Sachverhalt:
Diese Vorlage ersetzt die Vorlage 045/2009. Sie gründet sich auf den Erklärungen des Runden Tisches vom 16.03.2009 (Anlage 1).
I.
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 30.10.2008 mehrheitlich
beschlossen, dass „der TVS (Trägerverein Schwelmebad e.V.) oder eine aus ihm
hervorgehende Gesellschaft die Möglichkeit erhält, das Schwelmebad langfristig
(mindestens 5 Jahre) als Bürgerbad zu betreiben.“ Die Verwaltung wurde
beauftragt, gemeinsam mit dem Rechnungsprüfungsamt, der
Gemeindeprüfungsanstalt/einem Wirtschaftsprüfer, der Aufsichtsbehörde sowie dem
TVS eine vertragliche Lösung hierfür zu entwickeln, die sicherstellt, dass das
wirtschaftliche Eigentum beim TVS liegt.
Der hier im Entwurf vorliegende Vertrag soll für die Dauer vom 01.04.2009 bis
zum 31.03.2014 abgeschlossen werden.
An der Entwicklung der vertraglichen Regelungen haben eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie ein Rechtsanwalt und Notar mitgewirkt.
Die Abstimmung mit der Finanzverwaltung muss noch erfolgen.
Regelungen zum Betrieb des Schwelmebades
Der Beschluss des Rates vom 30.10.2008 besagte weiter, dass
die Verwaltung beauftragt wird, „in den Vertragsverhandlungen darauf
hinzuwirken, dass der TVS Â verpflichtet wird, alle im Zusammenhang mit dem Betriebsobjekt
relevanten Normen, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die
Unterhaltung und den Betrieb von Schwimmbädern, Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften sowie die Vorschriften für die Verkehrssicherungs- und
Aufsichtspflicht während des Badebetriebes zu beachten. Die Verwaltung wird
beauftragt, in den Vertragsverhandlungen darauf hinzuwirken, die Einhaltung der
Vorschriften und Richtlinien jederzeit überprüfen zu können.“
Die Gestaltung eines
Nutzungsüberlassungsvertrages mit dem TVS e.V., der den Zielen des Beschlusses
des Rates vom 29.04.2008 Rechnung trägt, also die beabsichtigte Entlastung des
Haushalts der Stadt Schwelm zu erreichen, macht es notwendig, die Einflussnahme
der Stadt auf den Betrieb des Bades durch den TVS e.V. auf ein Minimum zu
begrenzen. Es muss vermieden werden, dass aus dem Vertrag abgeleitet werden
müsste oder könnte, dass die Stadt Schwelm nicht – wie mit diesem
Vertragentwurf beabsichtigt – den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf
den TVS e.V. erreicht, sondern dass eine Art von Betriebsführung verabredet
wird. Im letzteren Fall müsste aber davon ausgegangen werden, dass das
wirtschaftliche Eigentum bei der Stadt verbliebe, was im Gegensatz zum
Beschluss des 29.04.2008 stände und die jetzt vorgenommene Bewertung des
Gebäude- und Technikbestandes auf dem Gelände an der Schwelmestraße im Entwurf
der Eröffnungsbilanz mit einem Erinnerungswert von 1,-- Euro infrage stellen
würde.
Als Regelungen, die die Betriebs-
und Nutzungssicherheit der Anlage betreffen, finden sich in § 2 , § 3 und § 4
des Nutzungsüberlassungsvertrages:
§ 2
(2) Der Verein verpflichtet sich, das Nutzungsobjekt für die Dauer des
Vertrages stets in einem, dem Alter entsprechenden, betriebstauglichem und verkehrssicheren Zustand zu erhalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die zum
Schutz der Nutzer und der Anlagen erforderlich sind.
§ 3 (1) Der Verein wird im Interesse der Nutzer und
zur eigenen Absicherung alle für den vorgesehenen Nutzungszweck maßgeblichen
Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Hygienebestimmungen und
behördlichen Auflagen beachten und stets für deren Einhaltung Sorge tragen.
