Bebauungsplan Nr. 73:
Für die
Straßen Am Brunnenhof im oben bezeichneten Abschnitt und Bachweg als „Tempo-30-Zone“.
Für den Platz der Nachbarschaften und den
Verbindungsweg vom Bachweg bis zur südlichen Grundstücksgrenze des Hauses
Bachweg 13 als „Verkehrsberuhigter Bereich“.
Für den
vorgenannten Verbindungsweg von der südlichen Grundstücksgrenze des Hauses
Bachweg 13 bis einschließlich zur Brücke in der öffentlichen Grünanlage mit der
Beschränkung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.
Beschlussvorschlag:
Die
nachstehend aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sollen durch Widmung gemäß §
6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in
der zur Zeit geltenden Fassung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße als
Gemeindestraßen in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm erhalten, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs.
1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW):
- Am Brunnenhof im Abschnitt
von der nördlichen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 17 bis Ausbauende
(nördlich der Straße Bachweg) als „Tempo-30-Zone“
- Bachweg als „Tempo-30-Zone“
- Platz der Nachbarschaften (ohne die
Grünfläche zwischen den Häusern 1 und 2) als Verkehrsberuhigter Bereich
- Verbindungsweg zwischen Bachweg und
Teichweg
- Abschnitt vom Bachweg bis
zur südlichen Grundstücksgrenze des Hauses Bachweg 13 als Verkehrsberuhigter
Bereich
- anschließender Abschnitt
bis einschließlich zur Brücke in der öffentlichen Grünanlage als Weg mit
der Beschränkung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr
Die genaue Abgrenzung der vorstehend beschriebenen Verkehrsflächen ergibt sich aus dem dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügten Lageplan.
1 Lageplan