§ 4 (1) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Nutzern
gegenüber für diesen durch mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhaften Betrieb
des Nutzungsobjektes im Rahmen der zulässigen Nutzung entstandene Schäden; er
stellt die Stadt als Eigentümerin des Nutzungsobjektes von jeglicher
Inanspruchnahme durch Dritte aus derartigen Haftungsfällen frei.
§ 4 (2) Der Verein wird zur eigenen Absicherung
und zur Abdeckung der vorstehend der Stadt gegenüber übernommenen
Freistellungsverpflichtung, die in Abs. (1) geregelten Haftungsrisiken durch
Abschluss von Versicherungen in angemessener Höhe absichern. Diese
Versicherungsverträge sind der Stadt in Kopie vorzulegen.
Auf weitere vertraglich festgelegte Verpflichtungen des TVS
e.V., „alle im Zusammenhang mit dem Betriebsobjekt
relevanten Normen, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die
Unterhaltung und den Betrieb von Schwimmbädern, Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften sowie die Vorschriften für die Verkehrssicherungs- und
Aufsichtspflicht während des Badebetriebes zu beachten“, kann insofern
verzichtet werden, als
-
das Kreisgesundheitsamt für
Fragen der Hygiene in öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern im Kreis,
-
die
Berufsgenossenschaft für die Einhaltung des Arbeitsschutzes,
-
das
Bauordnungsamt für die bautechnische Sicherheit baulicher Anlagen
zuständige Aufsichtsbehörden sind.
Damit liegt im
weiteren die Verantwortung für das Handeln auf dem Gelände an der
Schwelmestraße beim TVS e.V. . Neben den allgemeinen
gesetzlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen haben
Badbetreiber allgemein immer auch speziell auf sie zugeschnittene Regelwerke
(z. B. der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.) zu beachten. Dies
ist – neben dem Schutz der Nutzer eines Bades – auch zum Selbstschutz der
Badbetreiber und seiner verantwortlich handelnden Personen vor straf- und
zivilrechtlicher Verfolgung notwenig, aber auch für den Abschluss von
Versicherungsverträgen unerlässlich.
Es wird dem TVS e.V. nach Abschluss des
Nutzungsüberlassungsvertrages empfohlen, die auf dem Gelände relevanten
einzuhaltenden Normen und Vorschriften und deren regelmäßige unabhängige
Überprüfung den Nutzern transparent zu machen.
Regelungen zur Erstattung von Kosten an die Stadt Schwelm
Die Frage der Erstattung bei der Stadt
Schwelm noch anfallenden Kosten ist in § 3 geregelt. Darin wird ausgesagt:
Im Sinne des Beschlusses des Rates vom
29.04.2008, wonach die Stadt Schwelm den Betrieb des Freibades zugunsten eines
ganzjährigen Betriebes des Hallenbades aufgibt, sollten grundsätzlich alle noch
für das Objekt Schwelmebad bei der Stadt anfallenden Kosten vom TVS e.V.
erstattet werden.
Ausnahmen hiervon sollen sein:
a) Anteilige
Verrechnungskosten des Gebäudemanagement (Personal- u. Sachkosten der
städtischen Organisationseinheit Gebäudemanagement).
Anteilige Verrechnungskosten des Gebäudemanagement sind Personal- u. Sachkosten der
städtischen Organisationseinheit Gebäudemanagement, die nach einem
Flächenschlüssel auf alle städtischen Liegenschaften verteilt werden. Es wird
davon ausgegangen, dass sich der Aufwand beim Gebäudemanagement für das Objekt
Freibad Schwelmestraße nach Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den TVS
e.V. auf ein Minimum reduzieren wird.
b) Grundbesitzabgaben Straßenreinigung und den Anteil Oberflächenwasser der gesplitteten Abwassergebühr
Die Grundbesitzabgabenanteile
Straßenreinigung und Oberflächenentwässerung wären auch dann bei der Stadt als
Kosten verblieben, wenn der TVS e.V. das Schwelmebad nicht hätte übernehmen
wollen. Insofern scheint es gerechtfertigt, diese Kosten bei der Stadt Schwelm
zu belassen.
Regelungen zur Gestattung baulicher Veränderungen auf dem
Gelände
Der TVS e.V. hat erkennen lassen, dass er
nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit auch beabsichtigt, bauliche Veränderungen
auf dem Gelände vorzunehmen. Aktuell betreffen diese den Aufbau einer
Solarabsorberanlage und eines BHKW zur Wärmeerzeugung für die Becken sowie die
Anlage eines Beach-Volleyball-Feldes.
Mit den Regelungen in § 3 (4) wird dem
Rechnung getragen:
Um mögliche finanzielle Belastungen der
Stadt Schwelm aus vom TVS e.V. auf dem Gelände vorgenommenen baulichen
Veränderungen oder durch die Nutzung möglicherweise eingetretenen Sanierungs-
und/oder Entsorgungsnotwenigkeiten auszuschließen, wurde eine entsprechende Regelung in § 7
aufgenommen:
§
7 (2) Die Stadt hat im Falle, dass
-
durch bauliche
Veränderungen an bestehenden baulichen Anlagen oder durch die Errichtung neuer
baulicher Anlagen
-
oder durch in der
Laufzeit des Vertrages entstandenen Altlasten im Boden, die eine Sanierung
und/oder Entsorgung notwendig machen
gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ausgleich und Erstattung möglicher
zusätzlicher Rückbau- und Sanierungs- oder Entsorgungskosten, die nach
Vertragsbeendigung und Rückgabe des Vertragsobjektes entstehen könnten.
§ 6 regelt den Fall der Kündigung und der vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 7 die Rückgabe des Vertragsobjektes.
II. Als Ergebnis des Runden Tisches am 16.03.2009 wurde festgelegt, dass die Stadt Schwelm den Trägerverein Schwelmebad e.V. in den Jahren 2009 und 2010 zur Unterstützung seiner Vereinsaktivitäten mit einem Zuschuss in Höhe von je maximal 50.000 Euro fördert. Entsprechende Transferzahlungen sind im Produkt 08.01.03 im Haushaltsjahr 2009 und 2010 aufzunehmen. Für die Folgejahre ist die Transferzahlung im Planungszeitraum darzustellen.
Der als Anlage beiliegende Entwurf des „Fördervertrages“ sieht vor, dass die Zuwendung als Förderung des in der Präambel und in § 1 des Nutzungsüberlassungs-(Pacht-)vertrages definierten Vereinszwecks gewährt werden soll. Vor Auszahlung der Zuschüsse ist der Trägerverein jeweils verpflichtet, entsprechende jeweils Belege über den aktuellen Finanzstatus vorzulegen. Zur Vermeidung einer Mehrwertsteuerpflicht des Trägervereins sollen die Auszahlungsmodalitäten in Abstimmung mit der Finanzverwaltung festgelegt werden.
Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Trägerverein Schwelmebad e.V. allgemein rechtlich und steuerrechtlich abgeklärte Verträge „Nutzungsüberlassungsvertrag“ und „Fördervertrag“ sinnentsprechend den als Anlage 1 und 2 dieser Vorlage beigelegten Entwürfen abzuschließen.
- Im Haushalt 2009 ist im Produkt 08.01.03 eine Transferzahlung als Zuschuss an den Trägerverein Schwelmebad e.V. in Höhe von 50.000 Euro vorzusehen.
- Auf der Grundlage des „Fördervertrages“ ist im Haushaltsplanentwurf 2010 im Produkt 08.01.03 eine Transferzahlung als Zuschuss an den Trägerverein Schwelmebad e.V. in Höhe von 50.000 Euro vorzusehen.
Finanzielle Auswirkungen:
In den Ergebnisplänen 2009 und 2010 sind im Produkt 08.01.03 jeweils 50.000 Euro als Transferzahlungen vorzusehen.
1. Erklärung vom 16.03.2009 (3 Seiten)
2. Entwurf Nutzungsüberlassungsvertrag (5 Seiten)
3. Anlage 1 zum Nutzungsüberlassungsvertrag – Karte (1
Seite)
4. Anlage 2 zum Nutzungsüberlassungsvertrag (wird
nachgeliefert)
5. Entwurf Fördervertrag